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Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
vom 3. November 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 66], S.700)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 3 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet B, Abschnitt II, Ziffer 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 914) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durch Rechtsverordnung das Antragsrecht zur Eintragung von Kulturgut in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" und von Archivgut in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" zu regeln, wird auf den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 3. November 1992

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein