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Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg (UStAuflV)

Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg (UStAuflV)
vom 21. Juli 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 56], S.530)

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3474) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Auflösung der Urkundenstellen

Die Urkundenstellen bei den Landkreisen des Landes Brandenburg sind unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1996, aufzulösen. Eine Urkundenstelle ist aufgelöst, wenn alle bei ihr geführten Personenstandsbücher und standesamtlichen Unterlagen einschließlich der Sammelakten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 übergeben sind.

§ 2
Übergabe der Personenstandsbücher und standesamtlichen Unterlagen

(1) Die bei den Urkundenstellen geführten Personenstandsbücher und standesamtlichen Unterlagen einschließlich der Sammelakten sind an den Standesbeamten des Standesamtes, in dem der Personenstandsfall beurkundet wurde, abzugeben; besteht das Standesamt nicht mehr, an dessen Rechtsnachfolger. Die Testamentskarteien werden ohne vorherige Umstellung der Numerierung aufgeteilt und übergeben. Vorhandene Zweitbücher sind den Landräten als unteren Fachaufsichtsbehörden zur dauernden Aufbewahrung zu übergeben.

(2) Die Urkundenstellen fertigen über die abgegebenen Unterlagen Übergabeprotokolle in dreifacher Ausfertigung. Je eine Ausfertigung erhält das die Unterlagen übernehmende Standesamt, die zuständige untere Fachaufsichtsbehörde sowie das Ministerium des Innern als oberste Fachaufsichtsbehörde.

(3) Mit dem Tag der Übernahme aller in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Unterlagen sind die Standesbeamten für alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben innerhalb ihres Standesamtsbezirks zuständig.

§ 3
Beendigung der Bestellung zum Standesbeamten der Urkundenstelle

Mit dem Tage der Auflösung der Urkundenstelle erlischt die Bestellung zum Standesbeamten der aufgelösten Urkundenstelle.

§ 4
Voraussetzungen für die Übernahme

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung muß vor der Übernahme der Unterlagen die nowendige personelle und sachliche Ausstattung der Standesämter hergestellt sein. Die zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörden haben sich hiervon vor der Übergabe der Unterlagen zu überzeugen.

§ 5
Dienstsiegel und Stempel

Mit dem Tag der Auflösung einer Urkundenstelle werden die dort geführten Dienstsiegel und Stempel ungültig. Sie sind gemäß § 5 des Brandenburgischen Archivgesetzes dem zuständigen Kreis- oder Stadtarchiv zur Übernahme anzubieten.

§ 6
Anzeige und Bekanntgabe des Übergangs von Aufgaben und der Auflösung der Urkundenstellen

(1) Der Übergang von Aufgaben einer Urkundenstelle auf Standesämter ist von der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde sowie durch die Ämter und Gemeinden des betroffenen Standesamtsbezirks in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

(2) Die Auflösung einer Urkundenstelle ist dem Ministerium des Innern rechtzeitig unter Angabe des Termins durch die zuständige untere Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Ministerium des Innern gibt die Auflösung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt, die zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörden veranlassen die ortsübliche Bekanntgabe.

§ 7
Kosten

Soweit die durch die Auflösung der Urkundenstellen verursachten Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. Juli 1995

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel