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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 13], S.146)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 06])

Am 14. September 2014 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 19. Juni 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 23])

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg.

§2
Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung des Mandates ist unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Er gilt ein Jahr nach der Beendigung des Mandates fort. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandates auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der festgelegten Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.

§ 5
Entschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 4 731,52 Euro.

(2) Der Präsident des Landtages und der Vizepräsident sowie die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Amtszulage. Die Amtszulage beträgt für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden das Einfache sowie für den Vizepräsidenten die Hälfte der Entschädigung nach Absatz 1.

(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 wird beginnend ab dem Jahr 2012 jährlich an die Einkommensentwicklung im Land Brandenburg angepasst. Maßstab für die Anpassung soll die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der durchschnittlichen Einkommensentwicklung sein, die sich zusammensetzt aus

  1. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
  2. produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe,

  3. Baugewerbe,

  4. Handel, Verkehr, Gastgewerbe,

  5. Information und Kommunikation,

  6. Finanz- und Versicherungsdienstleister,

  7. Grundstücks- und Wohnungswesen,

  8. Unternehmensdienstleister,

  9. Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit und

  10. Sonstige Dienstleister.

Die entsprechenden Indexe fließen jeweils zu dem Vomhundertsatz in die gewogene Maßzahl ein, der dem Anteil der Arbeitnehmer dieser Bereiche an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Land Brandenburg entspricht. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres dem Präsidenten in Form eines Berichts mit. Dieser veröffentlicht den Bericht als Drucksache und legt auf dieser Basis einen Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vor. Für die Anpassungen teilt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg im Bericht die Einkommensentwicklung mit, die jeweils vom abgelaufenen Jahr gegenüber dem vorangegangenen Jahr eingetreten ist.

(4) Der Landtag beschließt innerhalb der ersten sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung. Der Präsident legt dem Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

§ 6
Aufwandsentschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.

(2) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und die Inanspruchnahme sonstiger zur Verfügung gestellter Sachleistungen des Landtages in Ausübung des Mandates.

(3) Abgeordnete erhalten monatliche Kostenpauschalen für:

  1. allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung der Wahlkreise, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Ausübung des Mandates ergeben, in Höhe von 635,23 Euro;
  2. Mehraufwendungen am Sitz des Landtages in Höhe von 243 Euro;
  3. Fahrten in Ausübung des Mandates zum Sitz des Landtages und innerhalb des Landes, unbeschadet der Regelung in § 9, beim Wohnort am Sitz des Landtages in Höhe von 330 Deutsche Mark, bei einer Entfernung des Wohnortes vom Sitz des Landtages bis 30 km in Höhe von weiteren 169 Euro. Für jeweils weitere 30 km Entfernung erfolgt eine Erhöhung um 169 Euro.

Bei Abgeordneten, denen ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, entfällt die Kostenpauschale nach Nummer 3.

(4) Nach Maßgabe einer Richtlinie des Präsidiums (§ 31) werden Abgeordneten die tatsächlich entstandenen Mietkosten für angemessene Wahlkreisbüros erstattet.

(5) Die Kostenpauschale nach Absatz 3 Nr. 1 soll, beginnend mit dem 1. Januar 2007, jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Brandenburg angepasst werden, die vom Januar des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Januar des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Den Preisentwicklungssatz teilt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bis 1. September eines jeden Jahres dem Präsidenten in Form eines Berichtes mit. Dieser veröffentlicht den Bericht als Drucksache und legt auf dieser Basis einen Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vor.

(6) Der Präsident des Landtages und der Vizepräsident erhalten vom Tag ihrer Wahl an eine monatlich im voraus zu gewährende Amtsaufwandsentschädigung. Sie beträgt für den Präsidenten 568 Euro, für den Vizepräsidenten 284 Euro.

(7) Nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und von Richtlinien des Präsidiums (§ 31) werden einem Abgeordneten ersetzt:

  1. Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern;
  2. Kosten für die eigene Fortbildung;
  3. Kosten für die Ausstattung eines Abgeordnetenbüros.

(8) Die tatsächlichen Kosten einer durch Pflichtsitzung veranlassten Übernachtung eines Abgeordneten werden nach Maßgabe von Richtlinien des Präsidiums (§ 31) erstattet.

(9) Die Amtsausstattung umfaßt ferner die Freifahrtberechtigung gemäß § 8 und die Erstattung von Reisekosten gemäß § 9 dieses Gesetzes.

(10) Abgeordnete, die das Mandat aufgrund ihrer Behinderung nur unter besonders erschwerten Bedingungen wahrnehmen können, erhalten auf Antrag den behinderungsbedingten Mehraufwand je nach dem Grad der Behinderung und der Erforderlichkeit der zur wirksamen Amtsausübung benötigten personellen und technischen Unterstützung, der nicht bereits durch Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgegolten ist, erstattet. Das Weitere wird in Richtlinien des Präsidiums (§ 31) geregelt.

§ 7
Pflichtsitzung

(1) Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse sowie Sitzungen des Präsidiums sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.

(2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jeder Abgeordnete einzutragen hat. Bei ganztägigen Sitzungen ist für den Vor- und Nachmittag je eine gesonderte Liste auszulegen.

§ 8
Freifahrtberechtigung

(1) Die Abgeordneten erhalten auf Anforderung Freifahrtberechtigungen der Deutschen Bahn AG für die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder für den Bereich des Landes Brandenburg.

(2) Die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 wird in den Fällen, in denen ein Abgeordneter eine Freifahrtberechtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, um die hierfür tatsächlich anfallenden monatlichen Kosten gemindert.

(3) Das Weitere wird in einer Richtlinie des Präsidiums (§ 31) geregelt.

§ 9
Reisekosten in besonderen Fällen

(1) Reisen der Abgeordneten, der Ausschüsse und des Präsidiums bedürfen der Zustimmung. Dies gilt nicht für Reisen einzelner Abgeordneter im Land Brandenburg. Das weitere regeln Richtlinien des Präsidiums (§ 31).

(2) Bei Reisen außerhalb des Landes Brandenburg werden Abgeordneten die durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident die Benutzung anderer Verkehrsmittel genehmigen.

(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Wegstreckenentschädigung in einer im Haushaltsgesetz des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn der Abgeordnete

  1. einen eigenen Kraftwagen,
  2. einen Kraftwagen gegen Entgelt,
  3. einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden, benutzt.

(4) Abgeordneten, die im Auftrag des Präsidenten an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtages teilnehmen, kann der Präsident auf vorherigen schriftlichen Antrag eine zusätzliche Entschädigung für Fahrkosten gewähren.

(5) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Pflichtsitzung statt, so sind dem teilnehmenden Abgeordneten die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, sofern er sich außerhalb des Landes Brandenburg aufhält und diesen Aufenthalt zur Teilnahme an der Sitzung unterbricht.

(6) Die notwendigen Kosten für Übernachtungen bei zustimmungspflichtigen Veranstaltungen gemäß Absatz 1 trägt das Land.

(7) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes geregelt ist, werden auf Antrag die mandatsbedingten Reisekosten für Reisen außerhalb des Landes Brandenburg in sinngemäßer Anwendung des für das Land geltenden Reisekostenrechts erstattet.

(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden die entstandenen Auslagen erstattet.

(9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8.

§ 10
Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag auf Antrag ein Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Entschädigung nach § 5 Abs. 1 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für zwei Jahre, gewährt. Das Übergangsgeld kann auf unwiderruflichen Antrag monatlich in Höhe von 50 vom Hundert gewährt werden; die Bezugsdauer verlängert sich dementsprechend. Der Antrag ist zeitgleich mit dem Antrag nach Satz 1 zu stellen.

(2) Erwerbseinkommen- und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Verwendung im öffentlichen Dienst, Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft sind auf das Übergangsgeld nach Absatz 1 anzurechnen.

(3) Bei der Anrechnung von Einkünften aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie aus nichtselbständiger Arbeit ist das monatliche Einkommen, bei anderen Einkünften im Sinne des Absatzes 2 ein Zwölftel des Einkommens des Kalenderjahres zugrunde zu legen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren.

(4) Gesetzgebende Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind das Europäische Parlament, der Deutsche Bundestag, die gesetzgebende Körperschaft eines Landes der Bundesrepublik Deutschland und die aus der Wahl vom 18. März 1990 hervorgegangene Volkskammer der DDR.

(5) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Wiedereintrittes.

(6) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder überlebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder die Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.

§ 11
Anspruch auf Altersversorgung

Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersversorgung, wenn er die Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht und dem Landtag ein Jahr angehört hat. Soweit ein ehemaliger Abgeordneter dem Landtag elf Jahre angehört hat, entsteht der Anspruch auf Altersversorgung ein Jahr früher. Mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersversorgung ein weiteres Jahr früher, frühestens jedoch mit der Vollendung des 57. Lebensjahres.

§ 12
Höhe der Altersversorgung

(1) Die Altersversorgung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 3,3 vom Hundert der Entschädigung nach § 5, höchstens jedoch 69 vom Hundert der Entschädigung nach § 5.

(2) Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten, des Fraktionsvorsitzenden und des Vizepräsidenten wird der Berechnung der Altersversorgung anteilig mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt.

(3) Dem ehemaligen Abgeordneten kann auf Antrag die Altersversorgung bis zu fünf Jahre vorzeitig gewährt werden, jedoch nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Sie vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat vor dem nach § 11 maßgeblichen Zeitpunkt. Sind andere Einkünfte nach § 21 anzurechnen, ist zunächst der Betrag der Altersversorgung einschließlich der Minderung nach Satz 2 festzusetzen und danach der Anrechnungsbetrag zu berücksichtigen. Die Kürzung der bereits erworbenen Ansprüche nach Satz 2 bleibt auch dann bestehen, wenn der frühere Abgeordnete später wieder in den Landtag eintritt.

§ 13
(aufgehoben)

§ 14
Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd so wesentlich beeinträchtigen, daß er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 11 vorgesehenen Voraussetzungen eine Versorgung, deren Höhe sich nach § 12 richtet, mindestens jedoch eine Versorgung in Höhe der Altersversorgung nach § 12 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder in Folge des Mandates eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 12 um 20 vom Hundert. Die Versorgung darf 69 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 nicht übersteigen.

(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der mit Ausnahme des Lebensalters die Voraussetzungen nach § 11 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er eine Versorgung, deren Höhe sich nach § 12 richtet.

(3) Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

(4) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt durch den Amtsarzt am Sitz des Landtages.

(5) Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern.

§ 15
Versorgungsabfindung

(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Versorgung nach §§ 11 bis 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Dies gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Amt oder Dienst mit dem Mandat vereinbar ist, soweit die Zeit der Mitgliedschaft auch ohne Antrag gemäß Absatz 5 berücksichtigt wird. Die Versorgungsabfindung wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten zuzüglich 20 vom Hundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.

(2) An Stelle der Versorgungsabfindung können Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, auch für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag die Nachversicherung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beantragen.

(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

(4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.

(5) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt.

(6) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt, eine Nachversicherung durchgeführt oder die Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 5 angerechnet wurde.

(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.

§ 16
(aufgehoben)

§ 17
Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 55 vom Hundert der Altersversorgung, sofern der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersversorgung erfüllte oder Anspruch auf Altersversorgung hatte.

(2) Hat ein Abgeordneter oder ein ehemaliger Abgeordneter die Voraussetzung nach § 11 mit Ausnahme des Lebensalters erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 55 vom Hundert der Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.

(3) Hat ein Abgeordneter die Voraussetzungen des § 11 bis zu seinem Tode nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft eine Versorgungsabfindung nach § 15.

(4) Die Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaisen 20 und für die Halbwaisen 10 vom Hundert der Altersversorgung nach den Absätzen 1 und 2.

(5) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden nur auf Antrag gewährt.

(6) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in Höhe von 60 vom Hundert gewährt, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 2006 geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Gleiches gilt für eingetragene Lebensgemeinschaften und deren Partner.

§ 18
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 19
Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen

(1) Abgeordnete und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften Anspruch auf einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen oder auf die Anwendung von Beihilfevorschriften haben.

(2) Als Zuschuss ist jeweils die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des nach § 257 Abs. 2a Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu errechnenden durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen wäre. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss.

(3) Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Übergangsgeld (§ 10), Altersversorgung (§ 12) oder Versorgung (§ 14) bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung (§ 17).

§ 20
Unterstützungen

Der Präsident kann auf Antrag in besonderen Notfällen einem Abgeordneten oder einem Versorgungsempfänger eine einmalige Unterstützung oder laufende Unterhaltszuschüsse nach Maßgabe von Richtlinien des Präsidiums (§ 31) gewähren.

§ 21
Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 75 vom Hundert gekürzt.

(2) Die Entschädigung nach § 5 ruht neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft um 75 vom Hundert, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft und beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der öffentlichen Kasse die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(5) Bezieht ein Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied anderer gesetzgebender Körperschaften, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung die er als Abgeordneter des anderen Parlamentes erhält.

(6) Bezieht ein Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und aus der Mitgliedschaft in anderen gesetzgebenden Körperschaften, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz, soweit er den Höchstbetrag der Versorgung der beteiligten Parlamente übersteigt.

(7) Treffen Versorgungsbezüge aus einem eigenen Rechtsverhältnis mit Versorgungsbezügen aus einem Rechtsverhältnis des Ehegatten zusammen, so dürfen bei der Anwendung der Absätze 4 und 5 die Gesamtbezüge nicht hinter dem Versorgungsbezug aus eigenem Recht zuzüglich eines Betrages von 20 vom Hundert des Versorgungsbezuges aus dem Rechtsverhältnis des Ehegatten zurückbleiben.

8) Für die Zeit, für die ein Abgeordneter eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt. Für die Zeit, für die er Aufwandsentschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 6 nicht gewährt.

(9) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf die Zahlung einer monatlichen oder jährlichen Sonderzuwendung, eines  jährlichen Urlaubsgeldes, sonstigen vergleichbaren Sonder- oder Einmalzahlungen oder entsprechende Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen anzuwenden. Soweit nach den Absätzen 1 bis 4 mehrere Kürzungstatbestände gleichzeitig zutreffen, erfolgt die Kürzung nur einmal mit dem jeweiligen Höchstbetrag.

§ 22
(aufgehoben)

§ 23
Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

(1) Der Abgeordnete darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag nur gewährt werden, soweit sie dem Wert einer vom Abgeordneten tatsächlich erbrachten und mit dem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen von dieser vergütet werden.

(2) Wer eine verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. Der Präsident des Landtages macht den Anspruch geltend.

§ 24
Beginn und Ende der Ansprüche

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tage der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtages noch nicht abgelaufen ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten oder des Vizepräsidenten endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens aus diesen Ämtern. Ein ausscheidender Abgeordneter erhält die Entschädigung nach § 5 und die Aufwandsentschädigung nach § 6 und die Zuschüsse nach § 19 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersversorgung wird auf Antrag vom Ersten des auf Erreichen der nach § 11 maßgeblichen Altersgrenze folgenden Monats, frühestens vom Ersten des auf die Beendigung der Zahlungen nach Absatz 1 folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Altersversorgung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Altersversorgung und Übergangsgeld nach diesem Gesetz werden nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 8 Brandenburgisches Landeswahlgesetz verliert oder verlieren würde. In diesen Fällen wird für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgungsabfindung gemäß § 15 gewährt.

(5) Das Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn der ehemalige Abgeordnete eine Rente nach § 33 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezieht oder die altersmäßigen Voraussetzungen für den Bezug der Altersversorgung erfüllt oder eine Versorgung nach § 14 erhält.

(6) Bei Berechnung der Mandatsdauer gemäß § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 2 und § 13 wird ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gezählt.

(7) Abgeordnete und Versorgungsempfänger sind verpflichtet, dem Präsidenten unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Kommt der Abgeordnete oder Versorgungsempfänger der Anzeigepflicht nicht nach, kann der Präsident die Zahlung von Leistungen aussetzen.

§ 25
Zahlungsvorschriften

(1) Die Entschädigung nach § 5, die Kostenpauschalen nach § 6 Abs. 3 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14, 17 und 19 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(2) Leistungen und Forderungen aus dem Abgeordnetenverhältnis können miteinander verrechnet werden.

§ 26
Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus §§ 6, 9 und 19 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.

§ 27
(aufgehoben)

§ 28
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Beamte mit Dienstbezügen, Berufsrichter, Staatsanwälte sowie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit dürfen Mitglied des Landtages sein, wenn ihre Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken vom Tage der Annahme der Wahl ab ruhen. Ruht das Dienstverhältnis nicht kraft Gesetzes mit der Annahme der Wahl, so verliert der Gewählte sein Mandat abweichend von der Maßgabe des Satzes 1 erst dann, wenn er nicht innerhalb einer vom Präsidenten des Landtages zu bestimmenden Frist nachweist, dass das Dienstverhältnis ruht oder beendet ist oder er unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist. Wird ein Abgeordneter zum Beamten mit Dienstbezügen, Berufsrichter, Staatsanwalt, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt, darf er nur unter Voraussetzung des Satzes 1 Mitglied des Landtages bleiben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften und für Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Anstalten, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 vom Hundert juristische Personen des öffentlichen Rechts Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgen die Zahlungen nach §§ 5, 6 und 19 erst, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamten- oder Angestelltenverhältnis ruhen oder eine vergleichbare Regelung getroffen oder wenn das Beamten- oder Angestelltenverhältnis beendet wurde.

§ 29
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Soweit das Amt oder der Dienst eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit dem Mandat unvereinbar ist, ruht das Arbeitsverhältnis mit der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag.

(2) Hat das Arbeitsverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruht es nach Beendigung der Mitgliedschaft für längstens drei Monate. Der Angestellte ist auf seinen Antrag, der innerhalb dieser drei Monate zu stellen ist, wieder einzustellen. Ihm ist die bis zur Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Aufgabe zu übertragen. Die übertragene Aufgabe muß mit mindestens derselben Höchstgrundvergütung ausgestattet sein, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Richter entsprechend.

§ 30
Verhaltensregeln

(1) Die Abgeordneten haben dem Präsidenten des Landtages unverzüglich anzuzeigen:

  1. Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, insbesondere

    1. die unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder Dienststellung,

    2. bei selbstständigen Gewerbetreibenden die Art des Gewerbes und die Firma,

    3. bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die Angabe des Berufes,

    4. bei mehreren ausgeübten Berufen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit,

  2. früher ausgeübte Berufe nach Maßgabe von Nummer 1, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind,

  3. jede entgeltliche Tätigkeit unter Angabe des Auftraggebers oder Vertragspartners, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt,

  4. vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate der Gebietskörperschaften unter Angabe der betreffenden juristischen Person,

  5. vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene unter Angabe der betreffenden Organisation,

  6. alle Einnahmen aus den gegenwärtig ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen, insbesondere Einnahmen aus entgeltlichen Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistischer und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,

  7. Zuwendungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben. Die Abgeordneten haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.

(2) Der Präsident hat die Angaben der Abgeordneten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 zu veröffentlichen. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 werden nur insoweit veröffentlicht, als die Einnahmen daraus einen Betrag von monatlich 400 Euro oder jährlich 4 800 Euro übersteigen.

