Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz über die Stiftung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz (Ehrenzeichengesetz - EhrzG)

Gesetz über die Stiftung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz (Ehrenzeichengesetz - EhrzG)
vom 18. Oktober 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 25])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes werden Ehrenzeichen gestiftet.

§ 2
Verleihungsstufen

Die Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz werden jeweils in drei Stufen verliehen:

  1. in Silber am Bande,
  2. in Gold am Bande,
  3. als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz.

§ 3
Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens im Brandschutz

(1) Das Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande wird an Feuerwehrangehörige verliehen, die besondere Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens erbracht haben.

(2) Das Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande wird an Feuerwehrangehörige für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz verliehen. Im Einzelfall kann eine Verleihung postum erfolgen.

(3) Das Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold wird an Feuerwehrangehörige und andere Personen verliehen, die sich in hervorragender Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben und einen entscheidenden Anteil an der Entwicklung und Festigung des Brandschutzes haben.

§ 4
Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz

(1) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verliehen, die besondere Leistungen im Katastrophenschutz erbracht haben.

(2) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzfall verliehen. Im Einzelfall kann eine Verleihung postum erfolgen.

(3) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und andere Personen verliehen, die sich in hervorragender Weise um den Katastrophenschutz verdient gemacht haben und einen entscheidenden Anteil an der Entwicklung und Festigung des Katastrophenschutzes haben.

§ 5
Verleihung und Aushändigung

(1) Die Verleihung und Aushändigung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz obliegt dem Minister des Innern.

(2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens im Brand- und Katastrophenschutz wird eine Urkunde ausgestellt. Diese Urkunde wird der ausgezeichneten Person ausgehändigt und verbleibt in deren Eigentum.

(3) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

§ 6
Ausführungen der Ehrenzeichen im Brandschutz

(1) Das Ehrenzeichen im Brandschutz besteht aus einem weißen gleichschenkligen Emaillekreuz mit der jeweiligen Stufe entsprechender silberner oder goldener Umrandung und darunter liegender roter Einfassung. Zwischen den Kreuzteilen befinden sich zwei Fackeln mit der jeweiligen Stufe entsprechender silberner oder goldener Ausführung. In der Mitte des Kreuzes ist das Landeswappen dargestellt.

(2) Auf der Rückseite des Ehrenzeichens im Brandschutz befindet sich die Aufschrift: „Für hervorragenden Dienst im Brandschutz“.

(3) Die Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande werden am rot-weiß-roten Band und das Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold wird als Steckkreuz getragen.

§ 7
Ausführungen der Ehrenzeichen im Katastrophenschutz

(1) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz besteht aus einem roten gleichschenkligen Emaillekreuz, welches der jeweiligen Stufe entsprechend mit silberner oder goldener Umrandung umfasst ist. Zwischen den Kreuzteilen befindet sich ein der jeweiligen Stufe entsprechendes silbernes oder goldenes Eichenlaub. In der Mitte des Kreuzes ist das Landeswappen dargestellt.

(2) Auf der Rückseite des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz befindet sich die Aufschrift: „Für hervorragende Verdienste im Katastrophenschutz“.

(3) Die Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande werden am rot-weiß-roten Band und das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold wird als Steckkreuz getragen.

§ 8
Trageerlaubnis

Das Tragen anderer verliehener Auszeichnungen aus dem Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ist gestattet.

§ 9
Entziehung

(1) Erweist sich die mit einem Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, kann der Minister des Innern das Ehrenzeichen entziehen. Das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.

(2) Die betroffene Person ist vor der Entziehung des Ehrenzeichens anzuhören.

§ 10
Verwaltungsvorschriften

Der Minister des Innern erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 25) außer Kraft.

Potsdam, den 18. Oktober 2011

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch