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Verordnung über die Gründungskommission der Fachhochschule Lausitz

Verordnung über die Gründungskommission der Fachhochschule Lausitz
vom 22. Oktober 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 36], S.493)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GV.BB. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Gründungssenat und Gründungsrektor

(1) Für die Fachhochschule Lausitz wird eine Gründungskommission als Gründungssenat berufen. Der Gründungssenat besteht einschließlich des Gründungsrektors als Vorsitzenden aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Professoren verfügen über die Mehrheit der Sitze und der Stimmen. Dem Gründungssenat gehört ein Student an.

(2) Die Mitglieder des Gründungssenats werden vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur berufen.

§ 2
Aufgaben des Gründungssenats

(1) Der Gründungssenat nimmt die Aufgaben der zentralen Hochschulorgane nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 84 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wahr, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Zu den Aufgaben des Gründungssenats gehört es insbesondere,

  1. Vorschläge für die Struktur und den Aufbauplan der Hochschule sowie Berufungsvorschläge vorzulegen, über die der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet,
  2. Satzungen und Ordnungen zu erlassen, die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben erforderlich sind, und
  3. nach Abschluß der Gründungsaufgaben dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur eine vorläufige Grundordnung für die Bildung der Hochschulorgane nach § 82 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vorzuschlagen.

Der Gründungssenat kann Gremien für die Vorbereitung von Berufungsvorschlägen für zu errichtende Fakultäten oder Fachbereiche mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur einsetzen, in denen die Professoren über die Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen. Der Gründungssenat kann im übrigen die Wahrnehmung einzelner seiner Aufgaben einem Professor oder einer Kommission übertragen, in der die Professoren über die Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen.

§ 3
Aufgaben des Gründungsrektors

Der Gründungsrektor nimmt die Aufgaben der Leitung der Hochschule nach § 85 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wahr.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. Oktober 1991

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein