Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2002
(GVBl.I/02, S.2)

geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 14], S.272)

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg.

§2
Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung des Mandates ist unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Er gilt ein Jahr nach der Beendigung des Mandates fort. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandates auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der festgelegten Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.

§ 5
Entschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 4 399 Euro.

(2) Der Präsident des Landtages und der Vizepräsident erhalten eine Amtszulage. Die Amtszulage beträgt für den Präsidenten das Einfache und für den Vizepräsidenten die Hälfte der Entschädigung nach Absatz 1.

§ 6
Aufwandsentschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.

(2) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und die Inanspruchnahme sonstiger zur Verfügung gestellter Sachleistungen des Landtages in Ausübung des Mandates.

(3) Abgeordnete erhalten monatliche Kostenpauschalen für:

  1. allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung der Wahlkreise, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Ausübung des Mandates ergeben, in Höhe von 872 Euro;
  2. Mehraufwendungen am Sitz des Landtages in Höhe von 243 Euro;
  3. Fahrten in Ausübung des Mandates zum Sitz des Landtages und innerhalb des Landes, unbeschadet der Regelung in § 9, beim Wohnort am Sitz des Landtages in Höhe von 330 Deutsche Mark, bei einer Entfernung des Wohnortes vom Sitz des Landtages bis 30 km in Höhe von weiteren 169 Euro. Für jeweils weitere 30 km Entfernung erfolgt eine Erhöhung um 169 Euro.

Bei Abgeordneten, denen ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, entfällt die Regelung zu Nummer 3.

(4) Der Präsident des Landtages und der Vizepräsident erhalten vom Tag ihrer Wahl an eine monatlich im voraus zu gewährende Amtsaufwandsentschädigung. Sie beträgt für den Präsidenten 568 Euro, für den Vizepräsidenten 284 Euro.

(5) Nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und von Richtlinien des Präsidiums (§ 31) werden einem Abgeordneten ersetzt:

  1. Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern;
  2. Kosten für die eigene Fortbildung oder die eines Mitarbeiters nach Nummer 1;
  3. Kosten für die Ausstattung eines Abgeordnetenbüros.

(6) Ist ein Abgeordneter sitzungsbedingt gezwungen zu übernachten, werden die über einen Sockelbetrag hinausgehenden tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Das Präsidium setzt Sockelbetrag und Höchstbeträge fest.

(7) Die Amtsausstattung umfaßt ferner die Freifahrtberechtigung gemäß § 8 und die Erstattung von Reisekosten gemäß § 9 dieses Gesetzes.

§ 7
Pflichtsitzung

(1) Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse sowie Sitzungen des Präsidiums sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.

(2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jeder Abgeordnete einzutragen hat. Bei ganztägigen Sitzungen ist für den Vor- und Nachmittag je eine gesonderte Liste auszulegen.

§ 8
Freifahrtberechtigung

(1) Die Abgeordneten erhalten auf Anforderung Teilnetzkarten für die Strecken der Deutschen Bahn AG im Land Brandenburg.

(2) Sie erhalten bei Bedarf Fahrausweise für den Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg - Tarifbereich Berlin.

§ 9
Reisekosten in besonderen Fällen

(1) Reisen der Abgeordneten, der Ausschüsse und des Präsidiums bedürfen der Zustimmung. Dies gilt nicht für Reisen einzelner Abgeordneter im Land Brandenburg. Das weitere regeln Richtlinien des Präsidiums (§ 31).

(2) Bei Reisen außerhalb des Landes Brandenburg werden Abgeordneten die durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Abgeordneten, die Teilnetzkarten der Deutschen Bahn AG gemäß § 8 Abs. 1 erhalten haben, werden in diesem Fall nur die außerhalb des Geltungsbereiches der Freifahrtberechtigung entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident die Benutzung anderer Verkehrsmittel genehmigen.

(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Wegstreckenentschädigung in einer im Haushaltsgesetz des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn der Abgeordnete

  1. einen eigenen Kraftwagen,
  2. einen Kraftwagen gegen Entgelt,
  3. einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden, benutzt.

(4) Abgeordneten, die im Auftrag des Präsidenten an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtages teilnehmen, kann der Präsident auf vorherigen schriftlichen Antrag eine zusätzliche Entschädigung für Fahrkosten gewähren.

(5) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Pflichtsitzung statt, so sind dem teilnehmenden Abgeordneten die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, sofern er sich außerhalb des Landes Brandenburg aufhält und diesen Aufenthalt zur Teilnahme an der Sitzung unterbricht.

(6) Die notwendigen Kosten für Übernachtungen bei zustimmungspflichtigen Veranstaltungen gemäß Absatz 1 trägt das Land.

(7) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes geregelt ist, werden auf Antrag die mandatsbedingten Reisekosten für Reisen außerhalb des Landes Brandenburg in sinngemäßer Anwendung des für das Land geltenden Reisekostenrechts erstattet. Fahrtkosten werden bis zu der nach dem gültigen Reisekostenrecht jeweils höchsten Beförderungsklasse erstattet.

(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden die entstandenen Auslagen erstattet.

(9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8.

§ 10
Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Entschädigung nach § 5 Abs. 1 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für zwei Jahre, gewährt.

(2) Einkommens- und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Verwendung im öffentlichen Dienst, Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sowie die Entschädigung aus der Mitgliedschaft einer anderen gesetzgebenden Körperschaft sind auf das Übergangsgeld nach Absatz 1 anzurechnen.

(3) Bei der Anrechnung von Einkünften aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie aus nichtselbständiger Arbeit ist das monatliche Einkommen, bei anderen Einkünften im Sinne des Absatzes 2 ein Zwölftel des Einkommens des Kalenderjahres zugrunde zu legen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren.

(4) Gesetzgebende Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind das Europäische Parlament, der Deutsche Bundestag, die gesetzgebende Körperschaft eines Landes der Bundesrepublik Deutschland und die aus der Wahl vom 18. März 1990 hervorgegangene Volkskammer der DDR.

(5) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Wiedereintrittes.

(6) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.

§ 11
Anspruch auf Altersversorgung

Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersversorgung, wenn er das gesetzliche Rentenalter erreicht und dem Landtag acht Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersversorgung ein Jahr früher, frühestens jedoch mit der Vollendung des 55. Lebensjahres.

§ 12
Höhe der Altersversorgung

(1) Die Altersversorgung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 33 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,5 vom Hundert.

(2) Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Absatz 1 anteilig mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt.

§ 13
Berücksichtigung von Mandatzeiten in anderen Parlamenten

(1) Die zeitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersversorgung nach diesem Gesetz können auf Antrag durch Anrechnung der Zeiten der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft erfüllt werden.

(2) Die Höhe der Altersversorgung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag Brandenburg ein Achtel der Mindestaltersversorgung nach § 12 Abs. 1 Satz 1. § 12 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 14
Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd so wesentlich beeinträchtigen, daß er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 11 vorgesehenen Voraussetzungen eine Versorgung, deren Höhe sich nach § 12 richtet, mindestens jedoch eine Versorgung in Höhe der Altersversorgung nach § 12 Abs. 1 Satz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder in Folge des Mandates eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 12 um 20 vom Hundert. Die Versorgung darf 75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 nicht übersteigen.

(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der mit Ausnahme des Lebensalters die Voraussetzungen nach § 11 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er eine Versorgung, deren Höhe sich nach § 12 richtet.

(3) Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

(4) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne von Absatz 1 und 2 erfolgt durch den Amtsarzt am Sitz des Landtages.

(5) Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern.

§ 15
Versorgungsabfindung

(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Versorgung nach §§ 11 bis 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Dies gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Amt oder Dienst mit dem Mandat vereinbar ist, soweit die Zeit der Mitgliedschaft auch ohne Antrag gemäß Absatz 5 berücksichtigt wird. Die Versorgungsabfindung wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten zuzüglich 20 vom Hundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.

(2) An Stelle der Versorgungsabfindung können Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, auch für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag die Nachversicherung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beantragen.

(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

(4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.

(5) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt.

(6) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt, eine Nachversicherung durchgeführt oder die Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 5 angerechnet wurde.

(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein Ehegatte oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.

