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Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse
Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse
vom 15. Oktober 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 22], S.30)
§ 1
Jahresabschluss
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2016 auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichten:
- die Teilrechnungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg,
- den Rechenschaftsbericht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und
- die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Vor der Aufstellung der Jahresabschlüsse nach Satz 1 ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.
(2) Die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 können zeitlich gemeinsam mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 aufgestellt werden.
§ 2
Prüfungswesen
Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.
§ 3
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.