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Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO)

Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001
(GVBl.I/01, S.154)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286, 329)

Am 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286, 329)

Inhaltsübersicht

§§ 1 bis 32 (außer Kraft getreten)

Zweiter Abschnitt
Gemeindevertretung

§§ 33, 34  (außer Kraft getreten)

§ 35  (außer Kraft getreten)

§§ 36 bis 73 (außer Kraft getreten)

Drittes Kapitel
Gemeindewirtschaft

Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 74 bis § 92  (außer Kraft getreten)
§ 93 Jahresrechnung, Entlastung
§ 94  (außer Kraft getreten)
§ 94a (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 95 Sondervermögen

§§ 96 bis 110 (außer Kraft getreten)

Vierter Abschnitt
Prüfungswesen

§ 111  (außer Kraft getreten)
§ 112  (außer Kraft getreten)
§ 113 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
§ 114 Prüfung der Jahresrechnung
§ 115 bis § 122 (außer Kraft getreten)

§§ 123 bis 132 (außer Kraft getreten)

Fünftes Kapitel
Schlußvorschriften

§ 133 Ausführung des Gesetzes

Zweiter Abschnitt
Gemeindevertretung

§ 35
(außer Kraft getreten)

 

Drittes Kapitel
Gemeindewirtschaft

Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§§ 74 bis 92
(außer Kraft getreten)

§ 93
Jahresrechnung, Entlastung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung wird vom Kämmerer aufgestellt und vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor festgestellt. Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor leiten sie der Gemeindevertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.

(3) Die Gemeindevertretung beschließt über die geprüfte Jahresrechnung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie über die Entlastung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Amtsdirektors. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(4) Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ergibt sich bei Feststellung der Jahresrechnung, daß der Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt höher ist als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Fehlbedarf, so hat dies die Gemeinde der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder - wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen - einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen. Die §§ 126 und 128 gelten entsprechend.

(6) Weist die Jahresrechnung bei der Feststellung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushalts einen erheblichen Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt aus, gilt Absatz 5 entsprechend.

§ 94
(außer Kraft getreten)

 § 94a
(aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 95
(außer Kraft getreten)

Vierter Abschnitt
Prüfungswesen

§ 111
(außer Kraft getreten)

§ 112
(außer Kraft getreten)

§ 113
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung der Jahresrechnung;
  2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung;
  3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen;
  4. die Prüfung von Vergaben;
  5. bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme;
  6. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) (außer Kraft getreten)

(3) (außer Kraft getreten)

§ 114
Prüfung der Jahresrechnung

(1) In einer Gemeinde, in der ein Rechnungsprüfungsamt besteht (§ 111), prüft dieses die Jahresrechnung mit allen Unterlagen daraufhin, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten ist;
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind;
  3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist;
  4. die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten sind.

In die Prüfung der Jahresrechnung sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Sozialhilfe vorgenommen werden.

(2) (außer Kraft getreten)

(3) (außer Kraft getreten)

(4) (außer Kraft getreten)

§§ 115 bis 122
(außer Kraft getreten)

Viertes Kapitel
Aufsicht

Fünftes Kapitel
Schlußvorschriften

§ 133
Ausführung des Gesetzes

(1) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung regeln:

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann er bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden und für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind;
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum;
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe;
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann er bestimmen, daß die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden;
  5. Geldanlagen und ihre Sicherung, das Kreditwesen, den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte und Lieferungs- und Leistungsverträge, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für Dritte;
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen;
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen;
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abwicklung von Fehlbeträgen;
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden.

(2) Das Ministerium des Innern erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung;
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans;
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms;
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise;
  5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.