§ 16
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten auf Antrag sein Ehegatte oder ein Kind ein Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5, die dem Verstorbenen zuletzt zustand. Der Präsident bestimmt, an wen die Zahlung zu leisten ist. Sind Überlebende im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag der Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe der Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersversorgung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersversorgung erworben hat; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 die Altersversorgung nach § 12.

(3) Überbrückungsgelder und vergleichbare Leistungen aus anderen öffentlichen Kassen sind auf den Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen.

§ 17
Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 vom Hundert der Altersversorgung, sofern der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersversorgung erfüllte oder Anspruch auf Altersversorgung hatte.

(2) Hat ein Abgeordneter oder ein ehemaliger Abgeordneter die Voraussetzung nach § 11 mit Ausnahme des Lebensalters erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert der Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.

(3) Hat ein Abgeordneter die Voraussetzungen des § 11 bis zu seinem Tode nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert der Mindestaltersversorgung nach § 12.

(4) Die Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaisen 20 und für die Halbwaisen 12 vom Hundert der Altersversorgung nach den Absätzen 1 bis 3.

(5) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden nur auf Antrag gewährt.

§ 18
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 19
Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen

(1) Abgeordnete und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften Anspruch auf einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen oder auf die Anwendung von Beihilfevorschriften haben.

(2) Als Zuschuß ist die Hälfte des nach § 257 Abs. 2a Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu errechnenden durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen.

(3) Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Übergangsgeld (§ 10), Altersversorgung (§ 12) oder Versorgung (§ 14) bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung (§ 17).

§ 20
Unterstützungen

Der Präsident kann auf Antrag in besonderen Notfällen einem Abgeordneten, einem ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

§ 21
Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 75 vom Hundert gekürzt.

(2) Die Entschädigung nach § 5 ruht neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft einer anderen gesetzgebenden Körperschaft um 75 vom Hundert, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft und beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der öffentlichen Kasse die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(5) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied anderer gesetzgebender Körperschaften, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung die er als Abgeordneter des anderen Parlamentes erhält. Die gleiche Regelung gilt für Bezieher von Hinterbliebenenversorgung gemäß § 17.

(6) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter des Landtages Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und aus der Mitgliedschaft in anderen gesetzgebenden Körperschaften, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz, soweit er den Höchstbetrag der Versorgung der beteiligten Parlamente übersteigt. Entsprechendes gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen.

(7) Treffen Versorgungsbezüge aus einem eigenen Rechtsverhältnis mit Versorgungsbezügen aus einem Rechtsverhältnis des Ehegatten zusammen, so dürfen bei der Anwendung der Absätze 4 und 5 die Gesamtbezüge nicht hinter dem Versorgungsbezug aus eigenem Recht zuzüglich eines Betrages von 20 vom Hundert des Versorgungsbezuges aus dem Rechtsverhältnis des Ehegatten zurückbleiben.

8) Für die Zeit, für die ein Abgeordneter eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt. Für die Zeit, für die er Aufwandsentschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 6 nicht gewährt.

(9) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. Soweit nach den Absätzen 1 bis 4 mehrere Kürzungstatbestände gleichzeitig zutreffen, erfolgt die Kürzung nur einmal mit dem jeweiligen Höchstbetrag.

§ 22
Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung und Beschlußfassung

Die Entscheidung über eine Anpassung der Entschädigung (§§ 5 und 6) hat auf der Grundlage eines mit dem Präsidium abgestimmten Vorschlages des Präsidenten im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen zu erfolgen. Voraussetzung für die Anpassung ist ein vom Präsidenten vorzulegender Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung. Der Bericht muß erstattet werden, wenn das Präsidium es verlangt. Der Präsident kann zur Vorbereitung seines Berichtes im Benehmen mit dem Präsidium ein unabhängiges Beratergremium berufen, dessen Mitglieder nicht dem Landtag Brandenburg oder einer anderen gesetzgebenden Körperschaft angehören dürfen.

§ 23
Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

Der Abgeordnete darf für die Ausübung seines Mandates keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf ihm nur gewährt werden, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandates bezieht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen von dieser vergütet werden.

§ 24
Beginn und Ende der Ansprüche

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tage der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtages noch nicht abgelaufen ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten oder des Vizepräsidenten endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens aus diesen Ämtern. Ein ausscheidender Abgeordneter erhält die Entschädigung nach § 5 und die Aufwandsentschädigung nach § 6 und die Zuschüsse nach § 19 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersversorgung wird auf Antrag vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, frühestens vom Ersten des auf die Beendigung der Zahlungen nach Absatz 1 oder Absatz 5 folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Altersversorgung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. Der Anspruch auf Altersversorgung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Altersversorgung und Übergangsgeld nach diesem Gesetz werden nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz verliert. In diesen Fällen wird für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgungsabfindung gemäß § 15 gewährt.

(5) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode werden den Abgeordneten die in den §§ 5, 6 und 19 geregelten Leistungen bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Neuwahl stattfindet.

(6) Bei Berechnung der Mandatsdauer gemäß den §§ 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 2 und 13 wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.

(7) Abgeordnete und Versorgungsempfänger sind verpflichtet, dem Präsidenten unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Kommt der Abgeordnete oder Versorgungsempfänger der Anzeigepflicht nicht nach, kann der Präsident die Zahlung von Leistungen aussetzen.

§ 25
Zahlungsvorschriften

(1) Die Entschädigung nach § 5, die Kostenpauschalen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14, 17 und 19 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro aufgerundet.

(3) Leistungen und Forderungen nach diesem Gesetz können miteinander verrechnet werden.

§ 26
Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung.

§ 27
(aufgehoben)

§ 28
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Beamte und Richter des Landes Brandenburg sowie Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können nicht Mitglied des Landtages sein.

§ 29
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Soweit das Amt oder der Dienst eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit dem Mandat unvereinbar ist, ruht das Arbeitsverhältnis mit der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag.

(2) Hat das Arbeitsverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruht es nach Beendigung der Mitgliedschaft für längstens drei Monate. Der Angestellte ist auf seinen Antrag, der innerhalb dieser drei Monate zu stellen ist, wieder einzustellen. Ihm ist die bis zur Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Aufgabe zu übertragen. Die übertragene Aufgabe muß mit mindestens derselben Höchstgrundvergütung ausgestattet sein, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Richter entsprechend.

§ 30
Verhaltensregeln

(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.

(2) Die Verhaltensregelungen müssen Bestimmungen enthalten über

  1. die Pflicht der Mitglieder des Landtages zur Anzeige ihres Berufs sowie entgeltlicher Tätigkeiten, die nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegen,
  2. die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können,
  3. die Pflicht zur Anzeige und Rechnungsführung von Spenden,
  4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch,
  5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

§ 31
Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt das Präsidium.

§ 32
Übergangsregelungen

(1) Mitglieder des 1. Brandenburgischen Landtages, die Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, können einen Antrag auf Ruhen ihres Arbeitsrechtsverhältnisses stellen. Dem Antrag ist zu entsprechen.

(2) Für Abgeordnete, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 ruht, findet § 29 Abs. 2 entsprechend Anwendung.

(3) Bei Abgeordneten des Landtages Brandenburg, die vor Inkrafttreten des § 27 gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Bundestages sind, entfällt für die Dauer dieser Mitgliedschaft die Entschädigung nach § 5.

(4) Bis zum 31. Dezember 1990 übernimmt der Landtag die für den Arbeitgeber gesetzlich vorgesehene Zahlung der Versicherungsbeiträge, soweit der Abgeordnete nicht bereits anderweitig pflichtversichert ist.

(5) Bei einem Abgeordneten des 1. Brandenburgischen Landtages sind die zeitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersversorgung erfüllt, wenn er dem Landtag die gesamte erste Wahlperiode angehört hat.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 beträgt die Altersversorgung nach vier Jahren 19 vom Hundert der Entschädigung nach § 5. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Landtag bis zum 20. Jahr um 3,5 vom Hundert. Wird die Wahlperiode des Landtages vorzeitig beendet, wird die Altersversorgung um 3,5 vom Hundert pro Jahr gekürzt.

§ 33
(Inkrafttreten