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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der für das Verfahren der Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zuständigen Stelle
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der für das Verfahren der Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zuständigen Stelle
vom 14. Juni 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 27], S.506)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Potsdam, den 14. Juni 1996
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt