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Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Landkreisordnung - LKrO)

Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Landkreisordnung - LKrO)
vom 15. Oktober 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 22], S.398, 433)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 15], S.210)

Inhaltsübersicht

Erstes Kapitel
Wesen und Aufgaben des Landkreises

Erster Abschnitt
Grundlagen

§ 1 Begriff des Landkreises
§ 2 Aufgaben
§ 3 Erstattung von Kosten
§ 4 Übernahme und Abgabe von Aufgaben
§ 5 Satzungen
§ 6 Hauptsatzung
§ 7 Vereinigungen der Landkreise

Zweiter Abschnitt
Gebiet des Landkreises; Benennung und Hoheitszeichen

§ 8 Gebiet des Landkreises
§ 9 Gebietsänderung
§ 10 Name und Sitz
§ 11 Wappen, Flagge und Dienstsiegel

Dritter Abschnitt
Einwohner und Bürger

§ 12 Begriffsbestimmung
§ 13 Einrichtungen des Landkreises und Lasten
§ 14 Anschluß- und Benutzungszwang
§ 15 Unterrichtung der Einwohner
§ 16 Einwohnerfragestunde; Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen
§ 17 Einwohnerantrag
§ 18 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
§ 19 Petitionsrecht
§ 20 Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten
§ 21 Gleichberechtigung von Frau und Mann
§ 22 Förderung der Kultur
§ 23 Ausländerbeirat, Beauftragte
§ 24 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt

Zweites Kapitel
Innere Verfassung des Landkreises

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 25 Willensbildung im Landkreis
§ 26 Organe des Landkreises

Zweiter Abschnitt
Kreistag

§ 27 Wahl des Kreistages
§ 28 Zusammensetzung des Kreistages
§ 29 Zuständigkeiten des Kreistages
§ 30 Kontrolle der Verwaltung
§ 31 Rechte der Kreistagsabgeordneten
§ 32 Pflichten der Kreistagsabgeordneten
§ 33 Haftung der Kreistagsabgeordneten
§ 34 Fraktionen
§ 35 Vorsitz im Kreistag
§ 36 Einberufung des Kreistages
§ 37 Tagesordnung des Kreistages
§ 38 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 39 Sitzungsleitung
§ 40 Beschlußfähigkeit
§ 41 Abstimmungen
§ 42 Wahlen
§ 43 Niederschrift
§ 44 Ausschüsse
§ 45 Verfahren in den Ausschüssen
§ 46 Auflösung des Kreistages

Dritter Abschnitt
Kreisausschuß

§ 47 Zusammensetzung des Kreisausschusses
§ 48 Zuständigkeit
§ 49 Sitzungen

Vierter Abschnitt
Der Landrat

§ 50 Stellung des Landrats
§ 51 Wahl und Abberufung des Landrats
§ 52 Zuständigkeit
§ 53 Teilnahme an Sitzungen
§ 54 Beanstandung
§ 55 Vertretung im Amt
§ 56 Abgabe von Erklärungen
§ 57 Eilentscheidung

Fünfter Abschnitt
Beigeordnete und andere Kreisbedienstete

§ 58 Beigeordnete
§ 59 Wahl und Abberufung der Beigeordneten
§ 60 Hinderungsgründe
§ 61 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
§ 62 Kreisbedienstete

Drittes Kapitel
Kreiswirtschaft

§ 63 Anwendung von Vorschriften der Gemeindeordnung
§ 64 Haushaltssatzung
§ 65 Kreisumlage
§ 66 Rechnungsprüfungsamt

Viertes Kapitel
Aufsicht und staatliche Verwaltung im Landkreis

§ 67 Aufsicht
§ 68 Träger der staatlichen Verwaltung
§ 69 Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde
§ 70 Verantwortung des Landrats
§ 71 Dienstkräfte, Bereitstellung von Sachausstattungen


Erstes Kapitel
Wesen und Aufgaben des Landkreises

Erster Abschnitt
Grundlagen

§ 1
Begriff des Landkreises

(1) Der Landkreis ist Teil des demokratischen Gemeinwesens. Er ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die auf sein Gebiet begrenzt sind, im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu ordnen und zu verwalten. Sein Gebiet ist zugleich der Zuständigkeitsbereich der allgemeinen unteren Landesbehörde.

(2) Der Landkreis erfüllt seine Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch seine von den Bürgern gewählten Organe und im Rahmen der Gesetze durch die Bürger unmittelbar. Er fördert das gesellschaftliche Zusammenleben seiner Einwohner.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Landkreis erfüllt in seinem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. Er fördert die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzt durch sein Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und Ämter und trägt zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden und Ämter bei. Er fördert insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung seines Gebiets zum Wohle der Einwohner.

(2) Bei der Lösung der Aufgaben im Landkreis ist im Rahmen der Gesetze die Gleichstellung aller Einwohner, unabhängig von ihrer Abstammung, Nationalität, Sprache, Religion, ihres Geschlechts oder einer Behinderung, zu fördern.

(3) Neue Pflichten können den Landkreisen nur durch Gesetz auferlegt werden. Sie können den Landkreisen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben auferlegt werden. Aufgaben des Landes können den Landkreisen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(4) Bei der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben sind die Landkreise nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden. Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung behält sich das Land ein Weisungsrecht vor. Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts und die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(5) Erfüllt der Landkreis ausnahmsweise Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Auftragsangelegenheiten, ist er an die Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit beziehen können.

(6) Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze ergehen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, sofern nicht die Landesregierung oder der Minister des Innern sie erlassen.

§ 3
Erstattung von Kosten

(1) Überträgt das Land den Landkreisen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten, so hat es alle Kosten zu erstatten, die durch die Übertragung verursacht werden.

(2) Werden durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, so hat das Land einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Die Erhöhung oder Herabsetzung des Leistungsumfangs von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ist bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen.

(3) Die durch das Land zu erstattenden Mittel sind erstmalig in der Begründung des Gesetzes oder der sonstigen landesrechtlichen Bestimmung, welche die Aufgaben übertragen, schätzungsweise zu benennen und im Gemeindefinanzierungsgesetz jährlich bereitzustellen und fortzuschreiben.

§ 4
Übernahme und Abgabe von Aufgaben

(1) Der Landkreis kann Einrichtungen und Aufgaben, die die Gemeinden freiwillig übernommen haben, von kreisangehörigen Gemeinden mit deren Zustimmung übernehmen. Stimmen die beteiligten Gemeinden einer Übernahme nicht zu, so kann die Übernahme erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. Die Bedingungen der Übernahme werden von den Beteiligten vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt das Ministerium des Innern die Bedingungen der Übernahme fest.

(2) Verfügt der Landkreis für die Erfüllung einer Aufgabe über ausreichende öffentliche Einrichtungen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder mit Wirkung gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern beschließen, daß diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört, wenn Gründe des öffentlichen Wohls das erfordern.

(3) Der Landkreis soll Aufgaben, die er wahrnimmt, den kreisangehörigen Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüssen überlassen, wenn dies gesetzlich zulässig ist, die Aufgabe in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllt werden kann und hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im übrigen nicht gefährdet wird. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß.

§ 5
Satzungen

(1) Der Landkreis kann seine Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann er Satzungen nur erlassen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichts- oder sonstigen Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) In einer Satzung können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landrat.

(3) Satzungen sind vom Landrat zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Sie sind der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde oder sonstigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten.

(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen, die nach dem 17. Mai 1990, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Die in Satz 1 genannte Frist beginnt insoweit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(5) Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(6) Jeder hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.

(7) Absatz 4 gilt entsprechend für Verordnungen.

§ 6
Hauptsatzung

(1) Jeder Landkreis muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorzubehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages beschlossen. Die Hauptsatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 7
Vereinigungen der Landkreise

(1) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Landkreise das Recht, Vereinigungen zu bilden.

(2) Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Landkreise berühren, mit ihnen zusammenzuwirken.

(3) Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Landkreise hören.

Zweiter Abschnitt
Gebiet des Landkreises; Benennung und Hoheitszeichen

§ 8
Gebiet des Landkreises

Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 9
Gebietsänderung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können die Grenzen eines Landkreises durch Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden geändert oder neu gebildet werden.

(2) Das Verfahren zur freiwilligen Änderung des Gebiets eines Landkreises wird durch Antrag einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft beim Ministerium des Innern eingeleitet. Vor der Änderung des Gebiets eines Landkreises sind die Vertretungen der unmittelbar beteiligten Gemeinden zu hören. Die beteiligten Landkreise schließen eine Vereinbarung über die Gebietsänderung ab (Gebietsänderungsvertrag). Der Gebietsänderungsvertrag ist mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages zu beschließen. § 10 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt sinngemäß. Die Gebietsänderung einschließlich des Gebietsänderungsvertrages bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind in den betroffenen Landkreisen öffentlich bekanntzumachen.

(3) Gegen den Willen eines Landkreises können seine Grenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das gleiche gilt für die Neubildung oder die Auflösung eines Landkreises.

(4) Der Gebietsänderungsvertrag begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und kann den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten bewirken. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.

(5) Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmen die Bürger durch Bürgerentscheid, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört.

(6) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gebiets eines Landkreises erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, soweit diese auf Landesrecht beruhen.

§ 10
Name und Sitz

(1) Der Landkreis führt einen Namen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder den bisherigen Kreisnamen ändern. Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Landkreise können auch sonstige Bezeichnungen, die auf die geschichtliche Vergangenheit, die Eigenart oder die Bedeutung des Landkreises hinweisen, führen. Auf Antrag des Landkreises kann das Ministerium des Innern derartige Bezeichnungen verleihen, ändern oder aufheben.

(3) Die Bestimmung des Kreissitzes erfolgt durch Gesetz.

