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Verordnung über die Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg

Verordnung über die Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg
vom 3. August 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 57], S.534)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Brandenburgischen Grundbuchgesetzes vom 17. November 1992 (GVBl. I S. 482) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten:

§ 1
Beendigung der Tätigkeit

Die Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg in Basdorf wird mit Ablauf des 31. Dezember 1995 beendet.

§ 2
Übergangsregelung

Die zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle bei ihr vorhandenen Grundbuchvorgänge sind in dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, dem zuständigen Amtsgericht zu übersenden.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung zur Organisation und zum Geschäftsablauf der Zentralen Außenstelle aller Kreisgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg vom 21. Dezember 1992 (GVBl. II S. 789) tritt am 1. Januar 1996 außer Kraft.

Potsdam, den 3. August 1995

Der Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam