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Gesetz zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO)
Gesetz zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO)
vom 20. Juli 1990
(/90, [Nr. 50 GBl. I DDR], S.950)
Am 1. Juli 1994 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 1. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 12], S.126, 166)
Auszug aus GBl. I DDR 1990 Nr. 50 S. 950
§ 1
Das Gesetz über die Bauordnung (BauO) tritt am 1. August 1990 in Kraft.
§ 2
(1) Die BauO gilt mit der Bildung der Länder als Landesrecht weiter, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bis zur Bildung der Länder ist der Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft für den Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur BauO zuständig.
(3) Genehmigungsbehörde im Sinne des § 83 Absatz 3 Satz 2 der BauO ist die Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 63 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) (GBI. I Nr. 28 S. 255).
§ 3
Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht.
§ 4
(1) Bauaufsichtsbehörden sind bis zur Bildung der Länder
- untere Bauaufsichtsbehörde: die Kreise und die kreisfreien Städte; in Berlin die Stadtbezirke,
- höhere Bauaufsichtsbehörde: die Bauaufsicht der Bezirke als Einrichtung des Ministeriums für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft; in Berlin die Abteilung Bau- und Wohnungsaufsicht des Magistrates,
- oberste Bauaufsichtsbehörde: das Ministerium für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft.
(2) Dem Ministerium für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft wird ein Zentrales Prüfamt für Bautechnik beigeordnet. Dieses Zentrale Prüfamt für Bautechnik bildet Prüfämter für Bautechnik mit regionaler Zuständigkeit.
§ 5
(1) Die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Bauüberwachung, die bisher von den Sonderbauaufsichten im Bereich Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen, Verteidigung, Wasserwirtschaft, Inneres und SDAG Wismut wahrgenommen wurden, ist, unbeschadet des § 75 der BauO, Aufgabe der Bauverwaltungen bzw. Baudienststellen der zuständigen Minister bzw. Fachbehörden.
(2) Bis zum Erlaß von Rechtsvorschriften auf den in § 1 Absatz 2 Nummern 1., 3. und 4. BauO genannten Gebieten und der Bildung entsprechender Behörden sind die genannten Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 6
(1) Bauprodukte und Einrichtungen, die wegen ihrer Zweckbestimmung und Eigenart zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO eines Prüfzeichens bedürfen, erhalten dafür in der Deutschen Demokratischen Republik eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
(2) Die Entscheidung über
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen,
- die Anerkennung von Prüfstellen und Überwachungsgemeinschaften,
obliegt dem Zentralen Prüfamt für Bautechnik.
(3) Die in der Bundesrepublik Deutschland erteilten
- Prüfzeichen (§ 24 BauO),
- allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (§ 23 Absatz 6 BauO),
bedürfen der Bestätigung durch das Zentrale Prüfamt für Bautechnik. Diese Bestätigung ist gebührenpflichtig. Die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften und Prüfstellen bedarf der Bestätigung durch das Zentrale Prüfamt für Bautechnik.
(4) Ausführungsgenehmigungen der Bundesrepublik Deutschland für Fliegende Bauten (§ 74 BauO) gelten auch in der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 7
Die obersten Bauaufsichtsbehörden in den Ländern werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Anweisungen und Verfügungen des Ministers für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft sowie Vorschriften, Zulassungen und Genehmigungen der Staatlichen Bauaufsicht weiter gelten. § 6 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
§ 8
(1) Die Leiter der Staatlichen Bauaufsicht in der zentralen Leitung, den Bezirken und Kreisen werden entbunden und können nach Überprüfung der Eignung auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mit der Weiterführung der Aufgaben beauftragt werden.
Die Überprüfung erfolgt
- für die oberste Bauaufsichtsbehörde und das Zentrale Prüfamt durch den Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft;
- für die höheren Bauaufsichtsbehörden und Prüfämter für Bautechnik in den Bezirken durch die zuständigen Regierungsbeauftragten;
- für die unterste Bauaufsichtsbehörde durch die Landräte.
