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Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO)

Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001
(GVBl.I/01, S.154)

zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 86)

Inhaltsübersicht

Erstes Kapitel
Wesen und Aufgaben der Gemeinde

Erster Abschnitt
Grundlagen

§ 1 Begriff der Gemeinde
§ 2 Gemeindearten
§ 3 Aufgaben
§ 4 Erstattung von Kosten
§ 5 Satzungen
§ 6 Hauptsatzung
§ 7 Vereinigungen der Gemeinden

Zweiter Abschnitt
Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen

§ 8 Gemeindegebiet
§ 9 Gebietsänderung
§ 10 Auseinandersetzung und Rechtsfolgen
§ 10a Personalübernahme
§ 11 Name und Bezeichnung
§ 12 Wappen, Flagge und Dienstsiegel

Dritter Abschnitt
Einwohner und Bürger

§ 13 Begriffsbestimmung
§ 14 Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
§ 15 Anschluß- und Benutzungszwang
§ 16 Unterrichtung der Einwohner
§ 17 Einwohnerversammlung
§ 18 Einwohnerfragestunde; Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen
§ 19 Einwohnerantrag
§ 20 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
§ 21 Petitionsrecht
§ 22 Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten
§ 23 Gleichberechtigung von Frau und Mann
§ 24 Förderung der Kultur
§ 25 Ausländerbeirat; Beauftragte
§ 26 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
§ 27 Amtsverschwiegenheit
§ 28 Ausschließungsgründe
§ 29 Treuepflicht
§ 30 Entschädigung
§ 31 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung

Zweites Kapitel
Innere Gemeindeverfassung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 32 Willensbildung in der Gemeinde 

Zweiter Abschnitt
Gemeindevertretung

§ 33 Wahl der Gemeindevertretung
§ 34 Zusammensetzung der Gemeindevertretung
§ 35 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung
§ 36 Kontrolle der Verwaltung
§ 37 Rechte der Gemeindevertreter
§ 38 Pflichten der Gemeindevertreter
§ 39 Haftung der Gemeindevertreter
§ 40 Fraktionen
§ 41 Vorsitz in der Gemeindevertretung
§ 42 Einberufung der Gemeindevertretung
§ 43 Tagesordnung der Gemeindevertretung
§ 44 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 45 Sitzungsleitung
§ 46 Beschlußfähigkeit
§ 47 Abstimmungen
§ 48 Wahlen
§ 49 Niederschrift
§ 50 Ausschüsse
§ 51 Verfahren in den Ausschüssen
§ 52 Auflösung der Gemeindevertretung
§ 53 (weggefallen)
§ 54 Bildung von Ortsteilen
§ 54a Ortsbeirat
§ 54b Ortsbürgermeister
§ 54c Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall
§ 54d Aufhebung oder Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen
§ 54e Anpassung der Rechtsvorschriften bei bestehenden Ortsteilen

Dritter Abschnitt
Hauptausschuß

§ 55 Bildung eines Hauptausschusses
§ 56 Zusammensetzung
§ 57 Zuständigkeit
§ 58 Sitzungen

Vierter Abschnitt
Bürgermeister

Erster Unterabschnitt
Der ehrenamtliche Bürgermeister

§ 59 Rechtsstellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters
§ 60 Stellvertretung

Zweiter Unterabschnitt
Der hauptamtliche Bürgermeister

§ 61 Rechtsstellung des hauptamtlichen Bürgermeisters
§ 62 Wahl und Abberufung des Bürgermeisters
§ 63 Zuständigkeit
§ 64 Teilnahme an Sitzungen
§ 65 Beanstandung
§ 66 Vertretung im Amt
§ 67 Abgabe von Erklärungen
§ 68 Eilentscheidung

Fünfter Abschnitt
Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete

§ 69 Beigeordnete
§ 70 Wahl und Abberufung der Beigeordneten
§ 71 Hinderungsgründe
§ 72 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
§ 73 Gemeindebedienstete

Drittes Kapitel
Gemeindewirtschaft

Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 74 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 75 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
§ 76 Haushaltssatzung
§ 77 Haushaltsplan
§ 78 Erlaß der Haushaltssatzung
§ 79 Nachtragssatzung
§ 80 Vorläufige Haushaltsführung
§ 81 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 82 Haushaltssperre
§ 83 Finanzplanung
§ 84 Verpflichtungsermächtigungen
§ 85 Kredite
§ 86 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
§ 87 Kassenkredite
§ 88 Rücklagen
§ 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen
§ 90 Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 91 Gemeindekasse
§ 92 Übertragung von Kassengeschäften, Automation
§ 93 Jahresrechnung, Entlastung
§ 94 Kämmerer
§ 94a Ausnahmen

Zweiter Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 95 Sondervermögen
§ 96 Treuhandvermögen
§ 97 Sonderkassen
§ 98 Freistellung von der Finanzplanung
§ 99 Örtliche Stiftungen

Dritter Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung und Beteiligung

§ 100 Wirtschaftliche Betätigung
§ 101 Unternehmen
§ 102 Unternehmen in privater Rechtsform
§ 103 Einrichtungen des öffentlichen Rechts; Eigenbetriebe
§ 104 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen
§ 105 Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht
§ 106 Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligung
§ 107 Wirtschaftsgrundsätze
§ 108 Verbot von Monopolmißbrauch
§ 109 (weggefallen)
§ 110 Anzeige

Vierter Abschnitt
Prüfungswesen

§ 111 Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes
§ 112 Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes
§ 113 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
§ 114 Prüfung der Jahresrechnung
§ 115 Rechnungsprüfungsausschuß
§ 116 Überörtliche Prüfung
§ 117 Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben
§ 118 Prüfung des Jahresabschlusses bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Eigenbetrieben

Viertes Kapitel
Aufsicht

§ 119 Grundsatz
§ 120 Kommunalaufsicht
§ 121 Kommunalaufsichtsbehörden
§ 122 Genehmigungen
§ 123 Unterrichtungsrecht
§ 124 Beanstandungsrecht
§ 125 Aufhebungsrecht
§ 126 Anordnungsrecht
§ 127 Ersatzvornahme
§ 128 Bestellung eines Beauftragten
§ 129 Zwangsvollstreckung
§ 130 Rechtsmittel
§ 131 Verbot von Eingriffen anderer Stellen
§ 132 Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

Fünftes Kapitel
Schlußvorschriften

§ 133 Ausführung des Gesetzes


Erstes Kapitel
Wesen und Aufgaben der Gemeinde

Erster Abschnitt
Grundlagen

§ 1
Begriff der Gemeinde

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens.

(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft. Sie erfüllt ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe und im Rahmen der Gesetze durch die Bürger unmittelbar. Sie fördert das gesellschaftliche Zusammenleben ihrer Einwohner.

§ 2
Gemeindearten

(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

(3) Kreisangehörige Städte ab fünfundvierzigtausend Einwohner erhalten den Status einer Großen kreisangehörigen Stadt. Kreisangehörige Städte ab fünfundzwanzigtausend Einwohner erhalten den Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt.

(4) Die maßgebende Einwohnerzahl für die Statusregelungen nach Absatz 3 ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl per 31. Dezember 1992.

(5) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung eine Stadt zu einer Großen kreisangehörigen Stadt oder zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt, wenn diese an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen die erforderliche Einwohnerzahl nach Absatz 3 erreicht. Maßgebende Einwohnerzahl hierfür ist die vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres (Stichtage).

(6) Einer Stadt ist ihr Status nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung zu entziehen, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen die erforderliche Einwohnerzahl von fünfundzwanzigtausend oder fünfundvierzigtausend Einwohnern um mehr als zwanzig vom Hundert unterschritten wird oder wenn die Einwohnerzahl von fünfundzwanzigtausend oder fünfundvierzigtausend Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als zehn vom Hundert unterschritten wird und die Stadt den Entzug des Status beantragt hat.

(7) Zwischen der Verkündung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 5 und 6 und ihrem Inkrafttreten soll mindestens ein Kalenderjahr liegen.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Zu den Selbstverwaltungsaufgaben gehören vor allem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie des kulturellen Lebens, der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit.

(3) Bei der Lösung der Aufgaben in der Gemeinde ist im Rahmen der Gesetze die Gleichstellung aller Einwohner, unabhängig von ihrer Abstammung, Nationalität, Sprache, Religion, ihres Geschlechts oder einer Behinderung, zu fördern.

(4) Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden. Sie können den Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben auferlegt werden. Aufgaben des Landes können den Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(5) Zur Gewährleistung einer bürgernahen Aufgabenerledigung können Städten und Gemeinden, die über die erforderliche Verwaltungskraft verfügen, durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten übertragen werden, die ansonsten die Landkreise wahrnehmen, sofern die Leistungskraft des jeweiligen Landkreises erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere für die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte.

(6) Bei der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden. Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung behält sich das Land ein Weisungsrecht vor. Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts und die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(7) Erfüllt die Gemeinde ausnahmsweise Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Auftragsangelegenheiten, ist sie an Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit beziehen können.

(8) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze ergehen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, sofern nicht die Landesregierung oder der Minister des Innern sie erlassen.

§ 4
Erstattung von Kosten

(1) Überträgt das Land den Gemeinden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten, so hat es alle Kosten zu erstatten, die durch die Übertragung verursacht werden.

(2) Werden durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, so hat das Land einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Die Erhöhung oder Herabsetzung des Leistungsumfangs von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ist bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen.

(3) Die durch das Land zu erstattenden Mittel sind erstmalig in der Begründung des Gesetzes oder der sonstigen landesrechtlichen Bestimmung, welche die Aufgaben übertragen, schätzungsweise zu benennen und im Gemeindefinanzierungsgesetz jährlich bereitzustellen und fortzuschreiben.

§ 5
Satzungen

(1) Die Gemeinde kann ihre Angelegenheit durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann sie Satzungen nur erlassen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichts- oder sonstigen Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) In einer Satzung können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor.

(3) Satzungen sind vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten.

(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen, die nach dem 17. Mai 1990, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Die in Satz 1 genannte Frist beginnt insoweit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(5) Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(6) Jeder hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan. Absatz 4 gilt auch entsprechend für Verordnungen der Gemeinden.

§ 6
Hauptsatzung

(1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen. Die Hauptsatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 7
Vereinigungen der Gemeinden

(1) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden.

(2) Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken.

(3) Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören.

Zweiter Abschnitt
Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen

§ 8
Gemeindegebiet

Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 9
Gebietsänderung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden aufgelöst, neugebildet oder in ihren Grenzen geändert werden.

(2) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten Gemeinden nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. Werden die Grenzen eines Landkreises oder der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so bedarf die Grenzänderung der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind in den betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt zu machen.

(3) Gemeinden, die unmittelbar aneinander grenzen, in besonderen Ausnahmefällen auch Gemeinden, die zwar nicht unmittelbar aneinander grenzen, aber demselben Amt angehören, können sich mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch Gebietsänderungsvertrag zusammenschließen. Der Zusammenschluss erfolgt entweder durch die Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere Gemeinde oder durch Bildung einer neuen Gemeinde. Der Kreistag ist vor einem beabsichtigten Zusammenschluss zu hören. Führt der Zusammenschluss zur Änderung eines oder mehrerer Ämter, sind zuvor auch die übrigen Gemeinden des Amtes oder der Ämter zu hören. Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung des Zusammenschlusses insbesondere versagen, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind in den betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt zu machen.

(4) Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschlossen werden.

(5) (weggefallen)

(6) In Fällen von geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern vorgenommen werden. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 vom Hundert des Gemeindegebietes der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als 5 vom Hundert der Einwohner der abgebenden Gemeinde, höchstens jedoch 200 Einwohner erfaßt.

(7) Weitergehende Grenzänderungen, denen weder die Gemeindevertretung noch die Bürgerschaft in einem Bürgerentscheid zugestimmt hat, die Auflösung einer Gemeinde und deren Aufteilung in neue selbständige Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.

(8) Vor der Entscheidung über die Veränderung von Gemeindegrenzen oder über die Auflösung und den Zusammenschluß von Gemeinden sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Bürgeranhörung nach Satz 1 entfällt, wenn über den Zusammenschluß von Gemeinden ein Bürgerentscheid nach § 20 Abs. 6 durchgeführt wird. Der Minister des Innern regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Bürgeranhörung.

§ 10
Auseinandersetzung und Rechtsfolgen

(1) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 9 Abs. 3 sind der Umfang der Gebietsänderung zu regeln und Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das neue Ortsrecht, die Verwaltung sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verwaltungsorgane der neuen Gemeinde enthalten.

(2) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Mitglied der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde bis zur Neuwahl angehören. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Insoweit kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes abgewichen werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss zudem Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages treffen.

(3) Wird durch Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters durchzuführen. In dem Gebietsänderungsvertrag sind Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen in der vorläufigen Gemeindevertretung bis zur Neuwahl nach Satz 1 zu treffen; Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann im Gebietsänderungsvertrag die Fortdauer der vorläufigen Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 und § 59 Abs. 2 kann im Gebietsänderungsvertrag bestimmt werden, dass die vorläufige Gemeindevertretung der neugebildeten amtsangehörigen Gemeinde den ehrenamtlichen Bürg ermeister wählt. Entsteht eine amtsfreie Gemeinde, kann die vorläufige Gemeindevertretung der neugebildeten Gemeinde binnen acht Wochen nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung abweichend von Satz 1 und § 62 Satz 1 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden oder des durch den Zusammenschluss aufgelösten Amtes einen hierzu bereiten Beamten auf Zeit zum hauptamtlichen Bürgermeister der neugebildeten Gemeinde wählen. Die Amtszeit des durch die Gemeindevertretung gewählten Bürgermeisters richtet sich nach seiner verbleibenden Amtszeit als Beamter auf Zeit der bisherigen Gemeinde oder des aufgelösten Amtes.

(4) Sollen nicht alle Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde oder der vorläufigen Gemeindevertretung der neugebildeten Gemeinde angehören, werden die Mitglieder vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindeneugliederung von der Gemeindevertretung der einzugliedernden Gemeinde oder den Gemeindevertretungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden bestimmt. Sind mehrere Mitglieder der Gemeindevertretung zu bestimmen, gilt § 50 Abs. 2 und 3 sowie 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bewerber, die keinen Sitz in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde oder der vorläufigen Gemeindevertretung der neugebildeten Gemeinde erhalten haben, in der Reihenfolge der Benennung als Ersatzmitglieder festzustellen sind.

(5) Wird durch Gemeindezusammenschlüsse nach § 9 Abs. 3 das Gebiet von mehreren Landkreisen betroffen, so ist in dem Gebietsänderungsvertrag zu regeln, zu welchem Landkreis die Gemeinde gehören soll. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Landkreise.

(6) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 9 Abs. 3 kann bestimmt werden, dass die hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten der bisherigen Gemeinden zu Beigeordneten der neugebildeten oder der aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. § 69 Abs. 2 ist bis zum Ablauf der Amtszeit der Wahlbeamten nicht anzuwenden. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, von denen eine einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, zu einer neuen amtsfreien Gemeinde nimmt der hauptamtliche Bürgermeister bis zur Wahl eines Bürgermeisters für die neue Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit sich mehrere amtsfreie Gemeinden zusammenschließen, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 9 Abs. 3 festzulegen, welcher hauptamtliche Bürgermeister das Amt nach Satz 3 wahrnimmt.

(7) Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und kann den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten bewirken. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.

(8) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung eines Gebietes einer Gemeinde erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, soweit diese auf Landesrecht beruhen. 

§ 10a
Personalübernahme

(1) Im Gebietsänderungsvertrag sind Regelungen zur Überleitung des Personals zu treffen. Für die Rechtsverhältnisse der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden gelten die §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer gehen in entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

(2) Beamte auf Zeit, die gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden amtsfreien Gemeinden und Ämtern anteilig erbracht. Der zu erbringende Teil entspricht prozentual dem Anteil der übernommenen Einwohnerzahl an der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes.

(4) Beamte auf Zeit gelten als abberufen, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllen und deshalb nicht gemäß § 130 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

§ 11
Name und Bezeichnung

(1) Die Gemeinde führt einen Namen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder den bisherigen Gemeindenamen ändern. Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

(2) Die Bezeichnung "Stadt" führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder verliehen wird. Auf Antrag kann die Landesregierung die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtischen Charakter haben. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen.

(3) Die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken ist Angelegenheit der Gemeinde.

(4) Die Stadt Potsdam führt die Bezeichnung "Landeshauptstadt".

§ 12
Wappen, Flagge und Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde kann ein Wappen und eine Flagge führen.

(2) Die amtsfreie Gemeinde und die geschäftsführende Gemeinde nach § 2 Abs. 2 der Amtsordnung führen Dienstsiegel.

(3) Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegel, Wappen und Flagge bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung das Nähere hierzu bestimmen.

Dritter Abschnitt
Einwohner und Bürger

§ 13
Begriffsbestimmung

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

§ 14
Gemeindliche Einrichtungen und Lasten

(1) Alle Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz und Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 15
Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Anschluß- und Benutzungszwang durchzusetzen, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluß- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt.

(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken.

(3) Satzungen entsprechend Absatz 1 sollen die wirtschaftliche und soziale Lage der Betroffenen berücksichtigen und angemessene Übergangsfristen enthalten.

§ 16
Unterrichtung der Einwohner

(1) Die Gemeindevertretung unterrichtet die Einwohner durch den Bürgermeister über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde und fördert die Mitwirkung der Einwohner an der Lösung der kommunalen Aufgaben.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohner nachhaltig berühren, sind die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen zu unterrichten. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Jeder Einwohner hat das Recht, Beschlußvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.

§ 17
Einwohnerversammlung

(1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck sind Einwohnerversammlungen und andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Einwohnerversammlungen können in größeren Gemeinden auch auf Teile der Gemeinde begrenzt werden. Von der Teilnahme an der Einwohnerversammlung können Personen ausgeschlossen werden, die nicht Einwohner sind.

(2) Die Gemeindevertretung hat eine Einwohnerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Einwohnerschaft beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Angelegenheiten angeben. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb des letzten Jahres nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Jeder Einwohner, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist antragsberechtigt. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert dieser Einwohner unterzeichnet sein.

(3) Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet die Gemeindevertretung. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags abgehalten werden.

(4) Die Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Gemeindevertretung behandelt werden.

§ 18
Einwohnerfragestunde; Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

(1) Die Gemeindevertretung kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Auch Kindern und Jugendlichen ist das Rederecht zu gewähren.

(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, und Sachverständige zu hören.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 19
Einwohnerantrag

(1) Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

(3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens fünf vom Hundert der in der Gemeinde gemeldeten Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(4) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.

(5) Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrages enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Gemeinde erfüllt sein.

(7) Über einen zulässigen Einwohnerantrag ist unverzüglich zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern.

§ 20
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Über eine Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme im Rahmen des Gemeindehaushalts enthalten. Es muss von mindestens zehn vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein.

(2) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid). Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuß die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten;
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung;
  3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten;
  4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe;
  5. Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde;
  6. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe;
  7. Satzungen, in denen ein Anschluß- oder Benutzungszwang geregelt werden soll;
  8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren;
  9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen;
  10. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist;
  11. Angelegenheiten, für die die Gemeindevertretung keine gesetzliche Zuständigkeit hat.

(4) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 4 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Ja-Stimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der aufgrund eines Bürgerbegehrens oder aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande gekommen ist, geändert werden.

(6) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, daß über den Zusammenschluß der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen über Wahlschein und Briefwahl sinngemäß. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen.

§ 21
Petitionsrecht

Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.

§ 22
Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinde ist in den Grenzen der Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und Bürgerbegehren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten ist die Gemeinde nicht berechtigt.

(2) Die Gemeinde hat Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihr von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Bürger und Einwohner bereitzuhalten.

(3) Soweit Anträge beim Landkreis oder bei Landesbehörden einzureichen sind, hat die Gemeinde die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Dies gilt nicht für Anträge in Verfahren, in denen aufgrund von Zeitablauf die Genehmigung als erteilt gilt. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.

(4) In amtsangehörigen Gemeinden gelten die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 für das Amt anstelle der Gemeinden. Die ehrenamtlichen Bürgermeister sollen den Bürgern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich sein.

§ 23
Gleichberechtigung von Frau und Mann

(1) Die Gemeinden und Ämter wirken auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in dem Bereich der sozialen Sicherheit hin.

(2) Die Gemeinden mit eigener Verwaltung und Ämtern haben Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, die unmittelbar dem hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor unterstellt sind. Die Gleichstellungsbeauftragten sind in Gemeinden oder Ämtern mit mehr als 30.000 Einwohnern hauptamtlich tätig.

(3) Den Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weichen ihre Auffassungen von der des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Amtsdirektors ab, haben sie das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder die zuständigen Ausschüsse der Gemeindevertretung zu wenden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der Gemeinde oder in dem Amt verwendet werden, führen Frauen in weiblicher, Männer in männlicher Form.

§ 24
Förderung der Kultur

(1) Die Gemeinde fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern.

(2) Die Gemeinden im sorbischen Siedlungsgebiet fördern die sorbische Kultur, Sprache und wirksame politische Mitgestaltung der sorbischen Bürger. Öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken sind zweisprachig zu beschriften. Das Nähere regeln die Gemeinden in ihren Hauptsatzungen.

§ 25
Ausländerbeirat; Beauftragte

(1) In der Gemeinde kann ein Ausländerbeirat gebildet werden.

(2) Näheres regelt die Hauptsatzung. Sie soll insbesondere Bestimmungen über das Wahlverfahren enthalten und in Gemeinden mit mehr als zweihundert ausländischen Einwohnern vorsehen, daß der Ausländerbeirat in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl durch die ausländischen Einwohner gewählt wird.

(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Ausländerbeirats gelten die §§ 26 bis 30 entsprechend.

(4) In der Hauptsatzung kann vorgesehen werden, daß für bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere für die soziale Integration von Behinderten und Ausländern, Beauftragte bestellt werden. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 26
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt

(1) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer angelegten Kreises von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde (Ehrenamt) und einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit für die Gemeinde (ehrenamtliche Tätigkeit) verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme der Tätigkeit als Bürgermeister, Gemeindevertreter, sachkundiger Einwohner nach § 50 Abs. 7, Ortsvorsteher, Mitglied des Ortsbeirats oder Mitglied des Ausländerbeirats.

(2) Der Bürger kann die Übernahme von Ehrenämtern und sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit nur aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Verpflichtete durch Alter, Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amtes gehindert ist. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung vorliegt, ist von der Gemeindevertretung zu befinden. Sie kann die unbegründete Ablehnung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Ordnungsgeld bis zu 500 Euro ahnden. 

§ 27
Amtsverschwiegenheit

(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, von der Gemeindevertretung beschlossen oder vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Er darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, des Landes, des Amtes oder der Gemeinde erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

(5) Die Genehmigung erteilt bei den von der Gemeindevertretung für ehrenamtliche Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen die Gemeindevertretung, im übrigen der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor.

(6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 26 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

§ 28
Ausschließungsgründe

(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

  1. ihm selbst,
  2. einem seiner Angehörigen oder
  3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person,

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende

  1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört dem genannten Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an, oder
  3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung aus solchen Tätigkeiten,
  3. bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird. Das gilt auch für Beschlüsse, durch die Vorschläge für die Berufung in solche Organe gemacht werden, oder
  4. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.

(4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen die Gemeindevertretung, im übrigen der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von der Gemeindevertretung durch Beschluß, vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor durch einen schriftlichen Bescheid festzustellen.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind

  1. der Ehegatte und der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
  2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
  3. Geschwister,
  4. Kinder der Geschwister,
  5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  6. Geschwister der Eltern.

Die unter den Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben ist.

(6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen hat die Unwirksamkeit des Beschlusses oder die Ungültigkeit der Wahl nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 5 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tage der Beschlußfassung.

§ 29
Treuepflicht

(1) Ehrenbeamte dürfen Dritte bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln. Das gleiche gilt auch für andere ehrenamtlich Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln und der Auftrag mit ihrer ehrenamtlichen Aufgabe im Zusammenhang steht.

(2) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Gemeindevertretung bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, im übrigen der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor.

§ 30
Entschädigung

Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für Gemeindevertreter gelten.

§ 31
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Sie kann langjährigen Gemeindevertretern, Ehrenbeamten und ehrenamtlich Tätigen nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verleihen.

(2) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Verleihung oder Entziehung einer Ehrenbezeichnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.


Zweites Kapitel
Innere Gemeindeverfassung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 32
Willensbildung in der Gemeinde

(1) Das Handeln der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürger und die Gesetze bestimmt.

(2) Die Bürgerschaft wird, soweit sie nicht unmittelbar handelt, durch die Gemeindevertretung vertreten. Die Gemeindevertretung führt in Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung.

Zweiter Abschnitt
Gemeindevertretung

§ 33
Wahl der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

§ 34
Zusammensetzung der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied.

(2) Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz bestimmt die Anzahl der Gemeindevertreter, die Wahlperiode und das Wahlverfahren.

§ 35
Zuständigkeiten der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.

(2) Der Gemeindevertretung ist vorbehalten die Entscheidung über folgende Angelegenheiten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die Hauptsatzung und Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,
  3. die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und Ausschußbesetzung nach § 50 Abs. 5 und § 56 Abs. 3,
  4. die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,
  5. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Bezüge und Vergütungen sowie die Versorgung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Gemeinde, soweit nicht ihre Rechtsverhältnisse durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
  6. die Bestellung der Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,
  7. die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,
  8. (weggefallen)
  9. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes und einer Ehrenbezeichnung,
  10. den Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,
  11. die Einführung oder Änderung des Wappens oder der Flagge,
  12. die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
  13. die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben hinaus,
  14. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf das Amt,
  15. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher Abgaben,
  16. die Haushaltssatzung, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung, das Haushaltssicherungskonzept,
  17. das Investitionsprogramm und die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
  18. (weggefallen)
  19. den Abschluß, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes übersteigt nicht einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag,
  20. (weggefallen)
  21. den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  22. die Stellungnahme zum Prüfergebnis der überörtlichen Prüfung sowie die Stellungnahme zum Prüfbericht über die Jahresabschlußprüfung der Eigenbetriebe,
  23. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
  24. die Errichtung, Übernahme, Veräußerung, Erweiterung, Einschränkung, Auflösung und Beteiligung von Eigenbetrieben,
  25. die Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Änderung der Geschäftsanteile und des Geschäftszwecks, die Gründung, Auflösung und Veräußerung solcher Unternehmen und Einrichtungen sowie die Mitgliedschaft in Vereinen,
  26. die Entscheidung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile hält, an weiteren Unternehmen,
  27. die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einfluß der Gemeinde geltend gemacht werden kann,
  28. (weggefallen)
  29. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden und Vereinigungen, den Abschluß von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen.

(3) Die Gemeindevertretung beschließt auch über Angelegenheiten, für die der Hauptausschuss zuständig ist, wenn sie sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich die Gemeindevertretung die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist. Dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, und für Auftragsangelegenheiten.

(4) Die Gemeindevertretung beschließt über Angelegenheiten, die ihr vom Hauptausschuß zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 36
Kontrolle der Verwaltung

(1) Die Gemeindevertretung ist vom hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor und die Beigeordneten sind verpflichtet, jedem Gemeindevertreter auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen.

(3) Jedem Gemeindevertreter ist vom hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor Einsicht in Akten zu gewähren, soweit die Akten im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Kontrolle von Beschlüssen der Gemeindevertretung oder von Ausschüssen stehen. Unabhängig von Satz 1 ist auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion einem von den Antragstellern zu benennenden Mitglied der Gemeindevertretung Einsicht in Akten zu gewähren. Die Einsicht in Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu begründen. Einem Gemeindevertreter, bei dem ein Ausschließungsgrund nach § 28 vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden.

§ 37
Rechte der Gemeindevertreter

(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Gemeindevertreter sowie die sachkundigen Einwohner nach § 50 Abs. 7 dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreter oder sachkundiger Einwohner zu entlassen oder zu kündigen. Den Gemeindevertretern und sachkundigen Einwohnern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, Vorschläge einzubringen, Anträge zu stellen und sie zu begründen. Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht vertreten ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen. In diesem Falle steht ihm ein Sitzungsgeld nicht zu. Satz 2 gilt nicht, wenn er einem Mitwirkungsverbot unterliegt. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner nach § 50 Abs. 7 haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen.

(5) Der ehrenamtliche Bürgermeister, der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre Vertreter sowie die Vorsitzenden von Fraktionen können neben den nach Absatz 4 zulässigen Entschädigungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 38
Pflichten der Gemeindevertreter

(1) Die Gemeindevertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Näheres regelt die Hauptsatzung.

(2) Für die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder als Mitglied eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 29 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nicht vom hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor angeordnet werden;
  2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Gemeindevertretern die Gemeindevertretung und bei sachkundigen Einwohnern gemäß § 50 Abs. 7 der Ausschuß;
  3. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei Gemeindevertretern gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und bei Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung;
  4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei Gemeindevertretern die Gemeindevertretung, bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
  5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Gemeindevertretung oder vom Ausschuß durch Beschluß festgestellt;
  6. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 trifft bei Gemeindevertretern die Gemeindevertretung, bei sachkundigen Einwohnern der zuständige Ausschuß.

(3) Die Gemeindevertreter und sachkundigen Einwohner haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben können zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeindevertreter und sachkundigen Einwohner stehen, gespeichert und genutzt werden. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekanntgemacht werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

§ 39
Haftung der Gemeindevertreter

Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses der Gemeindevertretung einen Schaden, so haften die Gemeindevertreter, wenn sie vorsätzlich

  1. ihre Pflicht verletzt haben,
  2. gegen ein Mitwirkungsverbot nach § 28 verstoßen haben oder
  3. der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.

§ 40
Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 41
Vorsitz in der Gemeindevertretung

(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindevertretung.

(2) In amtsfreien Gemeinden und in geschäftsführenden Gemeinden nach § 2 Abs. 2 der Amtsordnung wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Vertreter.

§ 42
Einberufung der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung tritt spätestens am dreißigsten Tag nach ihrer Wahl zusammen. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister, ansonsten durch den Vorsitzenden. Im übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Mindestfrist ist in der Hauptsatzung zu regeln und darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor verlangt.

(3) Kommt der Vorsitzende der Gemeindevertretung seiner Pflicht zur Einberufung nicht nach, erfolgt die Einberufung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind entsprechend den Festlegungen der Hauptsatzung öffentlich bekanntzumachen.

(5) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt gegenüber einem Mitglied der Gemeindevertretung als geheilt, wenn dieses zu der Sitzung erscheint.

§ 43
Tagesordnung der Gemeindevertretung

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor fest. In die Tagesordnung sind die Vorschläge aufzunehmen, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens zehn vom Hundert der Gemeindevertreter oder einer Fraktion vorgelegt werden. Die Tagesordnung ist der Ladung zu den Sitzungen beizufügen.

(2) Auf Verlangen des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Amtsdirektors ist ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung liegt dann nicht vor. Tagesordnungspunkte, die nach Absatz 1 Satz 2 in die Tagesordnung aufgenommen wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Vorschlagenden abgesetzt werden.

§ 44
Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. In der Hauptsatzung kann die Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Jeder Gemeindevertreter, der Bürgermeister oder der Amtsdirektor kann im Einzelfall einen Antrag auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung stellen. Der Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmt.

§ 45
Sitzungsleitung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, wenn sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann das Mitglied des Raumes verwiesen werden. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 46
Beschlußfähigkeit

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. Danach gilt die Gemeindevertretung als beschlußfähig, solange die Beschlußunfähigkeit nicht auf Antrag eines Gemeindevertreters oder des Bürgermeisters durch den Vorsitzenden festgestellt wird. Der Vorsitzende hat die Beschlußunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder weniger als drei Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung ein Ausschließungsgrund nach § 28, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der mitwirkenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls versagen.

§ 47
Abstimmungen

(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefaßt. Schreibt das Gesetz die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder vor, sind nicht besetzte Mandate bei der Feststellung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Zahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann nähere Regelungen treffen.

§ 48
Wahlen

(1) Gewählt wird geheim. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.

(2) Gewählt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die vorgeschlagene Person, für die mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestimmt hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wer durch Wahl der Gemeindevertretung berufen wird, kann durch Beschluß der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung abberufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 49
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens

  1. die Zeit und den Ort der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmer,
  3. die Tagesordnung,
  4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie
  5. die Ergebnisse der Abstimmungen

enthalten.

(2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonbandaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn alle Mitglieder der Gemeindevertreter zustimmen. Sie dürfen nur zur Erleichterung der Niederschrift verwendet werden. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für Aufnahmen der Presse.

(3) Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung unterzeichnet werden. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

(4) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.

(5) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

§ 50
Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, daß die von der Gemeindevertretung festgelegte Zahl der Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen der Gemeindevertretung entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahlen der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben, wenn die Zahl der zu vergebenden Sitze des jeweiligen Ausschusses mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt wird. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion, der mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der im Satz 1 genannten Fraktion ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden. Fraktionen, die eine Zählgemeinschaft bilden, sind bei dem Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 wie eine einheitliche Fraktion zu behandeln.

(4) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuß kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuß zu entsenden.

(5) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschußbesetzung stellt die Gemeindevertretung durch Beschluß fest.

(6) Hat die Gemeindevertretung in anderen Fällen Vertreter für Organe von wirtschaftlichen Unternehmen, Zweckverbänden, Kommunalverbänden, Vereinen, Delegationen oder Kommissionen zu bestellen oder vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Gemeindevertretung kann neben Mitgliedern der Gemeindevertretung Einwohner, jedoch nicht Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes (sachkundige Einwohner) zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen. Sachkundige Einwohner haben kein Stimmrecht.

(8) Bei der Besetzung der Ausschußvorsitze sollen die Fraktionen entsprechend ihren Sitzanteilen in der Gemeindevertretung berücksichtigt werden.

(9) Ausschüsse können jederzeit von der Gemeindevertretung aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuß muss neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Verhältnissen der Stärke der Fraktionen der Gemeindevertretung entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird. Für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen gilt das entsprechend.

(10) Die Gemeindevertretung kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2 bis 4 und 6 abweichendes Verfahren beschließen.

§ 51
Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Ausschüsse werden vom Ausschußvorsitzenden im Benehmen mit dem hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

(2) Die Öffentlichkeit soll über die Ausschußsitzungen in geeigneter Weise unterrichtet werden; § 42 Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Hauptsatzung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausschußsitzungen nichtöffentlich sind.

(4) Im übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung mit Ausnahme des § 49 Abs. 5 entsprechend.

§ 52
Auflösung der Gemeindevertretung

Das Ministerium des Innern kann eine Gemeindevertretung auflösen, wenn über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weniger als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung zu Sitzungen erschienen sind, eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben nicht gesichert ist und die Befugnisse der Kommunalaufsicht nach den §§ 124 bis 128 nicht ausreichen. Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auflösung ist eine Neuwahl durchzuführen.

§ 53
(weggefallen)

§ 54
Bildung von Ortsteilen

(1) Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichendgroße, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Schließen sich Gemeinden zusammen, kann im Gebietsänderungsvertrag die Bildung von Ortsteilen geregelt werden. Für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde kann nur ein Ortsteil gebildet werden. Satz 4 gilt nicht, wenn eine Gemeinde bereits Ortsteile gebildet hat oder in ihrem Gebiet ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, dass in Ortsteilen ein Ortsbürgermeister oder ein Ortsbeirat gewählt wird. Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. Die Amtszeit des direkt gewählten Ortsbürgermeisters und die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates sowie das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Der Ortsbeirat besteht in Ortsteilen mit bis zu 1 000 Einwohnern aus drei, in Ortsteilen mit über 1 000 bis 2 500 Einwohnern aus höchstens fünf und in Ortsteilen mit über 2 500 Einwohnern aus höchstens neun Mitgliedern. In Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern kann die Wahl in einer Bürgerversammlung erfolgen.  

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Gebietsänderungsvertrag regeln, dass bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode der ehrenamtliche Bürgermeister Ortsbürgermeister und Mitglieder der Gemeindevertretung Mitglieder des Ortsbeirates sind. Absatz 2 Satz 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 54a
Ortsbeirat

(1) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:  

  1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
  2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,
  3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,  
  4. Aus- und Umbau sowie Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in dem Ortsteil,
  5. Änderung der Grenzen des Ortsteils und
  6. Erstellung des Haushaltsplans.

Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen.

(2) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(3) Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet:

  1. Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,
  2. Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und
  3. Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

(4) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt.

(5) Auf die Mitglieder des Ortsbeirates und das Verfahren im Ortsbeirat finden die Vorschriften der §§ 28 und 37 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, §§ 38 und 39, § 42 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5, §§ 43 bis 48 und § 49 Abs. 5 entsprechend Anwendung. § 46 Abs. 1 Satz 4 findet keine Anwendung auf Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern.

(6) Die Beschlüsse nach Absatz 3 sind dem hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeindevertretung kann die Beschlüsse innerhalb von acht Wochen nach ihrem Zugang beim hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben. Die Vorschriften der §§ 63 Abs. 1 Buchstabe b und 65 finden entsprechend Anwendung.  

(7) Der Bürgermeister, der Amtsdirektor sowie die Gemeindevertreter können an den Sitzungen des Ortsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 54b
Ortsbürgermeister

(1) Der Ortsbürgermeister vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er kann an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.

(2) Soweit kein Ortsbeirat gewählt ist, nimmt der Ortsbürgermeister die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem durch Hauptsatzung oder Gebietsänderungsvertrag nach § 54a Abs. 3 eingeräumten Befugnisse wahr. Die Regelungen der §§ 28, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 3, 39 und 59 Abs. 3 Buchstabe a finden entsprechend Anwendung.

§ 54c
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall

Der Ortsbürgermeister und die Mitglieder des Ortsbeirates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten. § 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 findet entsprechend Anwendung.

§ 54d
Aufhebung oder Änderung der Ortsteile;
Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen

Ortsteile können durch Änderung der Hauptsatzung aufgehoben oder in ihrem Gebiet geändert werden. Die Aufhebung des Ortsteils bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Zustimmung des Ortsbeirates des aufzuhebenden Ortsteils. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass anstelle der Zustimmung des Ortsbeirates ein Bürgerentscheid in dem Ortsteil durchzuführen ist. Die Änderung des Ortsteils und die Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen in der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Anhörung des Ortsbeirates.

§ 54e
Anpassung der Rechtsvorschriften bei bestehenden Ortsteilen

Regelungen zu bestehenden Ortsteilen sind bis zum Ende der Kommunalwahlperiode den Vorschriften der §§ 54 Abs. 2, 54a Abs. 1 und 2 sowie der §§ 54b bis 54d anzupassen. Bestehende Ortsbeiräte können auch Entscheidungsrechte nach § 54a Abs. 3 sowie Mittel nach § 54a Abs. 4 erhalten. Beschlüsse nach Satz 2 zur Änderung der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und müssen alle Ortsteile der Gemeinde erfassen.

Dritter Abschnitt
Hauptausschuß

§ 55
Bildung eines Hauptausschusses

(1) In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuß zu bilden.

(2) Andere Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, daß ein Hauptausschuß zu bilden ist. § 53 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Besteht kein Hauptausschuß, so nimmt die Gemeindevertretung die Aufgaben des Hauptausschusses wahr.

§ 56
Zusammensetzung

(1) Die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

(2) Der Hauptausschuß besteht aus den nach Absatz 3 bestimmten Mitgliedern und dem Bürgermeister. Der Amtsdirektor und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Hauptausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) In ihrer ersten Sitzung bestimmt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte die Mitglieder des Hauptausschusses für die Dauer der Wahlperiode. § 50 Abs. 2 bis 5, Abs. 9 Satz 2 und Abs. 10 ist anzuwenden. Für jedes der Gemeindevertretung angehörende Mitglied des Hauptausschusses ist ein Vertreter zu bestimmen; die Fraktionen können bestimmen, daß sich Vertreter untereinander vertreten. Ist eine Fraktion nur durch ein Mitglied im Hauptausschuß vertreten, so kann von ihr ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

(4) Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen untereinander nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder im ersten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft verbunden sein. Werden Gemeindevertreter, die in einem solchen Verhältnis zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten oder zueinander stehen, zu Mitgliedern des Hauptausschusses bestimmt oder entsteht ein solches Verhältnis nachträglich, so beruft die Gemeindevertretung einen der Beteiligten ab. Für diesen ist eine Ersatzperson zu bestimmen. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet letzterer aus.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Hauptausschuß seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Hauptausschusses fort. Das gleiche gilt bei Auflösung der Gemeindevertretung.

§ 57
Zuständigkeit

(1) Der Hauptausschuß hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Im Rahmen der von der Gemeindevertretung festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet er über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Die Hauptsatzung kann vorsehen, daß der Hauptausschuß die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet.

(2) Der Hauptausschuß beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht nach § 63 dem hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor obliegen. Er kann auch über Angelegenheiten nach § 63 Abs. 1 Buchstabe e beschließen, wenn sie ihm vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, und für Auftragsangelegenheiten.

(3) Der Hauptausschuß kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen.

§ 58
Sitzungen

Für das Verfahren des Hauptausschusses sind die für das Verfahren der Gemeindevertretung oder für Ausschüsse geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die Hauptsatzung oder die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung abweichende Regelungen vorsieht.

Vierter Abschnitt
Der Bürgermeister

Erster Unterabschnitt
Der ehrenamtliche Bürgermeister

§ 59
Rechtsstellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters

(1) In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften über die Gemeindevertreter gelten für ihn sinngemäß.

(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister wird in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde für fünf Jahre gewählt. Das Nähere über Wahl und Abwahl regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz. § 53 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) In seiner Gemeinde

  1. unterrichtet er die Einwohner über bedeutsame Angelegenheiten (§ 16 Abs. 1);
  2. unterstützt er die Einwohner bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren (§ 22 Abs. 4 Satz 2);
  3. führt er den Vorsitz in der Gemeindevertretung (§ 41 Abs. 1);
  4. wirkt er bei Verpflichtungsgeschäften mit (§ 67 Abs. 2);
  5. wirkt er bei Eilentscheidungen mit (§ 68 Abs. 3).

(4) Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ansprechpartner und Fürsprecher der Bürger seiner Gemeinde in Angelegenheiten des Amtes, insbesondere vertritt er die amtsangehörige Gemeinde im Amtsausschuß nach § 6 Abs. 1 der Amtsordnung.

§ 60
Stellvertretung

In Gemeinden mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister bestellt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeindevertreter neu bestellt. Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung in je einem besonderen Wahlgang gewählt. Sind alle bestellten Vertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

Zweiter Unterabschnitt
Der hauptamtliche Bürgermeister

§ 61
Rechtsstellung des hauptamtlichen Bürgermeisters

(1) In amtsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde.

(2) In kreisfreien Städten führt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.

§ 62
Wahl und Abberufung des Bürgermeisters

Der hauptamtliche Bürgermeister wird in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde für acht Jahre gewählt. Das Nähere über Wahl und Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.

§ 63
Zuständigkeit

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor hat

  1. die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten. § 4 Abs. 1 der Amtsordnung und § 57 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt;
  2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihm vom Hauptausschuß übertragenen Aufgaben (§ 57 Abs. 3) zu erfüllen;
  3. die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig;
  4. Weisungen der Kommunalaufsichtsbehörde auszuführen, soweit dabei im Einzelfall kein Ermessensspielraum gegeben ist;
  5. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor hat die Gemeindevertretung und den Hauptausschuß über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.

§ 64
Teilnahme an Sitzungen

(1) Der Amtsdirektor und die Beigeordneten nehmen an der Sitzung der Gemeindevertretung mit beratender Stimme teil.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister und die Beigeordneten sind auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. In amtsangehörigen Gemeinden sind der Amtsdirektor und die Beigeordneten auf Verlangen des Hauptausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.

§ 65
Beanstandung

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, daß sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beschlußfassung gegenüber den Gemeindevertretern ausgesprochen werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter schriftlicher Angabe der Beanstandungsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der Sitzung, in der der beanstandete Beschluß gefaßt worden ist, stattzufinden. Ist nach der Auffassung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors auch der neue Beschluß rechtswidrig, muss er ihn erneut beanstanden und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde herbeiführen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Hauptausschusses. In diesen Fällen hat die Gemeindevertretung über die Beanstandung zu entscheiden.

(3) Unterläßt der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor die Beanstandung vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Ersatzanspruch kann von der Kommunalaufsichtsbehörde namens der Gemeinde geltend gemacht werden.

§ 66
Vertretung im Amt

(1) Die Beigeordneten vertreten den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weitere Reihenfolge der Stell-vertretung bestimmt die Hauptsatzung.

(2) Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestimmt die Gemeindevertretung den Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters.

§ 67
Abgabe von Erklärungen

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

(2) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Amtsdirektor oder hauptamtlichen Bürgermeister und in amtsangehörigen Gemeinden vom ehrenamtlichen Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(4) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form des Absatzes 2, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt worden ist.

(5) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen, binden die Gemeinde nicht.

§ 68
Eilentscheidung

(1) In dringenden Angelegenheiten der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der hauptamtliche Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Das zuständige Organ kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.

(2) Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, haben die Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der der Gemeinde durch deren vorsätzliches Verhalten entstanden ist; der hauptamtliche Bürgermeister haftet auch für grobe Fahrlässigkeit.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in amtsangehörigen Gemeinden. An die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt der Amtsdirektor, an die Stelle des Gemeindevertreters der ehrenamtliche Bürgermeister oder sein Vertreter.

Fünfter Abschnitt
Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete

§ 69
Beigeordnete

(1) In Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern können, in kreisfreien Städten müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere Beigeordnete bestellt werden. Zusätzlich können Stellvertreter bestellt werden, die den Bürgermeister im Falle einer Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.

(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden

mit 15.001 bis 40.000 Einwohnern höchstens  1,
mit 40.001 bis 60.000 Einwohnern höchstens  2,
mit 60.001 bis 100.000 Einwohnern höchstens 3,
mit mehr als 100.000 Einwohnern höchstens  4.

(3) Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Einer der Beigeordneten soll die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt, in Gemeinden mit mehr als vierzigtausend Einwohnern zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Bürgermeister diese Voraussetzungen erfüllt.

§ 70
Wahl und Abberufung der Beigeordneten

(1) Die Beigeordneten werden auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie sind hauptamtliche Beamte auf Zeit und nehmen die Leitung eines Dezernates oder eines Amtes in der Gemeindeverwaltung wahr. Erhält ein vorgeschlagener Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die Mehrheit der Stimmen ausreicht.

(2) Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl eines Beigeordneten kann die Gemeindevertretung durch Beschluß von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Gemeindevertretung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Beigeordneten wählen oder wiederwählen.

(3) Die Gemeindevertretung kann einen Beigeordneten abberufen. Der Antrag auf Abberufung kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder vom hauptamtlichen Bürgermeister gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Gemeindevertretung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

§ 71
Hinderungsgründe

Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem hauptamtlichen Bürgermeister in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 28 stehen. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Bürgermeister und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete abzuberufen. Im übrigen entscheidet die Gemeindevertretung, wer abzuberufen ist.

§ 72
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister ist Leiter der Gemeindeverwaltung. Er regelt die Organisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung.

(2) Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des hauptamtlichen Bürgermeisters. Für die übrigen Gemeindebeamten ist der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 bis 4.

§ 73
Gemeindebedienstete

(1) Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde bestimmen sich nach den für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Ministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind. Die Gemeindevertretung entscheidet auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors über das Bewerberauswahlverfahren bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes) sowie über die Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern; das Gleiche gilt für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern nicht ein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über Ernennungen im Sinne des § 7 Abs.1Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes

  1. ab der Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden ohne Beamte des höheren Dienstes,
  2. ab der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes in Gemeinden mit Beamten der Laufbahn des höheren Dienstes sowie
  3. die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes in den Fällen des § 7 Abs.1 Nr. 5 des Landesbeamtengesetzes.

Die Buchstaben a und b gelten für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen (§ 11 BAT-O / BAT) entsprechend. Der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor ist zuständig, soweit die Gemeindevertretung ihm die Entscheidung in der Hauptsatzung überträgt. Die Entscheidungen müssen sich im Rahmen des Stellenplans halten.

(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einen seiner Vertreter und den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einen seiner Vertreter und den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen. Die für die Unterzeichnung der Urkunden für Beamte zuständigen Personen sind sachlich zuständige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Die Urkunde für den hauptamtlichen Bürgermeister bedarf der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und einen weiteren Gemeindevertreter; sie sind sachlich zuständige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.


Drittes Kapitel
Gemeindewirtschaft

Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 74
Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein.

(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen und darin der Zeitraum zu beschreiben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Außerdem sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der im Verwaltungshaushalt ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs im Verwaltungshaushalt künftiger Jahre vermieden wird. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es wird von der Gemeindevertretung beschlossen und bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

§ 75
Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen,

  1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  2. im übrigen aus Steuern,

zu beschaffen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 76
Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages,
    1. der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
    2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung),
    3. der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
  2. des Höchstbetrages der Kassenkredite und
  3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben, den Stellenplan und das Haushaltssicherungskonzept des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 77
Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. eingehenden Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept nach § 74 Abs. 4 ist Bestandteil des Haushaltsplanes. Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist Anlage des Haushaltsplanes.

(3) Der Stellenplan hat für jeden Angestellten oder Arbeiter eine Stelle und für jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechtes zwingend erforderlich sind. Nachträgliche Änderungen des Stellenplanes bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 78
Erlaß der Haushaltssatzung

(1) Der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen auf und legt ihn dem hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor zur Feststellung vor.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor leitet den von ihm festgestellten Entwurf der Gemeindevertretung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, hat der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor der Gemeindevertretung eine Stellungnahme des Kämmerers mit vorzulegen. Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Auf Verlangen eines Fünftels der Gemeindevertreter oder einer Fraktion kann der Kämmerer in der Beratung seine abweichende Auffassung darlegen. Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(5) Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und in die Anlagen nehmen. In der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist darauf hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht werden.

§ 79
Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann;
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen;
  3. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

(3) Absatz 2 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf geringfügige Baumaßnahmen sowie auf Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind, und auf die Umschuldung. In der Haushaltssatzung soll die Größenordnung, bis zu der Beträge als geringfügig anzusehen sind, festgelegt werden.

§ 80
Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde

  1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen;
  2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben;
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr erlassen ist.

§ 81
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar und unvorhersehbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Ausgaben entscheidet der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Ausgaben erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. In der Haushaltssatzung soll die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Ausgabenarten getrennt festgelegt werden. § 79 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.

§ 82
Haushaltssperre

(1) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen oder der Ausgaben erfordert, hat der Kämmerer die Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Haushaltssperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekanntzugeben. Diese kann die Sperre ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind auch die Gemeindevertretung und der Hauptausschuß befugt.

§ 83
Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind mit jeder Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 84
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Ausgaben der Ausgleich künftiger Haushaltsjahre nicht gefährdet wird.

(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Verpflichtungsermächtigungen dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder außerplanmäßg eingegangen werden, wenn sie unabweisbar und unvorhersehbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 85
Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Der für Umschuldungen vorgesehene Betrag der Kreditaufnahmen ist nicht in der Haushaltssatzung auszuweisen.

(2) Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald

  1. die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden kann;
  2. bei Gefährdung des Kreditmarktes die Aufnahme von Krediten durch Rechtsverordnung der Landesregierung von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht worden ist. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören können;
  3. ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und sich die Kommunalaufsichtsbehörde darin auch die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 86
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

  1. von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingegangen werden und
  2. für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten.

§ 87
Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß der neuen Haushaltssatzung.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.

§ 88
Rücklagen

Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts eine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 89
Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

§ 90
Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie Vermögensgegenstände unter ihrem vollen Wert veräußert.

§ 91
Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; die Kassengeschäfte amtsangehöriger Gemeinden führt das Amt. § 93 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die amtsfreie Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.

(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum hauptamtlichen Bürgermeister oder zum Amtsdirektor und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 28 stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Beamten und Angestellten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§ 92
Übertragung von Kassengeschäften, Automation

(1) Eine amtsfreie Gemeinde oder ein Amt können die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung oder des Amtes besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden die Kassengeschäfte und das Prüfungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.

§ 93
Jahresrechnung, Entlastung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung wird vom Kämmerer aufgestellt und vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor festgestellt. Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor leiten sie der Gemeindevertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.

(3) Die Gemeindevertretung beschließt über die geprüfte Jahresrechnung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie über die Entlastung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Amtsdirektors. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(4) Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ergibt sich bei Feststellung der Jahresrechnung, daß der Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt höher ist als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Fehlbedarf, so hat dies die Gemeinde der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder - wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen - einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen. Die §§ 126 und 128 gelten entsprechend.

(6) Weist die Jahresrechnung bei der Feststellung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushalts einen erheblichen Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt aus, gilt Absatz 5 entsprechend.

§ 94
Kämmerer

Die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Beamten oder Angestellten zusammengefaßt werden (Kämmerer).

§ 94a
Ausnahmen

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Umstellung auf ein Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung können auf Antrag Ausnahmen von in diesem Abschnitt niedergelegten Vorschriften der Haushaltswirtschaft und den nach § 133 erlassenen Vorschriften genehmigt werden. Die Genehmigung ist zu befristen.

(2) Über die Ausnahmen nach Absatz 1 entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Durch Nebenbestimmungen zu Entscheidungen nach Absatz 1 kann sichergestellt werden, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vergleichbar bleibt und dass Dritte, auf deren Haushaltswirtschaft die Vorschriften dieses Abschnittes anzuwenden sind, oder das Land die Ergebnisse der Erprobung nutzen können.

Zweiter Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 95
Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

  1. das Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentlicher Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
  2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften der §§ 74, 75, 83 bis 87, 89 und 90 entsprechend anzuwenden.

§ 96
Treuhandvermögen

(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.

§ 97
Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 92 gilt sinngemäß.

§ 98
Freistellung von der Finanzplanung

Der Minister des Innern kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 83 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.

§ 99
Örtliche Stiftungen

(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz oder Stifter nichts anderes bestimmt ist. § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 96 bleiben unberührt.

(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zusammenlegen oder sie aufheben, wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Über die Änderung des Stiftungszwecks und die Zusammenlegung oder die Aufhebung einer Stiftung entscheidet die Gemeindevertretung. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Enthält das Stiftungsgeschäft keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen.

Dritter Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung und Beteiligung

§ 100
Wirtschaftliche Betätigung

(1) Wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten.

(2) Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn

  1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt und
  2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

(3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, daß Leistungen, die von privaten Anbietern in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei gleichen oder geringeren Kosten erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Dazu sind Angebote einzuholen und Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 57 Abs. 2 dem Hauptausschuß vorzulegen sind.

§ 101
Unternehmen

(1) Die Gemeinde kann unter den Voraussetzungen des § 100 zur wirtschaftlichen Betätigung Unternehmen aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung gründen, erwerben oder sich an Unternehmen beteiligen.

(2) Die Gemeinde darf auch Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen,

  1. wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe gesetzlich verpflichtet ist,
  2. zum Betreiben von Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung sowie von Einrichtungen ähnlicher Art.

(3) Unternehmen der Gemeinde können sein:

  1. Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
  2. Unternehmen mit eigener Rechtspersönichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),
  3. Beteiligungen an Gesellschaften.

(4) Vor der Gründung eines Unternehmens hat die Gemeinde dieses Vorhaben öffentlich bekanntzumachen. Vor der Beschlußfassung sind der Gemeindevertretung die Angebote privater Unternehmen vorzulegen. Bei der Gründung oder dem Erwerb eines Unternehmens sowie bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen sind sinngemäß die Grundsätze des § 100 Abs. 3 anzuwenden.

(5) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 102
Unternehmen in privater Rechtsform

Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen, übernehmen oder sich daran beteiligen, wenn

  1. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung die Erfüllung dieser Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist,
  2. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens, erhält und
  3. die Einzahlungsverpflichtung und die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

§ 103
Einrichtungen des öffentlichen Rechts; Eigenbetriebe

(1) Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Einrichtungen, die nach Art und Umfang eine selbständige Betriebsführung erfordern, ganz oder teilweise nach den für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu führen sind; hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.

(2) Für Eigenbetriebe sind Betriebssatzungen zu erlassen. Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, daß sie eine besondere Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen.

(3) Die Gemeindevertretung kann durch die Betriebssatzung dem Werksausschuß bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Ist der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor der Auffassung, daß ein Beschluß des Werksausschusses das Gesetz verletzt, die Befugnisse des Ausschusses überschreitet oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. Wird ein Werksausschuß gebildet, so kann dieser zu einem Drittel aus Beschäftigten des Eigenbetriebes bestehen, wenn der Eigenbetrieb mehr als fünfzig Beschäftigte hat. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder muss in diesem Fall durch drei teilbar sein. Bei Eigenbetrieben mit weniger als einundfünfzig, aber mehr als zehn Beschäftigten können dem Werksausschuß zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören. Die dem Werksausschuß angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes gewählt, der mindestens die doppelte Anzah l der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuß gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend. Satz 6 gilt entsprechend. Die Zahl der sachkundigen Einwohner darf zusammen mit der Zahl der Beschäftigten die der Gemeindevertreter im Werksausschuß nicht erreichen.

(4) Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes führt die Werksleitung.

(5) Beabsichtigt die Gemeinde, einen Eigenbetrieb in ein Unternehmen des privaten Rechts umzuwandeln, gilt § 102 entsprechend.

§ 104
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ des Unternehmens, der Einrichtung und des Vereins, an dem die Gemeinde beteiligt ist; er kann Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeindevertretung kann abweichend von Satz 1 eine andere Regelung treffen. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, gilt für die Bestellung § 50 Abs. 2 und 3 (Mitgliedschaft in den Ausschüssen) sinngemäß. Die Gemeindevertretung kann ihren Vertretern in diesem Organ Richtlinien oder Weisungen erteilen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen, Einrichtungen und Vereinen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.

(4) Die Vertreter der Gemeinde haben den Hauptausschuß oder die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuß oder die Gemeindevertretung kann von den Vertretern der Gemeinde jederzeit Auskunft verlangen. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen oder Einrichtungen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen.

§ 105
Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht

(1) Gehören einer Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so soll sie

  1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben,
  2. darauf hinwirken, daß ihr die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einer Gesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß ihr im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnisse nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

(3) Zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohner hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft und die Kreditaufnahme enthalten. Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet. Die Gemeinden haben den Bericht zu diesem Zweck bereitzuhalten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen. Der Bericht ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 106
Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligung

(1) Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines Unternehmens oder einer Einrichtung oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn eine Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder zusammen mit anderen mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt sind, Veräußerungen oder andere Rechtsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 vornehmen will.

§ 107
Wirtschaftsgrundsätze

Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen soll so hoch sein, daß außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 108
Verbot von Monopolmißbrauch

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 109
(aufgehoben)

§ 110
Genehmigungspflichten

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung und Übernahme eines Unternehmens und die Beteiligung an einem Unternehmen nach § 101 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines Unternehmens nach § 101 Abs. 3 Nr. 2 und 3 und
  2. die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform bedürfen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung.

(2) Die Genehmigungspflicht gemäß Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Vierter Abschnitt
Prüfungswesen

§ 111
Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes

In kreisfreien Städten muss ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden. Andere amtsfreie Gemeinden und Ämter können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

§ 112
Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuß und der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Gemeindevertretung oder der Amtsausschuß bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. Der Leiter und die Prüfer können nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamter auf Lebenszeit sein. Er darf nicht mit dem hauptamtlichen Bürgermeister, dem Amtsdirektor, dem Kämmerer, dem Kassenverwalter oder seinem Stellvertreter in einem die Befangenheit nach § 28 begründenden Verhältnis stehen. § 91 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

§ 113
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung der Jahresrechnung;
  2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung;
  3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen;
  4. die Prüfung von Vergaben;
  5. bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme;
  6. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände;
  2. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit;
  3. die Prüfung jeder Anordnung vor ihrer Zuleitung an die Kasse;
  4. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinde eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

(3) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.

§ 114
Prüfung der Jahresrechnung

(1) In einer Gemeinde, in der ein Rechnungsprüfungsamt besteht (§ 111), prüft dieses die Jahresrechnung mit allen Unterlagen daraufhin, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten ist;
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind;
  3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist;
  4. die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten sind.

In die Prüfung der Jahresrechnung sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Sozialhilfe vorgenommen werden.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(3) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 113 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

(4) Das Rechnungsprüfungsamt hat das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 in einem Schlußbericht zusammenzufassen. Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ist für den Träger der Sozialhilfe gesondert darzustellen.

§ 115
Rechnungsprüfungsausschuß

Die Gemeindevertretung kann einen Rechnungsprüfungsausschuß bilden. Dem Rechnungsprüfungsausschuß obliegen die Aufgaben nach § 113. Der Rechnungsprüfungsausschuß bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes.

§ 116
Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich darauf, ob

  1. die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen (§ 3) eingehalten sind;
  2. die zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
  3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

(2) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der kreisfreien Städte und ihrer Sondervermögen obliegt dem kommunalen Prüfungsamt bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Sondervermögen sowie der Ämter und deren Sondervermögen obliegt dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde; sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. § 90 der Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung; die Prüfung erstreckt sich nicht auf die politische Entscheidung der Gemeinde.

(3) Das kommunale Prüfungsamt ist bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es kann auf Antrag der Gemeinde oder des Landkreises beratend in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen tätig werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises, soweit es im Rahmen der überörtlichen Prüfung tätig wird.

(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Inneres des Landtages durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung der überörtlichen Prüfung insbesondere über

  1. die Aufgaben und den Umfang der Prüfung, einschließlich der Querschnittsprüfungen,
  2. die Zuständigkeiten,
  3. das Prüfungs- und Ausräumungsverfahren, einschließlich der Prüfungsplanung,
  4. die Prüfungsperiode

zu erlassen.

(5) Der Prüfungsbericht ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu übermitteln. Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor gibt den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes der Gemeindevertretung bekannt. Jedem Gemeindevertreter ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren.

§ 117
Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlußprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Ferner sind zu prüfen,

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird;
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität;
  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,
  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlußprüfung trägt der Betrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlußprüfung ist zulässig. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Für die Zuständigkeit gilt § 116 Abs. 2 entsprechend. Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Die zuständige Stelle kann zulassen, daß der Betrieb im Einvernehmen mit ihm einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.

§ 118
Prüfung des Jahresabschlusses bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Eigenbetrieben

Die Vorschrift des § 117 gilt entsprechend für Einrichtungen, die gemäß § 103 Abs. 1 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

Viertes Kapitel
Aufsicht

§ 119
Grundsatz

Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlußkraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.

§ 120
Kommunalaufsicht

Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Kommunalaufsicht) hat sicherzustellen, daß die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Sie ist Rechtsaufsicht.

§ 121
Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

(2) Das Ministerium des Innern ist Kommunalaufsichtsbehörde der kreisfreien Städte.

(3) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.

(4) Leistet der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Ist in einer vom Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an die Stelle des Landrats das Ministerium des Innern.

(5) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.

§ 122
Genehmigungen

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(2) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Geschäften des bürgerlichen Rechtsverkehrs die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht bestands- oder rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.

(3) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit anderen Ministerien, deren Geschäftsbereiche berührt sind, durch Rechtsverordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und kann die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.

(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote der §§ 86 und 108 verstoßen, sind nichtig.

§ 123
Unterrichtungsrecht

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte und Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

§ 124
Beanstandungsrecht

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde (der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses, des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Amtsdirektors), die das geltende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlaßte rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, daß ein Beschluß oder eine Maßnahme der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhaltes, längstens jedoch einen Monat ausgesetzt wird (einstweilige Beanstandung).

§ 125
Aufhebungsrecht

Kommt die Gemeinde einer Beanstandung gemäß § 124 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, daß das aufgrund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Veranlaßte rückgängig gemacht wird.

§ 126
Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlaßt und durchführt.

§ 127
Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einem Verlangen oder einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 124 bis 126 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 128
Bestellung eines Beauftragten

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, wenn und solange

  1. ein Gemeindeorgan seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und Weisungen der zuständigen Behörden nicht ausführt und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden nach den §§ 124 bis 127 nicht ausreichen oder
  2. ein Gemeindeorgan rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert.

(2) Der Bauftragte kann alle oder einzelne Aufgaben der Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahrnehmen.

(3) Über die Bestellung eines Beauftragten ist der Landtag zu unterrichten.

§ 129
Zwangsvollstreckung

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.

(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

§ 130
Rechtsmittel

Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörden können unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Dies gilt auch für den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 129.

§ 131
Verbot von Eingriffen anderer Stellen

Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 123 bis 128 nicht befugt. Das Unterrichtungsrecht nach § 123 steht auch Behörden zu, denen durch Gesetz eine Rechtsaufsichtsbefugnis über Gemeinden übertragen worden ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt diese Behörden unter Anwendung der in den §§ 124 bis 128 festgelegten Befugnisse.

§ 132
Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1) Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Sonderaufsicht).

(2) Soweit keine andere Festlegung erfolgt, kann die Sonderaufsichtsbehörde

  1. das Unterrichtungsrecht nach § 123 ausüben,
  2. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern,
  3. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Gemeinde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Gefahrenabwehr nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Führt der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor die Weisung nach Absatz 2 Buchstabe c nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so können die Sonderaufsichtsbehörden die Befugnisse der Gemeinden selbst auf deren Kosten ausüben.

(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt die Sonderaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in den §§ 124 bis 128 festgelegten Befugnisse.

Fünftes Kapitel
Schlußvorschriften

§ 133
Ausführung des Gesetzes

(1) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung regeln:

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann er bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden und für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind;
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum;
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe;
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann er bestimmen, daß die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden;
  5. Geldanlagen und ihre Sicherung, das Kreditwesen, den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte und Lieferungs- und Leistungsverträge, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für Dritte;
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen;
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen;
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abwicklung von Fehlbeträgen;
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden;
  10. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeindevertretung;
  11. die Zuständigkeit bei der Prüfung nach § 118, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind.

(2) Das Ministerium des Innern erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung;
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans;
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms;
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise;
  5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.