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Verordnung zur Überleitung von Lehrerämtern (LehrAÜLV)

Verordnung zur Überleitung von Lehrerämtern (LehrAÜLV)
vom 23. Mai 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 25], S.403)

Auf Grund des Artikels 3 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 138, 144) verordnet die Ministerin der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Die von Artikel 3 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften erfaßten Ämter für Lehrer sind in der Überleitungsübersicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Dies gilt entsprechend für die neue Dienstbezeichnung, soweit den Beamten noch kein Amt übertragen war.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.

Potsdam, den 23. Mai 1996

Die Ministerin der Finanzen
Dr. Wilma Simon

Anlage

Überleitungsübersicht

Vorbemerkung:

  1. Die überzuleitenden Ämter sind nur erfaßt, soweit sie nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung übertragen worden sind.
  2. Die in den Klammerzusätzen der Spalte 4 angegebenen Fußnoten beziehen sich auf die Fußnoten zu den Besoldungsgruppen der Brandenburgischen Besoldungsordnung A.

1 2 3 4 5
Lfd.Nr. Bisherige Amtsbezeichnung und Funktionsbezeichnung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Bisherige BesGr. Neue Amtsbezeichnung und Funktionsbezeichnung nach der Brandenburgischen Besoldungsordnung A Neue BesGr.
1 Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
A 10 Lehrer
- mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 5)
A 11
2 Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
A 11 Lehrer
- mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 5)
A 11
3 Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
A 10 Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Buchstabe b Absatz 2)
A 12
4 Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
A 11 Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Buchstabe b)
A 12
5 Lehrer
- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule -
A 12 Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 3)
A 12
6 Lehrer
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -
A 12 Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 3)
A 12
7 Lehrer
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -
A 12 Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Absatz 2)
A 13
8 Lehrer
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -
A 12 Studienrat
- im Unterricht in der Sekundarstufe II -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 7)
A 13
9 Lehrer
- als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule -
A 12 Lehrer
- mit einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht bei entsprechender Verwendung -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 5)
A 13
10 Sonderschullehrer
- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -
A 12 Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Buchstabe a)
A 12
11 Sonderschullehrer
- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -
A 12 Förderschullehrer
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 1)
A 13