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Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg (Besoldungszuständigkeitsverordnung - BesZustVO)

Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg (Besoldungszuständigkeitsverordnung - BesZustVO)
vom 20. Januar 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 04], S.31)

Auf Grund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 26 Abs. 5 Satz 2, des § 48 Abs. 2 sowie des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.2.1991 (BGBl. I S. 293) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 sowie nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Minister des Innern übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den für die Aufsicht über die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts jeweils zuständigen Minister übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen.

(3) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 49 Abs 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Minister der Justiz übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 20. Januar 1992

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Der Minister der Finanzen
Klaus-Dieter Kühbacher

Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam