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Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungsordnung Justizwachtmeisterdienst - AOJwD)
Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungsordnung Justizwachtmeisterdienst - AOJwD)
vom 18. Juli 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 51], S.656)
Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:
Abschnitt 1
Einleitende Vorschrift
§ 1
Erwerb der Befähigung, Bezeichnung der Beteiligten
(1) Die Befähigung zur Wahrnehmung der Geschäfte des Justizwachtmeisterdienstes - Laufbahn des einfachen Justizdienstes - erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
(2) Personenbezogene Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach dieser Ausbildungsordnung werden in weiblicher und in männlicher Form geführt.
Abschnitt 2
Einstellung und Zulassung
§ 2
Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,
- mindestens die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
- über die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung, als Schwerbehinderter über das für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit, verfügt,
- vorbehaltlich von Satz 2 im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 32 Jahre, bei Schwerbehinderung höchstens 40 Jahre alt ist. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind oder Angehörigem ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen.
(2) Einstellungsbehörde ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
§ 3
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu richten.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
- ein handgeschriebener Lebenslauf und ein Lichtbild aus neuerer Zeit,
- eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Schulabschlußzeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wird; liegt das Schulabschlußzeugnis noch nicht vor, so ist zunächst das letzte Zeugnis einzureichen,
- gegebenenfalls beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
- die Eigenwilligung der gesetzlichen Vertreter oder des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber minderjährig ist.
(3) Bewerber, die bereits im Justizdienst tätig sind, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstwege ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden. Der Dienstvorgesetzte hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung und Befähigung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzulegen.
§ 4
Zulassung
(1) Der Bewerber, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, hat auf Anforderung beizubringen:
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- eine beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Heiratsurkunde,
- eine Erklärung über etwaige Bestrafungen sowie anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie ein Führungszeugnis,
- das Schulabschlußzeugnis, falls dieses noch nicht eingereicht werden konnte,
- eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Im Bedarfsfall können weitere für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Angaben verlangt werden.
§ 5
Rechtsverhältnis
Die zugelassenen Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Justizdienstes eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Bezeichnung "Justizoberwachtmeisteranwärterin" oder "Justizoberwachtmeisteranwärter".
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 6
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er kann um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.
(2) Einem Bewerber, der sich vor der Einstellung mindestens ein Jahr im Justizwachtmeisterdienst als Angestellter oder Arbeiter bewährt hat, kann diese Zeit teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Er kann unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Krankheits- und Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
§ 7
Leitung und Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung leitet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Er bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften sowie im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz die Justizvollzugsanstalten, bei denen die Anwärter ausgebildet werden.
(2) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung sind der Leiter der jeweiligen Behörde, der der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, sowie die von diesem gegebenenfalls beauftragten Beamten verantwortlich.
(3) Während des Vorbereitungsdienstes sind den Anwärtern die notwendigen Kenntnisse über die Einrichtung und Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu vermitteln. Sie sind mit den im Justizwachtmeisterdienst anzuwendenden Vorschriften, insbesondere über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie den Waffengebrauch vertraut zu machen. Die Anwärter sind in den Dienstgeschäften des Justizwachtmeisterdienstes praktisch auszubilden und bis zur Dauer eines Monats in einer Justizvollzugsanstalt in den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes zu unterweisen. Soweit möglich, soll den Anwärtern auch Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei einer Staatsanwaltschaft kennenzulernen. Die Anwärter sind in der waffenlosen Kampfesweise systematisch zu üben. Das Nähere, insbesondere Zeit, Häufigkeit und Dauer, regelt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.
§ 8
Lehrgang
(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen Lehrgang von insgesamt vier Wochen ergänzt. Der Lehrgang soll den Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln. Er wird in der Justizakademie des Landes Brandenburg in Kolpin oder in einer anderen Einrichtung des Landes durchgeführt. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt den Leiter des Lehrgangs sowie die Lehrkräfte und stellt den Lehr- und Stundenplan auf.
(2) Der Unterricht erstreckt sich auf alle für die Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst wichtigen Gebiete. Insbesondere sollen folgende Themen behandelt werden:
- Überblick über das Verfassungs- und Beamtenrecht,
- Überblick über die Gerichtsorganisation und die Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst,
- sonstige Aufgaben nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst,
- Bestimmungen über das Zustellungswesen (Zivilprozeßordnung - ZPO -, Rechtshilfeordnung für Zivilsachen - ZRHO -, Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in Strafsachen - RiVAST -) und die Behandlung der Postsendungen,
- Aktenordnung - Allgemeiner Teil -,
- Ausübung und Grenzen des unmittelbaren Zwangs,
- Bestimmungen über die Ausstattung der Beamten des Justizwachtmeisterdienstes mit Schußwaffen und Schlagstöcken,
- Grundkenntnisse in Erste Hilfe,
- Grundzüge der Psychologie mit besonderem Bezug auf den Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum und den Verfahrensbeteiligten.
(3) Der Unterricht ist von Richtern, Staatsanwälten, Beamten des höheren, gehobenen und mittleren Justizdienstes sowie des Vollzugsdienstes in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen zu erteilen. Er umfaßt regelmäßig 120 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten.
§ 9
Schriftliche Arbeiten
(1) Der Anwärter hat in der letzten Woche des nach § 8 vorgeschriebenen Lehrgangs innerhalb der Unterrichtsstunden drei schriftliche Arbeiten zu fertigen; die Themen sind den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen.
(2) Die Arbeiten werden von den Lehrkräften des Lehrgangs (§ 8 Abs. 3) in Abstimmung mit dem Lehrgangsleiter gestellt, bewertet und alsdann mit den Anwärtern besprochen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind gesondert aufzubewahren.
§ 10
Zeugnisse
(1) Jeder Leiter einer Behörde, dem ein Anwärter für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zugewiesen ist (§ 7 Abs. 2) und der Lehrgangsleiter (§ 8 Abs. 1 Satz 4) haben sich in einem eingehenden Zeugnis über Persönlichkeit, Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung des Anwärters zu äußern.
(2) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
gut | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend | eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(3) Jedes Zeugnis ist dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, so ist es mit dem Anwärter zu besprechen. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Anwärters - in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Unterschreitet die Zuweisung des Anwärters zur Ausbildung bei einer Behörde im Einzelfall die Dauer von einem Monat, so erteilt der Leiter der Behörde eine Bescheinigung über Art und Dauer der Ausbildung.
§ 11
Schlußentscheidung
(1) Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts entscheidet unter Einbeziehung des Ergebnisses der schriftlichen Arbeiten nach § 9 und der Zeugnisse nach § 10, ob und mit welcher Note der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben hat. Die Entscheidung ist dem Anwärter mitzuteilen.
(2) Hält der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Anwärter zur Wahrnehmung der Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes für noch nicht ausreichend vorbereitet, so verlängert er den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer (§ 6 Abs. 1 Satz 2).
(3) Ein Bewerber, der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden soll, muß zuvor an dem Lehrgang nach § 8 erfolgreich teilgenommen haben; die Absätze 1 und 2 sowie die Vorschriften der §§ 9 und 10 finden entsprechende Anwendung. Der Bewerber soll vor der Einstellung bis zur Dauer eines Monats in einer Justizvollzugsanstalt in den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes, im Waffengebrauch und in der waffenlosen Kampfesweise unterwiesen worden sein.
§ 12
Entlassung
(1) Erfüllt ein Anwärter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen und ist zu erwarten, daß das Ziel des Vorbereitungsdienstes deshalb nicht erreicht wird, so ist er aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
(2) Die Entscheidung trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts; er ist auch zuständig für die Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 66 des Landesbeamtengesetzes.
Abschnitt 4
Schlußbestimmung
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 18. Juli 1994
Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam