Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Landkreisordnung - LKrO)

Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Landkreisordnung - LKrO)
vom 15. Oktober 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 22], S.398, 433)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286, 329)

Am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286, 329)

Inhaltsübersicht

§§ 1 bis 26 (außer Kraft getreten)

Zweiter Abschnitt
Kreistag

§§ 27, 28 (außer Kraft getreten)

§ 29 Zuständigkeiten des Kreistages

§§ 30 bis 62 (außer Kraft getreten)

Drittes Kapitel
Kreiswirtschaft

§ 63 Anwendung von Vorschriften der Gemeindeordnung
§ 64 Haushaltssatzung
§ 65 Kreisumlage
§ 66 Rechnungsprüfungsamt

Zweites Kapitel
Innere Verfassung des Landkreises

Zweiter Abschnitt
Kreistag

§ 29
Zuständigkeiten des Kreistages

(1) (außer Kraft getreten)

(2) Dem Kreistag ist vorbehalten die Entscheidung über folgende Angelegenheiten, die er nicht auf andere Organe des Landkreises übertragen darf:

        Nr. 1 bis 15 (außer Kraft getreten)

  1. das Investitionsprogramm und die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

        Nr. 17 bis 28 (außer Kraft getreten)

(3) (außer Kraft getreten)

(4) (außer Kraft getreten)

Drittes Kapitel
Kreiswirtschaft

§ 63
Anwendung von Vorschriften der Gemeindeordnung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungsprüfung des Landkreises gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des Dritten Kapitels der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.

(2) Die überörtliche Prüfung des Landkreises und seiner Sondervermögen obliegt dem kommunalen Prüfungsamt bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. § 116 Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 64
Haushaltssatzung

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Nachtragssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden.

§ 65
Kreisumlage

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen eines Landkreises den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

(3) Handelt es sich um Einrichtungen oder Leistungen des Landkreises, die ausschließlich in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zustatten kommen, so kann der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Landkreisteile beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Landkreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft vom ihm aufzubringenden Umlagebetrag in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen.

§ 66
Rechnungsprüfungsamt

(1) Die Landkreise haben Rechnungsprüfungsämter einzurichten.

(2) Die Rechnungsprüfungsämter haben, abgesehen von den Aufgaben im Prüfungswesen der Landkreise,

  1. gemäß § 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Gemeinden und Ämter, die ein eigenes Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet haben, die Rechnungen zu prüfen und zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung laufend die Kassenvorgänge und Belege zu überprüfen,
  2. gemäß § 116 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung das Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter überörtlich zu prüfen.