§ 11
Wappen, Flagge und Dienstsiegel

Der Landkreis führt Wappen, Flagge und Dienstsiegel. Die Einführung oder Änderung des Wappens und der Flagge bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung das Nähere hierzu bestimmen.

Dritter Abschnitt
Einwohner und Bürger

§ 12
Begriffsbestimmung

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt.

(2) Bürger des Landkreises ist, wer zu den Kreiswahlen wahlberechtigt ist.

§ 13
Einrichtungen des Landkreises und Lasten

(1) Die Einwohner eines Landkreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Landkreis ergeben.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Landkreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Landkreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz und Gewerbebetrieb im Gebiet des Landkreises zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 14
Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Der Landkreis kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke seines Gebiets den Anschluß an überörtliche, der Gesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Der Landkreis ist verpflichtet, den Anschluß- und Benutzungszwang durchzusetzen, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluß- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt.

(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die vom Landkreis vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken.

(3) Satzungen entsprechend Absatz 1 sollen die wirtschaftliche und soziale Lage der Betroffenen berücksichtigen und angemessene Übergangsfristen enthalten.

§ 15
Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Kreistag unterrichtet die Einwohner durch den Landrat über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Landkreises und fördert die Mitwirkung der Einwohner an der Lösung der kommunalen Aufgaben.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Landkreises, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohner nachhaltig berühren, sind die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen zu unterrichten. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Jeder Einwohner hat das Recht, Beschlußvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.

§ 16
Einwohnerfragestunde; Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

(1) Wichtige Angelegenheiten des Landkreises sollen mit den Einwohnern erörtert werden.

(2) Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Auch Kindern und Jugendlichen ist das Rederecht zu gewähren.

(3) Der Kreistag kann beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, und Sachverständige zu hören.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 17
Einwohnerantrag

(1) Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit des Landkreises berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

(3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens fünf vom Hundert der im Landkreis gemeldeten Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(4) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt wurde.

(5) Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrages enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags beim Landkreis erfüllt sein.

(7) Über einen zulässigen Einwohnerantrag ist unverzüglich zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Kreistages zu erläutern.

§ 18
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Über eine Angelegenheit des Landkreises kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistages oder des Kreisausschusses, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme im Rahmen des Haushalts des Landkreises enthalten. Es muss von mindestens zehn vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein.

(2) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag. Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern des Landkreises zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid). Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag oder der Kreisausschuß die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten;
  2. Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung und des Kreistages;
  3. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistages, des Landrats und der Kreisbediensteten;
  4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe;
  5. Abgaben des Landkreises, die Tarife seiner Einrichtungen und Versorgungsbetriebe und die Kreisumlage;
  6. die Feststellung der Jahresrechnung des Landkreises und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe;
  7. Satzungen, in denen ein Anschluß- oder Benutzungszwang geregelt werden soll;
  8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren;
  9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen;
  10. Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist;
  11. Angelegenheiten, für die der Kreistag keine gesetzliche Zuständigkeit hat.

(4) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 4 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Ja-Stimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Kreistages. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der aufgrund eines Bürgerbegehrens oder aufgrund eines Beschlusses des Kreistages zustande gekommen ist, geändert werden.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen über Wahlschein und Briefwahl sinngemäß. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen.

§ 19
Petitionsrecht

Jeder hat das Recht, sich in Angelegenheiten des Landkreises mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an den Kreistag oder den Landrat zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.

§ 20
Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten

(1) Der Landkreis ist in den Grenzen seiner Verwaltungskraft seinen Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und Bürgerbegehren behilflich, auch wenn für deren Duchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten ist der Landkreis nicht berechtigt.

(2) Der Landkreis hat Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihm von anderen Behörden überlassen werden, für seine Bürger und Einwohner bereitzuhalten.

§ 21
Gleichberechtigung von Frau und Mann

(1) Der Landkreis wirkt auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in dem Bereich der sozialen Sicherheit hin.

(2) Die Landkreise haben hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, die unmittelbar dem Landrat unterstellt sind.

(3) Den Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weichen ihre Auffassungen von der des Landrats ab, haben sie das Recht, sich an den Kreistag oder die zuständigen Ausschüsse des Kreistages zu wenden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die innerhalb des Landkreises verwendet werden, führen Frauen in weiblicher, Männer in männlicher Form.

§ 22
Förderung der Kultur

(1) Der Landkreis fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in seinem Gebiet und ermöglicht seinen Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern.

(2) Die Landkreise im sorbischen Siedlungsgebiet fördern die sorbische Kultur, Sprache und wirksame politische Mitgestaltung der sorbischen Bürger. Öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken sind zweisprachig zu beschriften. Das Nähere regeln die Landkreise in ihren Hauptsatzungen.

§ 23
Ausländerbeirat, Beauftragte

(1) Im Landkreis kann ein Ausländerbeirat gebildet werden.

(2) Näheres regelt die Hauptsatzung. Sie soll insbesondere Bestimmungen über das Wahlverfahren enthalten und vorsehen, daß der Ausländerbeirat von den im Landkreis wohnenden Ausländern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt wird.

(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Ausländerbeirats gelten die §§ 26 bis 30 der Gemeindeordnung entsprechend.

(4) In der Hauptsatzung kann vorgesehen werden, daß für bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere für die soziale Integration von Behinderten und Ausländern, Beauftragte bestellt werden. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 24
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt

(1) Der Bürger ist zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zur Übernahme und Ausübung von Ehrenämtern für den Landkreis verpflichtet. Die Verpflichtung besteht nicht für die Übernahme der Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter, eines Ausschusses des Kreistages oder des Ausländerbeirats. Die §§ 26 Abs. 2 bis 30 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(2) Als wichtiger Grund im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung gilt auch, wenn der Bürger Mitglied der Gemeindevertretung einer kreisangehörigen Gemeinde ist.

Zweites Kapitel
Innere Verfassung des Landkreises

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 25
Willensbildung im Landkreis

(1) Das Handeln des Landkreises wird ausschließlich durch den Willen der Bürger und die Gesetze bestimmt.

(2) Die Bürgerschaft wird, soweit sie nicht unmittelbar handelt, durch den Kreistag vertreten.

§ 26
Organe des Landkreises

Organe des Landkreises sind die Bürgerschaft des Landkreises, der Kreistag, der Kreisausschuß und der Landrat.

Zweiter Abschnitt
Kreistag

§ 27
Wahl des Kreistages

Die Kreistagsabgeordneten werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

§ 28
Zusammensetzung des Kreistages

(1) Der Kreistag besteht aus den Kreistagsabgeordneten und dem Landrat als stimmberechtigtem Mitglied.

(2) Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz bestimmt die Anzahl der Kreistagsabgeordneten, die Wahlperiode und das Wahlverfahren.

§ 29
Zuständigkeiten des Kreistages

(1) Der Kreistag ist für alle Angelegenheiten des Landkreises zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und kontrolliert die Durchführung seiner Entscheidungen.

(2) Dem Kreistag ist vorbehalten die Entscheidung über folgende Angelegenheiten, die er nicht auf andere Organe des Landkreises übertragen darf:

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Kreistages,
  3. die Bildung der Ausschüsse und die Feststellung über die Sitzverteilung und Ausschußbesetzung nach § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 4,
  4. die Wahl des Landrats und der Beigeordneten,
  5. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Bezüge und Vergütungen sowie die Versorgung für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Kreises, soweit nicht ihre Rechtsverhältnisse durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
  6. die Bestellung der Vertreter des Landkreises in wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,
  7. die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,
  8. (wegggefallen)
  9. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen,
  10. die Einführung oder die Änderung des Wappens oder der Flagge des Landkreises,
  11. die Änderung des Gebiets des Landkreises,
  12. die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben hinaus,
  13. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden und Ämter,
  14. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher Abgaben,
  15. die Haushaltssatzung, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung, das Haushaltssicherungskonzept und die Festsetzung der Kreisumlage,
  16. das Investitionsprogramm und die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
  17. (wegggefallen)
  18. den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes übersteigt nicht einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag,
  19. (wegggefallen)
  20. den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  21. die Stellungnahme zum Prüfergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfbericht über die Jahresabschlußprüfung der Eigenbetriebe,
  22. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
  23. die Errichtung, Übernahme, Veräußerung, Erweiterung, Einschränkung, Auflösung und Beteiligung von Eigenbetrieben,
  24. die Beteiligung des Landkreises an privatrechtlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Änderung der Geschäftsanteile und des Geschäftszweckes, die Gründung, Auflösung und Veräußerung solcher Unternehmen und Einrichtungen sowie die Mitgliedschaft in Vereinen,
  25. Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen der Landkreis mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile hält, an weiteren Unternehmen,
  26. die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von privatrechtlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, soweit der Einfluß des Landkreises geltend gemacht werden kann,
  27. (wegggefallen)
  28. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden und Vereinigungen, den Abschluß von Kreispartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen.

(3) Der Kreistag beschließt auch über Angelegenheiten, für die der Kreisausschuss zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Kreistag die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Kreisausschuss zuständig ist. Dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, und für Auftragsangelegenheiten.

(4) Der Kreistag beschließt über Angelegenheiten, die ihm vom Kreisausschuß zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 30
Kontrolle der Verwaltung

(1) Der Kreistag ist vom Landrat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Landkreises zu unterrichten.

(2) Der Landrat und die Beigeordneten sind verpflichtet, jedem Kreistagsabgeordneten auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen.

(3) Jedem Kreistagsabgeordneten ist vom Landrat Einsicht in Akten zu gewähren, soweit die Akten im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Kontrolle von Beschlüssen des Kreistages oder von Ausschüssen stehen. Unabhängig von Satz 1 ist auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion einem von den Antragstellern zu benennenden Mitglied des Kreistages Einsicht in Akten zu gewähren. Die Einsicht in Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu begründen. Einem Kreistagsabgeordneten, bei dem ein Ausschließungsgrund nach § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 der Gemeindeordnung vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden.

§ 31
Rechte der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihr Amt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Kreistagsabgeordneten sowie die sachkundigen Einwohner nach § 44 Abs. 7 dürfen an der Übernahme und der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder ihrem Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter oder sachkundiger Einwohner zu entlassen oder zu kündigen. Den Kreistagsabgeordneten und sachkundigen Einwohnern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Jeder Kreistagsabgeordnete hat das Recht, Vorschläge einzubringen, Anträge zu stellen und zu begründen. Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht vertreten ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen. In diesem Falle steht ihm ein Sitzungsgeld nicht zu. Satz 2 gilt nicht, wenn bei ihm ein Ausschließungsgrund nach § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 der Gemeindeordnung vorliegt. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4) Die Kreistagsabgeordneten und sachkundigen Einwohner nach § 44 Abs. 7 haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen.

(5) Der Vorsitzende des Kreistages und seine Vertreter sowie die Vorsitzenden von Fraktionen können neben den nach Absatz 4 zulässigen Entschädigungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 32
Pflichten der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Kreistagsabgeordneten haben die ihnen aus der Mitgliedschaft im Kreistag erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Näheres regelt die Hauptsatzung.

(2) Für die Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter oder als Mitglied eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 29 der Gemeindeordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nur vom Kreistag oder Ausschuß angeordnet werden;
  2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Kreistagsabgeordneten der Kreistag und bei sachkundigen Bürgern gemäß § 44 Abs. 7 der Ausschuß;
  3. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei Kreistagsabgeordneten gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages und bei Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung;
  4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei Kreistagsabgeordneten der Kreistag, bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
  5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Kreistag oder vom Ausschuß durch Beschluß festgestellt;
  6. die Entscheidung darüber, ob Kreistagsabgeordnete oder sachkundige Einwohner Ansprüche und Interessen gegenüber dem Landkreis vertreten dürfen, trifft der Kreistag, bei sachkundigen Einwohnern der zuständige Ausschuß.

(3) Die Kreistagsabgeordneten und sachkundigen Einwohner haben dem Vorsitzenden des Kreistages ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben können zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kreistagsabgeordneten und sachkundigen Einwohner stehen, gespeichert und genutzt werden. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekanntgemacht werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Abgeordneten zu löschen.

§ 33
Haftung der Kreistagsabgeordneten

Erleidet der Landkreis infolge eines Beschlusses der Kreistagsabgeordneten einen Schaden, so haften die Kreistagsabgeordneten, wenn sie vorsätzlich

  1. ihre Pflicht verletzt haben,
  2. gegen ein Mitwirkungsverbot nach § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 der Gemeindeordnung verstoßen haben oder
  3. der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.

§ 34
Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Kreistagsmitgliedern. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 35
Vorsitz im Kreistag

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine Vertreter.

§ 36
Einberufung des Kreistages

(1) Der Kreistag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach seiner Wahl zusammen. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Landrat, ansonsten durch den Vorsitzenden. Im übrigen ist der Kreistag einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Mindestfrist ist in der Hauptsatzung zu regeln und darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder der Landrat verlangt.

(3) Kommt der Vorsitzende des Kreistages seiner Pflicht zur Einberufung nicht nach, erfolgt die Einberufung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Kreistages sind entsprechend den Festlegungen der Hauptsatzung öffentlich bekanntzumachen.

(5) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt gegenüber einem Kreistagsmitglied als geheilt, wenn dieses zu der Sitzung erscheint.

§ 37
Tagesordnung des Kreistages

(1) Der Kreistagsvorsitzende setzt im Benehmen mit dem Landrat die Tagesordnung fest. In die Tagesordnung sind die Vorschläge aufzunehmen, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens zehn vom Hundert der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Die Tagesordnung ist der Ladung zu den Sitzungen beizufügen.

(2) Auf Verlangen des Landrats ist ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung liegt dann nicht vor. Tagesordnungspunkte, die nach Absatz 1 Satz 2 in die Tagesordnung aufgenommen wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Vorschlagenden abgesetzt werden.

§ 38
Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluß der Öffentlichkeit erfordern. In der Hauptsatzung kann die Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Jeder Kreistagsabgeordnete oder der Landrat kann im Einzelfall einen Antrag auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung stellen. Der Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder zustimmt.

§ 39
Sitzungsleitung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Vorsitzende kann ein Kreistagsmitglied zur Ordnung rufen, wenn sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann das Kreistagsmitglied des Raumes verwiesen werden. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 40
Beschlußfähigkeit

(1) Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. Danach gilt der Kreistag als beschlußfähig, solange die Beschlußunfähigkeit nicht auf Antrag eines Kreistagsmitgliedes durch den Vorsitzenden festgestellt wird. Der Vorsitzende hat die Beschlußunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Kreistagsmitglieder ein Ausschließungsgrund nach § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 der Gemeindeordnung, so ist der Kreistag ohne Rücksicht auf die Zahl der mitwirkenden Kreistagsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls versagen.

§ 41
Abstimmungen

(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefaßt. Schreibt das Gesetz die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder vor, sind nichtbesetzte Mandate bei der Feststellung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Zahl von Kreistagsmitgliedern ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann nähere Regelungen treffen.

§ 42
Wahlen

(1) Gewählt wird geheim. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.

(2) Gewählt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die vorgeschlagene Person, für die mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages gestimmt hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wer durch Wahl des Kreistages berufen wird, kann durch Beschluß der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder abberufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 43
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens

  1. die Zeit und den Ort der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmer,
  3. die Tagesordnung,
  4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie
  5. die Ergebnisse der Abstimmung

enthalten.

(2) Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonbandaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn alle Kreistagsmitglieder zustimmen. Sie dürfen nur zur Erleichterung der Niederschrift verwendet werden. Sie sind nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für Aufnahmen der Presse.

(3) Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden des Kreistages unterzeichnet werden. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

(4) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag.

(5) Die Beschlüsse des Kreistages oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

§ 44
Ausschüsse

(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung der Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige und zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können dem Kreistag Empfehlungen geben.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, daß die vom Kreistag festgelegte Zahl der Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze wie sich für sie ganze Zahlen ergeben, wenn die Zahl der zu vergebenden Sitze des jeweiligen Ausschusses mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt wird. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion, der mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder angehört, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebende Sitze ist wieder Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden. Fraktionen, die eine Zählgemeinschaft bilden, sind bei dem Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 wie eine einheitliche Fraktion zu behandeln.

(4) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuß kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuß zu entsenden.

(5) Die sich nach den Absätzen 3 bis 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschußbesetzung stellt der Kreistag durch Beschluß fest.

(6) Hat der Kreistag in anderen Fällen Vertreter für Organe von wirtschaftlichen Unternehmen, Zweckverbänden, Kommunalverbänden, Vereinen, Delegationen oder Kommissionen zu bestellen oder vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Der Kreistag kann neben Kreistagsmitgliedern Einwohner, jedoch nicht Bedienstete des Landkreises (sachkundige Einwohner) zu Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen. Sachkundige Einwohner haben kein Stimmrecht.

(8) Bei der Besetzung der Ausschußvorsitze sollen die Fraktionen entsprechend ihren Sitzanteilen im Kreistag berücksichtigt werden.

(9) Ausschüsse können jederzeit vom Kreistag aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuß muss neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Verhältnissen der Stärke der Fraktionen des Kreistages entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird. Für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen gilt das entsprechend.

(10) Der Kreistag kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2 bis 4 und 6 abweichendes Verfahren beschließen.

§ 45
Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Ausschüsse werden vom Ausschußvorsitzenden im Benehmen mit dem Landrat einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

(2) Die Öffentlichkeit soll über die Ausschußsitzungen in geeigneter Weise unterrichtet werden; § 36 Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Hauptsatzung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausschußsitzungen nichtöffentlich sind.

(4) Im übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren im Kreistag mit Ausnahme des § 43 Abs. 5 entsprechend.

§ 46
Auflösung des Kreistages

Das Ministerium des Innern kann einen Kreistag auflösen, wenn über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weniger als die Hälfte der Mitglieder des Kreistages zu Sitzungen erschienen sind, eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Landkreises nicht gesichert ist und die Befugnisse der Kommunalaufsicht nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 124 bis 128 der Gemeindeordnung nicht ausreichen. Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auflösung ist eine Neuwahl durchzuführen.

Dritter Abschnitt
Kreisausschuß

§ 47
Zusammensetzung des Kreisausschusses

(1) Der Kreistag hat einen Kreisausschuß zu bilden.

(2) Der Kreisausschuß besteht aus mindestens neun und höchstens siebzehn Kreistagsabgeordneten sowie dem Landrat. Die Anzahl der Mitglieder ist in der Hauptsatzung zu bestimmen.

(3) Die Beigeordneten können an den Sitzungen des Kreisausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) In seiner ersten Sitzung bestimmt der Kreistag aus seiner Mitte die Mitglieder des Kreisausschusses für die Dauer der Wahlperiode. § 44 Abs. 2 bis 5, Abs. 9 Satz 2 und Abs. 10 ist anzuwenden.

(5) Für jedes Mitglied des Kreisausschusses ist ein Vertreter zu bestimmen. Die Fraktionen können bestimmen, daß sich Vertreter untereinander vertreten. Ist eine Fraktion nur durch ein Mitglied im Kreisausschuß vertreten, so kann von ihr ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

(6) Die Mitglieder des Kreisausschusses dürfen untereinander nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder im ersten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft verbunden sein. Werden Kreistagsabgeordnete, die in einem solchen Verhältnis zum Landrat, zu einem Beigeordneten oder zueinander stehen, zu Mitgliedern des Kreisausschusses bestimmt oder entsteht ein solches Verhältnis nachträglich, so beruft der Kreistag einen der Beteiligten ab. Für diesen ist eine Ersatzperson zu bestimmen. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet letzterer aus.

(7) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Kreisausschuß seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Kreisausschusses fort. Das gleiche gilt bei Auflösung des Kreistages.

§ 48
Zuständigkeit

(1) Der Kreisausschuß hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Im Rahmen der von dem Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet er über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Der Kreisausschuß soll die Beschlüsse des Kreistages vorbereiten.

(2) Der Kreisausschuß beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung des Kreistages bedürfen und die nicht nach § 52 dem Landrat obliegen. Er kann auch über Angelegenheiten nach § 52 Abs. 1 Buchstabe e beschließen, wenn sie ihm vom Landrat zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, und Auftragsangelegenheiten.

(3) Der Kreisausschuß kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Landrat übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten dem Kreistag zur Entscheidung vorlegen.

§ 49
Sitzungen

Für das Verfahren des Kreisausschusses sind die für das Verfahren des Kreistages oder für Ausschüsse geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die Hauptsatzung oder die Geschäftsordnung des Kreistages abweichende Regelungen vorsieht.

Vierter Abschnitt
Der Landrat

§ 50
Stellung des Landrats

Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Kreisverwaltung. Er ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises.

§ 51
Wahl und Abberufung des Landrats

(1) Der Landrat wird für die Dauer von acht Jahren durch den Kreistag gewählt. Seine Stelle ist öffentlich auszuschreiben.

(2) Bei der Wiederwahl des Landrats kann der Kreistag durch Beschluß von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Kreistag darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Landrat wählen oder wiederwählen.

(3) Der Kreistag kann den Landrat abberufen. Der Antrag auf Abberufung kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistages muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

§ 52
Zuständigkeit

(1) Der Landrat hat

  1. die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vorzubereiten. § 48 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt;
  2. die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses auszuführen und die ihm vom Kreisausschuß übertragenen Aufgaben (§ 48 Abs. 3) zu erfüllen;
  3. die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, der Kreistag ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig;
  4. Weisungen der Kommunalaufsichtsbehörde auszuführen, soweit dabei im Einzelfall kein Ermessensspielraum gegeben ist,
  5. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Der Landrat hat den Kreistag und den Kreisausschuß über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.

§ 53
Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Beigeordneten nehmen an der Sitzung des Kreistages und des Kreisausschusses teil.

(2) Der Landrat und die Beigeordneten sind auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.

§ 54
Beanstandung

(1) Der Landrat hat Beschlüsse des Kreistages zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, daß sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beschlußfassung gegenüber den Kreistagsabgeordneten ausgesprochen werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter schriftlicher Angabe der Beanstandungsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der Sitzung stattzufinden, auf der der beanstandete Beschluß zustande gekommen ist. Ist nach der Auffassung des Landrats auch der neue Beschluß rechtswidrig, muss er ihn erneut beanstanden und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde herbeiführen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Kreisausschusses. In diesen Fällen hat der Kreistag über die Beanstandung zu entscheiden.

(3) Unterläßt der Landrat die Beanstandung vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Ersatzanspruch kann von der Kommunalaufsichtsbehörde namens des Landkreises geltend gemacht werden.

§ 55
Vertretung im Amt

(1) Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des Landrats bei dessen Verhinderung. Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Hauptsatzung.

(2) Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Kreistag den allgemeinen Vertreter des Landrats.

§ 56
Abgabe von Erklärungen

(1) Der Landrat vertritt den Landkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

(2) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat und vom Vorsitzenden des Kreistages oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(4) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form des Absatzes 2, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt worden ist.

(5) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen, binden den Landkreis nicht.

§ 57
Eilentscheidung

(1) In dringenden Angelegenheiten des Kreistages oder des Kreisausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Kreistages oder des Kreisausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kreistages zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für den Landkreis. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Das zuständige Organ kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.

(2) Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, haben die Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der dem Landkreis durch deren vorsätzliches Verhalten entstanden ist; der Landrat haftet auch für grobe Fahrlässigkeit.

Fünfter Abschnitt
Beigeordnete und andere Kreisbedienstete

§ 58
Beigeordnete

(1) Der Landkreis kann Beigeordnete bestellen. Die Beigeordneten sind in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.

(2) In Landkreisen mit bis zu 150.000 Einwohnern kann ein Beigeordneter, in Landkreisen mit mehr als 150.000 Einwohnern können drei Beigeordnete berufen werden.

(3) Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Einer der Beigeordneten soll die Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Landrat diese Voraussetzungen erfüllt.

§ 59
Wahl und Abberufung der Beigeordneten

(1) Die Beigeordneten werden auf Vorschlag des Landrats vom Kreistag für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt. Sie sind hauptamtliche Beamten auf Zeit und nehmen die Leitung eines Dezernates oder eines Amtes wahr. Erhält ein vorgeschlagener Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die Mehrheit der Stimmen ausreicht.

(2) Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl eines Beigeordneten kann der Kreistag durch Beschluß von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Kreistag darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Beigeordneten wählen oder wiederwählen.

(3) Der Kreistag kann einen Beigeordneten abberufen. Der Antrag auf Abberufung kann von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages oder vom Landrat gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Kreistages muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

§ 60
Hinderungsgründe

Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Landrat in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 der Gemeindeordnung stehen. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Landrat und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete abzuberufen. Im übrigen entscheidet der Kreistag, wer abzuberufen ist.

§ 61
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

(1) Der Landrat ist Leiter der Kreisverwaltung. Er regelt die Organisation der Kreisverwaltung und die Geschäftsverteilung.

(2) Der Kreistag ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Landrates. Für die übrigen Kreisbeamten ist der Landrat Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen nach § 62 Abs. 2  Satz 2 und 3.

§ 62
Kreisbedienstete

(1) Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises bestimmen sich nach den für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Ministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind. Der Kreistag entscheidet auf Vorschlag des Landrates über das Bewerberauswahlverfahren bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes) sowie über die Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern; das Gleiche gilt für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern nicht ein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. Satz 2 gilt entsprechend für die Ernennung von Beamten einer Laufbahn des höheren Dienstes im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes, der Übertragung eines Amtes des höheren Dienstes nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Landesbeamtengesetzes sowie für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Angestellte ab der Vergütungsgruppe II. Der Landrat ist zuständig, soweit der Kreistag ihm die Entscheidung in der Hauptsatzung überträgt. Die Entscheidungen müssen sich im Rahmen des Stellenplans halten.

(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden des Kreistages oder einen seiner Vertreter und den Landrat. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterschrift durch den Vorsitzenden des Kreistages oder einen seiner Vertreter und den Landrat. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen. Die für die Unterzeichnung der Urkunden für Beamte zuständigen Personen sind sachlich zuständige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Die Urkunde für den Landrat bedarf der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden des Kreistages und einen weiteren Kreistagsabgeordneten; sie sind sachlich zuständige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

Drittes Kapitel
Kreiswirtschaft

§ 63
Anwendung von Vorschriften der Gemeindeordnung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungsprüfung des Landkreises gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des Dritten Kapitels der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.

(2) Die überörtliche Prüfung des Landkreises und seiner Sondervermögen obliegt dem kommunalen Prüfungsamt bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. § 116 Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 64
Haushaltssatzung

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Nachtragssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden.

§ 65
Kreisumlage

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen eines Landkreises den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

(3) Handelt es sich um Einrichtungen oder Leistungen des Landkreises, die ausschließlich in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zustatten kommen, so kann der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Landkreisteile beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Landkreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft vom ihm aufzubringenden Umlagebetrag in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen.

§ 66
Rechnungsprüfungsamt

(1) Die Landkreise haben Rechnungsprüfungsämter einzurichten.

(2) Die Rechnungsprüfungsämter haben, abgesehen von den Aufgaben im Prüfungswesen der Landkreise,

  1. gemäß § 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Gemeinden und Ämter, die ein eigenes Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet haben, die Rechnungen zu prüfen und zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung laufend die Kassenvorgänge und Belege zu überprüfen,
  2. gemäß § 116 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung das Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter überörtlich zu prüfen.

Viertes Kapitel
Aufsicht und staatliche Verwaltung im Landkreis

§ 67
Aufsicht

(1) Das Ministerium des Innern ist Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise.

(2) Für die Aufsicht über die Landkreise gelten die Bestimmungen des Vierten Kapitels der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 68
Träger der Staatlichen Verwaltung

Die Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde werden vom Landrat wahrgenommen.

§ 69
Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde

(1) Der Landrat führt die Kommunalaufsicht, die Sonderaufsicht und die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.

(2) Ist in einer nach Absatz 1 zu treffenden Entscheidung der Landkreis beteiligt, so entscheidet die oberste Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsichtsbehörde. Diese entscheidet auch darüber, ob ein solcher Fall vorliegt.

(3) Der Landrat hat darauf hinzuwirken, daß die im Landkreis tätigen Landesbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten.

§ 70
Verantwortung des Landrats

(1) Der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde die Entscheidungen der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann er sich bei den anderen Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.

(2) Der Landrat untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums des Innern, soweit Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde betroffen sind. Der Landrat ist in allen Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.

§ 71
Dienstkräfte, Bereitstellung von Sachausstattungen

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und die erforderliche Sachausstattung sind von den Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann das Land dem Landrat im Benehmen mit ihm Landesbedienstete zuteilen. Diese können im Einzelfall mit Zustimmung des Kreisausschusses auch in der Selbstverwaltung des Landkreises beschäftigt werden.

(2) Die vom Landrat als allgemeine untere Landesbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.