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Verordnung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Durchführung des Brandenburgischen Landespressegesetzes über die Anbietung und die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam (Pflichtexemplarverordnung - PflEV)

Verordnung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Durchführung des Brandenburgischen Landespressegesetzes über die Anbietung und die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam (Pflichtexemplarverordnung - PflEV)
vom 29. September 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 71], S.912)

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Brandenburgischen Landespressegesetzes vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 162) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Anbietungspflicht

(1) Von jedem Druckwerk, das im Land Brandenburg verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) frei von Versendungskosten der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam zur Ansicht zuzusenden und zum unentgeltlichen Erwerb anzubieten. Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Landes Brandenburg verlegt wird.

(2) Bei periodischen Druckwerken hat der Verleger oder Drucker der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam mit Beginn der Verbreitung ein Stück der ersten Nummer des Druckwerkes und nach Beginn jedes folgenden Kalenderjahres ein Stück der in diesem Kalenderjahr erscheinenden ersten Nummer frei von Versendungskosten zur Ansicht zuzusenden und das Druckwerk zum laufenden Bezug anzubieten.

(3) Die Anbietungspflicht umfaßt sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörenden Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Anbietungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörigen Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerkes dienen.

§ 2
Begleitzettel und Empfangsbestätigung

(1) Dem angebotenen Druckwerk ist ein Begleitzettel in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

(2) Dieser Begleitzettel umfaßt Angaben über den Verfasser, den Titel, bei periodischen Druckwerken die vorgesehene Erscheinungsfolge, bei anderen Druckwerken das Datum des Erscheinens und den vom Verlag vorgeschriebenen oder empfohlenen Ladenpreis.

(3) Die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam gibt dem Verleger oder dem Drucker einen der Begleitzettel mit einer Empfangsbestätigung zurück, wenn sie das Druckwerk erwirbt. Die Stadt- und Landesbibliothek gibt dem Verleger oder dem Drucker das Druckwerk zurück, wenn sie von ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 3
Ausnahmen von der Anbietungspflicht

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in § 7 Abs. 3 des Brandenburgischen Landespressegesetzes genannten Texte ausgenommen.

(2) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur kann weitere Gattungen von der Anbietungspflicht ausnehmen, wenn an deren Sammlung und bibliographischer Aufzeichnung kein Interesse besteht. Die Gattungen, die von der Anbietungspflicht ausgenommen werden, werden durch Erlaß festgelegt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

§ 4
Ausstattung der Druckwerke

(1) Das Pflichtexemplar muß vollständig und einwandfrei sein.

(2) Das Pflichtexemplar ist in der handelsüblichen Einbandart anzubieten, sind mehrere Einbandarten handelsüblich, ist das Pflichtexemplar in der dauerhaften festen Einbandart anzubieten. Erscheint neben einer Papierausgabe auch eine Mikroficheausgabe, so ist die Papierausgabe anzubieten. Weichen die anderen Ausgaben inhaltlich von der Normalausgabe ab, so ist auch hiervon ein Pflichtexemplar anzubieten. Neuauflagen sind anzubieten, sofern sie in Inhalt, Umfang oder Titelfassung einschließlich Jahres- und Verlagsangabe verändert sind.

§ 5
Entschädigung

(1) Auf Antrag erstattet die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam dem Verleger oder dem Drucker die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerkes, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Die Herstellungskosten werden nicht erstattet, wenn die Herstellung des Druckwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

(2) Der Antrag ist vom Verleger oder dem Drucker spätestens zwei Wochen nach dem Erwerb des Druckwerkes durch die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam zu stellen.

(3) Der Antrag ist zu begründen. Insbesondere sind dabei Angaben über Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Ladenpreis, gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis zu machen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Brandenburgischen Landespressegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anbietungs- oder Ablieferungspflicht nach § 13 Brandenburgisches Landespressegesetz nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. September 1994

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein