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Verordnung über die Zuständigkeit für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen
Verordnung über die Zuständigkeit für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen
vom 12. Februar 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 10], S.78)
Auf Grund des § 7 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) und des § 20 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Behörden für die Durchführung des § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz sind die Landräte und die Oberbürgermeister, in deren Bezirk der Heilpraktikerberuf ausgeübt wird.
§ 2
Zuständiges Gesundheitsamt für die Durchführung des § 2 Abs. 1 Buchstabe i und des § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 12. Februar 1992
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit Soziales, Gesundheit und
Frauen
Dr. Regine Hildebrandt
Der Minister des Innern
Alwin Ziel