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Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse

Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse
vom 15. Oktober 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 22], S.30)

§ 1
Jahresabschluss

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2016 auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichten:

  1. die Teilrechnungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg,
  2. den Rechenschaftsbericht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und
  3. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

Vor der Aufstellung der Jahresabschlüsse nach Satz 1 ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

(2) Die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 können zeitlich gemeinsam mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 aufgestellt werden.

§ 2
Prüfungswesen

Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.

§ 3
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.