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Verordnung über die Gründungskommission der Technischen Universität Cottbus

Verordnung über die Gründungskommission der Technischen Universität Cottbus
vom 4. Juli 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 15], S.248)

geändert durch Verordnung vom 22. Mai 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 30], S.246)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991 (Brandenburgisches Hochschulgesetz, GVBl. Nr. 12, S. 156) wird verordnet:

§ 1
Gründungssenat und Gründungsrektor

(1) Für die Technische Universität Cottbus wird eine Gründungskommission als Gründungssenat berufen. Dem Gründungssenat gehören einschließlich des Gründungsrektors als Vorsitzendem mindestens 13 Mitglieder an. Die Professoren verfügen über die Mehrheit der Sitze und der Stimmen. Dem Gründungssenat gehören mindestens je ein Vertreter des übrigen wissenschaftlichen Personals und der Studenten an.

(2) Die Mitglieder des Gründungssenats werden vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur berufen.

§ 2
Aufgaben des Gründungssenats

(1) Der Gründungssenat nimmt die Aufgaben der zentralen Hochschulorgane nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 84 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wahr, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Zu den Aufgaben des Gründungssenats gehört es insbesondere

  1. Vorschläge für die Struktur und den Aufbauplan der Hochschule sowie Berufungsvorschläge vorzulegen,  über die der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet,
  2. Satzungen und Ordnungen zu erlassen, die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben erforderlich sind, und
  3. nach Abschluß der Gründungsaufgaben dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur eine vorläufige Grundordnung für die Bildung der Hochschulorgane nach § 82 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vorzuschlagen. Der Gründungssenat kann Gremien für die Vorbereitung von Berufungsvorschlägen für zu errichtende Fakultäten oder Fachbereiche mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur einsetzen, in denen die Professoren über die Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen. Der Gründungssenat kann im übrigen die Wahrnehmung einzelner seiner Aufgaben einem Professor oder einer Kommission übertragen, in der die Professoren über die Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen.

§ 3
Aufgaben des Gründungsrektors

Der Gründungsrektor nimmt die Aufgaben der Leitung der Hochschule nach § 85 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wahr.

§ 4
Weitere Organe der Universität

Die bestehenden Organe der Hochschule für Bauwesen Cottbus, die nicht zentrale Hochschulorgane sind, nehmen ihre Aufgaben als Organe der Universität weiter wahr, soweit der Gründungssenat nichts anderes bestimmt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1991 in Kraft.