(2) Die Stellen der Leiter der Bauaufsichtsbehörden und die ihrer Stellvertreter bzw. Referatsleiter sind unverzüglich öffentlich auszuschreiben und durch die zuständigen Exekutivorgane unter Mitwirkung der Personalvertretungen zu besetzen.
(3) Bei der Bildung der Bauaufsichtsbehörden ist vorrangig auf Mitarbeiter mit Sachverstand
- der bisherigen Staatlichen Bauaufsicht des Ministeriums für Bauwesen und
- der bisherigen hauptamtlich Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht,
zurückzugreifen.
(4) Die unteren Bauaufsichtsbehörden können die bisher von der Staatlichen Bauaufsicht zugelassenen ehrenamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht zur Prüfung und Bauüberwachung einfacher Vorhaben heranziehen.
Für ihre Tätigkeit kann Beauftragten im Sinne von Sachverständigen eine Vergütung bis zu 25,- DM je Stunde gezahlt werden.
§ 9
(1) Gegen die gemäß BauO getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch erhoben werden. Hilft die untere Bauaufsichtsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so erläßt die höhere Bauaufsichtsbehörde einen Widerspruchsbescheid.
(2) Für den Zeitraum der Wirksamkeit der Gültigkeit dieses Gesetzes gilt für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren und dem Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gemäß § 81 der BauO das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten – OWG – (GBI. I Nr. 3 S. 101).
§ 10
Der Magistrat von Berlin wird ermächtigt, nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung die Geltung der BauO Berlin (West) vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522) vorzuschreiben. § 2 Absatz 1 ist mit dieser Maßgabe nicht anzuwenden.
§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1990 in Kraft.
(2) Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und von örtlichen Bauvorschriften treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Verordnung vom 6. Juni 1957 über die Neuregelung verfahrensrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen im Bauwesen (GBl. I Nr. 42 S. 325),
- Anordnung Nr. 2 vom 2. Oktober 1958 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen – Deutsche Bauordnung (DBO) – (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes),
- Anordnung Nr. 1 vom 25. August 1960 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen – Deutsche Bauordnung (DBO) – (GBl. I Nr. 52 S. 503),
- Anordnung Nr. 7 vom 15. August 1962 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen – Deutsche Bauordnung (DBO) – (GBI. II Nr. 65 S. 561),
- Anordnung Nr. 9 vom 9. Januar 1963 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen – Deutsche Bauordnung (DBO) – (GBl. II Nr. 9 S. 41),
- Verordnung vom 8. November 1984 über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung – Verordnung über Bevölkerungsbauwerke – (GBl. I Nr. 36 S. 433),
- Anordnung vom 8. November 1985 über die Wahrnehmung der Verantwortlichkeit der Rechtsträger und Eigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden und baulichen Anlagen (GBI. I Nr. 32 S. 363),
- Zweite Durchführungsbestimmung vom 20. November 1986 zur Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht – Vorschriften und Zulassungen – (GBI. I Nr. 38 S. 503),
- Verordnung vom 1. Oktober 1987 über die Staatliche Bauaufsicht (GBl. I Nr. 26 S. 249),
- Erste Durchführungsbestimmung vom 1. Oktober 1987 zur Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht (GBl. I Nr. 26 S. 256),
- Dritte Durchführungsbestimmung vom 28. Dezember 1987 zur Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht – Baufachliche Gutachten und Bausachverständige – (GBl. I Nr. 2 S. 13),
- Zweite Verordnung vom 20. Oktober 1988 über die Staatliche Bauaufsicht (GBl. I Nr. 24 S. 263),
- Zweite Verordnung vom 13. Juli 1989 über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung – 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke – (GBl. I Nr. 15 S. 191),
- § 65 und Anlage 3 der Verordnung vom 20. Juni 1990 zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden (Bauplanungs- und Zulassungsverordnung – BauZVO –) (GBI. I Nr. 45 S. 739).
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den zwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig
Die Präsidentin der Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik
B e r g m a n n - P o h l
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