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Verordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in Brandenburg

Verordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in Brandenburg
vom 4. Dezember 1991
(GVBl.II/92, [Nr. 01], S.8)

Auf Grund des § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl.I. S. 425) in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht und über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 4. September 1991 (GVBl.S.432) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

§ 1
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

Zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören über die Regelung des § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinaus -ausgenommen gebrauchte Waren -:

  • Haushalts- und Küchenmetallwaren des täglichen Bedarfs (z. B. Töpfe und Bratpfannen, Besenstiele, Schrubber, Staubwedel, Staublappen, Aufwaschlappen, Kaffeefilter),
  • Töpfer-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und Emaillewaren,
  • Korb-, Bürsten-, Seil- und Holzwaren, Spankörbe,
  • Reinigungs- und Putzmittel,
  • Wachs- und Paraffinwaren,
  • Kurzwaren (z.B. Wollgarn, Zwirn, Bänder, Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Stecknadeln, Haarnadeln, Schuhbänder, Schuhputzzeug, Einlegesohlen, Rasierklingen, Reißbrettstifte),
  • Toilettenartikel einfacher Art (z. B. Seife, Zahnpasta, Zahnputzwasser, Zahnbürsten, Hautcreme, Haarcreme, Fußöl, Badesalze, Papiertaschentücher),
  • Blumenpflegemittel, Blumenarrangements, künstliche und getrocknete Blumen, Grabgestecke, Kränze,
  • Kleingartenbedarf einfacher Art,
  • Modeschmuck und Kleinlederwaren,
  • Neuheiten und sonstige Werbeverkaufsartikel,
  • Kleintextilien (z. B. Blusen, Krawatten, Pullover, Unterwäsche, Mieder, Schals, Damen- und Herrenstrümpfe, Tischdecken, Hüte, Mützen, Plastiktisch- und Zierdecken, Wachstuchdecken),
  • Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe,
  • Kleinspielwaren

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung oder nach dieser Verordnung zugelassene Waren feilhält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden.

§ 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 4. Dezember 1991

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Walter Hirche