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Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
vom 3. August 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 55], S.573)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Ziffer 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 914) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 3. November 1992 (GVBl. II S. 700) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Die Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" und die Eintragung von Archiven, archivarischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das "Verzeichnis national wertvolle Archive" kann beantragt werden durch

  1. den Eigentümer oder den Besitzer der Gegenstände oder

  2. die Leiter von Museen, Bibliotheken oder Archiven.

§ 2

(1) Der Antrag ist schriftlich an das für Kultur zuständige Ministerium zu richten.

(2) Der Antrag muß die für die Eintragung erforderlichen Angaben über das einzutragende Kultur- oder Archivgut enthalten, insbesondere

  1. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,

  2. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,

  3. Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,

  4. Begründung des Antrages.

(3) Die Begründung des Antrages muß erkennen lassen, daß die Ausfuhr des Kulturgutes aus der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde oder daß das Archivgut eine wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- oder Wirtschaftsgeschichte hat.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 3. August 1993

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein