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Verordnung über die Zusatzausbildung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ bei erworbenen Abschlüssen als Ökonom, Ingenieurökonom oder Wirtschaftler (Zusatzausbildungsverordnung Betriebswirt - ZuausBwV)

Verordnung über die Zusatzausbildung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ bei erworbenen Abschlüssen als Ökonom, Ingenieurökonom oder Wirtschaftler (Zusatzausbildungsverordnung Betriebswirt - ZuausBwV)
vom 20. Oktober 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 73], S.940)

Am 31. Juli 2023 außer Kraft getreten durch Verordnung
(GVBl.II/23, [Nr. 47])

Auf Grund des § 75 Abs. 2 Buchstabe b des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 384), verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zusatzausbildung zum Erwerb der staatlichen Anerkennung als Betriebswirtin oder Betriebswirt für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Abschlüsse als Ökonom, Ingenieurökonom oder Wirtschaftler auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Fachschulabschlüsse, Abschlüsse kirchlicher Ausbildungseinrichtungen) im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages.

§ 2
Ziel des Bildungsganges

(1) Die Zusatzausbildung vermittelt den Erwerb von systemabhängigen, zusätzlichen und qualifikationsbestimmenden Kenntnissen und beruflichen Befähigungen und Wertvorstellungen, aufbauend auf den weitestgehend wirtschaftssystemunabhängigen Kenntnissen und Fähigkeiten aus der allgemeinen und beruflichen Grundlagenbildung der Fachschulausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

(2) Der erfolgreiche Abschluß der Zusatzausbildung nach dieser Verordnung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Betriebswirtin" oder "Staatlich geprüfter Betriebswirt". Dieser Abschluß gilt gemäß Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen mit zweijähriger Dauer vom 12. Juni 1992 bundesweit.

§ 3
Gliederung und Dauer

(1) Der Bildungsgang kann in Vollzeit- und in Teilzeitform angeboten werden. Ein Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitform ist möglich, wenn beide Formen angeboten werden. Unterrichtliche Organisationseinheit ist das Schulhalbjahr.

(2) Die Ausbildung umfaßt 600 Stunden. In Vollzeitform dauert die Ausbildung ein Schulhalbjahr, in Teilzeitform ein Schuljahr.

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Der Zugang zur Zusatzausbildung erfordert den Abschluß einer Ingenieur- oder Fachschule in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit der Berufsbezeichnung Ökonom oder Ingenieurökonom in einer der Fachrichtungen

  1. Absatz,
  2. Arbeitsökonomie,
  3. Außenwirtschaft,
  4. Binnenhandel (Konsumgüter und Produktionsmittel),
  5. Finanzen und Preise,
  6. Finanzwirtschaft,
  7. Gesundheits- und Sozialwesen,
  8. Ingenieurökonomie eines Wirtschaftszweiges oder -bereiches,
  9. Materialwirtschaft oder
  10. Planung.

(2) Wer den Abschluß einer zivilen Bildungseinrichtung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit der Berufsbezeichnung Wirtschaftler erworben hat oder über einen Fachschulabschluß der Fachrichtung Journalistik verfügt und diesen Abschluß jeweils nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, verbunden mit beruflicher Praxis, in einer mindestens zweijährigen Vollzeitausbildung erworben hat, erfüllt ebenfalls die Zugangsvoraussetzungen.

§ 5
Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme ist in der zuständigen Fachschule jeweils bis zum 31. Mai oder 30. November vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen

  1. eine beglaubigte Kopie des erworbenen Berufsabschlusses,
  2. ein tabellarischer Lebenslauf,
  3. zwei Lichtbilder neueren Datums und
  4. eine Erklärung über die Wahl des Schwerpunktfaches gemäß § 6 Abs. 2.

(3) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden freien Studienplätze werden die Bewerbungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 6
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht wird im Klassenverband erteilt. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der nachfolgenden Stundentafel:

Fach Unterrichtsstunden Prüfungsvermerk
Betriebswirtschaftslehre 120 P 1
Volkswirtschaftslehre 80  
Rechnungswesen 80 P 1
Recht 80  
Steuerlehre 80  
Schwerpunktfach 160 P 1
Gesamt 600  

(2) Es können die folgenden Schwerpunktfächer gewählt werden:

  1. Rechnungswesen/Controlling oder
  2. Finanzwirtschaft.

Im Rahmen des jeweiligen Angebotes der Schule steht die Wahl des Schwerpunktfaches frei. Es besteht jedoch kein Anspruch auf ein bestimmtes Schwerpunktfach.

§ 7
Rahmenpläne

Die Lernziele für die Fächer der Zusatzausbildung werden aus der entsprechenden Richtlinie für die Zusatzausbildung festgelegt.

§ 8
Leistungsnachweise, Abschlußprüfung, Zeugnis

(1) Für die Leistungsnachweise gilt § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen (APO-FS) vom 17. Mai 1994 (GVBl. II S. 370).

(2) Die Abschlußprüfung wird entsprechend Abschnitt 4 der APO-FS durchgeführt.

(3) Wer die Abschlußprüfung erfolgreich bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Potsdam, den 20. Oktober 1994

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter

Anm.: Die Anlagen wurden nicht mit aufgenommen.