(3) Wirkt ein Abgeordneter in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat er diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus der Veröffentlichung ergibt.

(4) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.

(5) In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, sich durch Rückfrage beim Präsidenten über die Auslegung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 zu vergewissern.

(6) Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Abgeordneter gegen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und den betreffenden Abgeordneten anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Fraktion, der der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit.

§ 31
Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt das Präsidium.

§ 32
Übergangsregelungen

(1) Die innerhalb der ersten vier Wahlperioden erworbenen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften bleiben erhalten. Für Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Juli 2006 eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erhalten, beträgt der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen die Hälfte des nach § 257 Abs. 2a Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu errechnenden durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung.

(2) Für ehemalige Abgeordnete mit Anspruch auf Altersversorgung, die vor dem 13. Oktober 2007 aus dem Landtag ausscheiden, sind die Versorgungsregelungen nach § 12 und die Anrechnungsvorschriften nach § 21 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersversorgung nach § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 33
Überprüfung von Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten des Landtages Brandenburg werden nach Annahme des Mandats auf eine geheimpolizeiliche, insbesondere auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes überprüft. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, und auf inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei. Abgeordnete, die erst nach dem 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr vollendeten, werden nicht überprüft. Scheidet ein Abgeordneter vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus dem Landtag aus, ist das Verfahren einzustellen. Die hierzu im Überprüfungsverfahren angefallenen Unterlagen sind umgehend zu vernichten.

(2) Der Präsident des Landtages ersucht den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) um die Übermittlung von Unterlagen zum Zweck der Überprüfung. Die Abgeordneten teilen dem Präsidenten des Landtages zu diesem Zweck alle Vor- und Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl nach dem Recht der DDR und die Wohnanschriften (Haupt- und Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit. Enthält die Antwort des Bundesbeauftragten Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hinweisen, übermittelt der Präsident dem Abgeordneten alle Unterlagen unter Berücksichtigung des § 16 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Der Abgeordnete hat die Möglichkeit, in einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Präsident kann zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Überprüfung einleiten, wenn neue Tatsachen oder Unterlagen beigebracht werden.

(3) Beim Landtag wird eine Kommission eingerichtet, die aus vier Mitgliedern besteht, die weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören und auf Vorschlag des Präsidenten vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt werden. Den Vorschlag unterbreitet der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen.

(4) Im Falle von Absatz 2 Satz 3 übermittelt der Präsident alle Unterlagen und soweit vorhanden die Stellungnahme des Abgeordneten an die Kommission. Die Kommission trifft in Auswertung der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und sonstiger ihr zugeleiteter oder von ihr beigezogener Unterlagen und Informationen Feststellungen, ob eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 als erwiesen anzusehen ist. Sie kann ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten oder anderer Stellen anfordern und bei Bedarf um Akteneinsicht ersuchen. Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Vor Abschluss der Feststellungen sind die Tatsachen dem betroffenen Abgeordneten zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Der Abgeordnete kann Akteneinsicht verlangen und sich einer Vertrauensperson bedienen. Die Feststellungen der Kommission werden unter Angabe der wesentlichen Gründe vom Vorsitzenden ausgefertigt und als Drucksache veröffentlicht. In die Drucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Abgeordneten aufzunehmen. Der Landtag befasst sich mit dieser Drucksache in einer seiner Sitzungen.

(5) Die Kommission tagt nichtöffentlich. Ihre Mitglieder sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 5 bis 9 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere über die bei der Überprüfung der Abgeordneten einzuhaltenden Geheimhaltungspflichten wird in einer gesonderten Anlage zur Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

(6) Bei Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 3, Akteneinsicht nach Absatz 4 Satz 6 und Veröffentlichungen nach Absatz 4 Satz 7 sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter im Sinne des § 6 Absatz 3 und 7 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten.

(7) Die angefallenen Unterlagen sind mit Ablauf der Wahlperiode dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 34
(Inkrafttreten)