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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
vom 3. April 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 28], S.306)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 41], S.412)
Auf Grund des § 9 Abs. 9 Satz 2 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Anwendungsbereich
Im Rahmen der Bestimmung der zukünftigen Landeszugehörigkeit des südlichen Teils des Flurstückes 245/3 (Grenze zum nördlichen Teil wie in Satz 2 beschrieben) sowie der Flurstücke 245/4, 245/5, 249/3, 249/4, 249/5 und 250/1 der Flur 4 der Gemarkung Terpe, Gemeinde Schwarze Pumpe, Landkreis Spree-Neiße, erfolgt die nach Artikel 98 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 9 Abs. 9 Satz 1 der Gemeindeordnung vorgeschriebene Bürgeranhörung in der Form einer Bürgerbefragung, die nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen ist. Die Grenze zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil des Flurstückes 245/3 verläuft vom Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 249/1, 249/3 und 245/3 in gestreckter, möglichst geradliniger Form bis zu dem Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 245/3 und 245/1, der im Bereich der Einmündung der Straße des Aufbaus in die Werkstraße liegt.
§ 2
Befragungsgebiet
Befragungsgebiet ist das in § 1 bezeichnete Gebiet.
§ 3
Befragungsfrage
Die Frage, die den Bürgern bei der Befragung vorzulegen ist, lautet folgendermaßen: "Der südliche Teil des Flurstückes 245/3 - die Grenze zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil des Flurstückes 245/3 verläuft vom Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 249/1, 249/3 und 245/3 in gestreckter, möglichst geradliniger Form bis zu dem Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 245/3 und 245/1, der im Bereich der Einmündung der Straße des Aufbaus in die Werkstraße liegt - sowie die Flurstücke 245/4, 245/5, 249/3, 249/4, 249/5 und 250/1 der Flur 4 der Gemarkung Terpe, Gemeinde Schwarze Pumpe, Landkreis Spree-Neiße, liegen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg. Soll dieses Gebiet aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen eingegliedert werden?"
§ 4
Letzter Tag der Durchführung der Befragung
Der Minister des Innern bestimmt den letzten Tag der Durchführung der Befragung.
§ 5
Mitwirkung des Amtes; Befragungsbehörde
(1) Das Amt Welzow ist zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Befragung verpflichtet.
(2) Befragungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Welzow.
§ 6
Berechtigung zur Teilnahme an der Befragung
(1) Berechtigt zur Teilnahme an der Befragung sind alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am letzten Tag der Durchführung der Befragung das 18. Lebensjahr vollendet und im Befragungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, haben, sofern sie keinen Ausschlußgrund nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Befragung ist eine Person,
- die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, oder
- die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§ 7
Ausübung des Befragungsrechts
Das Befragungsrecht ausüben kann nur eine zur Teilnahme an der Befragung berechtigte Person, die einen Befragungsschein hat.
§ 8
Befragungsausschuß
(1) Der Befragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden von der Befragungsbehörde aus dem Kreis der in dem Amt wahlberechtigten Bürger berufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen berufen werden.
(2) Der Befragungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Befragungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
§ 9
Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung
berechtigten Personen; Einspruch und Beschwerde
(1) Die Befragungsbehörde erstellt aus dem Melderegister ein Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen.
(2) Alle Bürger haben das Recht, in der zweiten Woche vor dem letzten Tag der Durchführung der Befragung die Richtigkeit ihrer im Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen einzusehen, sofern sie ein berechtigtes Interesse geltend machen.
(3) Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Frist zur Einsichtnahme einen Antrag auf Berichtigung fehlerhafter Eintragungen im Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen zu stellen (Einspruch gegen das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen). Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Befragungsbehörde einzulegen.
(4) Die Befragungsbehörde hat unverzüglich über den Einspruch zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unter Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf unverzüglich zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung der Befragungsbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Ministerium des Innern eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Befragungsbehörde einzulegen.
§ 10
Bekanntgabe des Gegenstandes der Befragung;
Bekanntmachung der Befragungsbehörde
(1) Die Befragungsbehörde hat den Gegenstand der Befragung spätestens vier Wochen vor dem letzten Tag der Durchführung der Befragung durch öffentliche Auslegung des Entwurfs des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze bekanntzugeben.
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 hat die Befragungsbehörde in ortsüblicher Form öffentlich bekanntzumachen,
- daß für die Teilnahme an der Befragung ein Befragungsschein erforderlich ist,
- daß jede in das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen eingetragene Person die erforderlichen Befragungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem letzten Tag der Durchführung der Befragung erhält,
- bei welcher Stelle und zu welcher Zeit das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen eingesehen werden kann,
- daß jeder Bürger das Recht hat, die Richtigkeit seiner im Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen einzusehen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend macht,
- daß jede zur Teilnahme an der Befragung berechtigte Person bei der Befragungsbehörde innerhalb der Frist zur Einsichtnahme in das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einen Antrag auf Berichtigung des Verzeichnisses der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen stellen kann und
- bei welcher Stelle und zu welcher Zeit der Entwurf des Staatsvertrages ausliegt.
§ 11
Befragungsunterlagen
(1) Jede zur Teilnahme an der Befragung berechtigte Person erhält folgende Befragungsunterlagen:
- einen Befragungszettel,
- einen Befragungsschein,
- einen Befragungsumschlag,
- einen Befragungsbriefumschlag,
- ein Merkblatt zur Abgabe der Befragungsentscheidung und
- eine Kopie des Entwurfs des Staatsvertrages.
(2) Der Befragungszettel enthält
- die Frage nach § 4 und
- die Wörter "Ja" und "Nein" mit jeweils einem Kreis für die Kennzeichnung.
(3) Der Befragungsschein enthält
- die Bezeichnung und Anschrift der Befragungsbehörde,
- die erforderlichen Personenangaben,
- den Hinweis, daß die Teilnahme an der Befragung nur mit diesem Befragungsschein möglich ist und verlorene Befragungscheine nicht ersetzt werden, und
- einen Vordruck für die Abgabe der Versicherung an Eides Statt.
(4) Die Befragungsunterlagen werden durch das Ministerium des Innern beschafft.
(5) Die Befragungsbehörde hat die Befragungsunterlagen so rechtzeitig zu versenden, daß diese den zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen spätestens zwei Wochen vor dem letzten Tag der Durchführung der Befragung zugehen.
§ 12
Abgabe der Befragungsentscheidung
(1) Für die Abgabe der Befragungsentscheidung sind amtliche Befragungsunterlagen zu verwenden.
(2) Das Recht zur Teilnahme an der Befragung wird in der Weise ausgeübt, daß durch die zur Teilnahme an der Befragung berechtigte Person auf dem Befragungszettel in einem der bei den Wörtern "Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz eingesetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung eindeutig zu erkennen gegeben wird, ob die gestellte Frage bejaht oder verneint werden soll. Der gekennzeichnete Befragungszettel ist in den amtlichen Befragungsumschlag zu legen und dieser zu verschließen. Sodann ist die auf dem Befragungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt unter Angabe des Ortes und des Tages zu unterschreiben, der Befragungsschein zusammen mit dem Befragungsumschlag in den Befragungsbriefumschlag zu legen und dieser zu verschließen.
(3) Der Befragungsbrief ist so rechtzeitig an die Befragungsbehörde zu übersenden, daß dieser dort spätestens am letzten Tag der Durchführung der Befragung bis 14 Uhr eingeht; der Befragungsbrief kann dort auch abgegeben werden.
(4) Die Befragungsbehörde sorgt dafür, daß ab dem Zeitpunkt der Versendung der Befragungsunterlagen ein verschlossenes Behältnis zur Verfügung steht, in dem die eingegangenen Befragungsbriefe gesammelt werden. Am letzten Tag der Durchführung der Befragung übergibt die Befragungsbehörde dem Befragungsausschuß sämtliche bis zu diesem Tag, 14 Uhr, eingegangenen Befragungsbriefe. Auf den nach diesem Zeitpunkt eingehenden Befragungsbriefen sind das Datum und die Uhrzeit zu vermerken.
§ 13
Ungültige Befragungsentscheidungen, Zurückweisung von
Befragungsbriefen,
Auslegungsregeln
(1) Der Befragungsausschuß entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Befragungsentscheidungen und über alle sich bei der Feststellung des Befragungsergebnisses ergebenden Fragen.
(2) Ungültig ist eine Befragungsentscheidung, wenn der Befragungszettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Eintragung enthält,
- den Willen der an der Befragung teilnehmenden Person nicht unzweifelhaft erkennen läßt,
- einen Vorbehalt enthält oder
- durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.
(3) Die Abgabe der Entscheidung wird nicht dadurch ungültig, daß die zur Teilnahme an der Befragung berechtigte Person nach Abgabe der Entscheidung stirbt, ihr Recht auf Teilnahme an der Befragung verliert oder aus dem Befragungsgebiet verzieht.
(4) Ein Befragungsbrief ist zurückzuweisen, wenn
- der Befragungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- dem Befragungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Befragungsschein beiliegt,
- dem Befragungsbriefumschlag kein Befragungsumschlag beiliegt,
- weder der Befragungsbriefumschlag noch der Befragungsumschlag verschlossen ist,
- der Befragungsbriefumschlag mehrere Befragungsumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Befragungsscheine enthält,
- die an der Befragung teilnehmende Person die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Befragungsschein nicht unterschrieben hat,
- kein amtlicher Befragungsumschlag benutzt worden ist oder
- ein Befragungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Befragungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(5) Die Einsender zurückgewiesener Befragungsbriefe werden nicht als an der Befragung teilnehmende Personen gezählt; ihre Entscheidungen gelten als nicht abgegeben.
§ 14
Feststellung des Befragungsergebnisses
(1) Unmittelbar nach Übergabe der Befragungsbriefe durch die Befragungsbehörde an den Befragungsausschuß stellt dieser in öffentlicher Sitzung das Ergebnis der Befragung fest.
Festzustellen sind:
- die Anzahl der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen,
- die Anzahl der Befragungsteilnehmer,
- die Anzahl der gültigen Befragungsentscheidungen,
- die Anzahl der ungültigen Befragungsentscheidungen,
- die Anzahl der gültigen Befragungsentscheidungen, die auf "Ja" lauten und
- die Anzahl der gültigen Befragungsentscheidungen, die auf "Nein" lauten.
(2) Über die Feststellung des Befragungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Befragungsausschusses zu unterzeichnen. Die vom Befragungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken. Der Befragungsausschuß übersendet einen Abdruck der Niederschrift an das Ministerium des Innern.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses
Das Ergebnis der Befragung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
§ 16
Kosten
Die Kosten der Befragung trägt das Land.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.