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Gesetz über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr

Gesetz über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr
vom 14. Februar 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 03], S.26)

geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 14], S.262)

Am 19. Oktober 2011 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Oktober 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 26])

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

In Würdigung langjähriger treuer Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr verliehen.

§ 2

(1) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann an Feuerwehrangehörige verliehen werden, die treu und ohne Unterbrechung ihre Pflichten erfüllt haben.

(2) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann in fünf Stufen verliehen werden:

  1. in Kupfer nach 10 Jahren,
  2. in Bronze nach 20 Jahren,
  3. in Silber nach 30 Jahren,
  4. in Gold nach 40 Jahren,
  5. in Gold als Sonderstufe nach 50 Jahren.

(3) Die Sonderstufe in Gold wird an Personen verliehen, die ab dem 1. Juli 1999 erstmalig die Voraussetzungen für die Verleihung erfüllen.

§ 3

Die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr obliegt dem Minister des Innern. Die Aushändigung obliegt

  1. für 10- und 20jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr den Trägern der Feuerwehren,
  2. für 30-, 40- und 50jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr den Landkreisen und kreisfreien Städten.

§ 4

Über die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 5

Die Medaille geht in das Eigentum des Inhabers über.

§ 6

(1) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ist rund und entsprechend der jeweiligen Stufe kupfer-, bronze-, silber- oder goldfarben. Auf der Medaille befindet sich ein weißes gleichschenkliges Emaillekreuz mit kupfer-, bronze-, silber- oder goldener Umrandung und darunter liegender roter Einfassung. Zwischen den Kreuzteilen befinden sich zwei Fackeln in gleichfarbiger Ausführung der einzelnen Stufen. In der Mitte des Kreuzes ist das Landeswappen dargestellt.

(2) Auf der Rückseite der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr befindet sich die Aufschrift

"Medaille für treue Dienste".

(3) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird an einem Band getragen, und zwar in

  1. Kupfer an einem karmesinroten Band mit zwei marineblauen Streifen,
  2. Bronze an einem marineblauen Band, an den Seiten bronzefarben eingefaßt mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
  3. Silber an einem marineblauen Band, an den Seiten silberfarben eingefaßt mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
  4. Gold an einem marineblauen Band, an den Seiten goldfarben eingefaßt mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
  5. der Sonderstufe in Gold an einem marineblauen Band, an den Seiten goldfarben eingefaßt, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte. Die Medaille für die Sonderstufe in Gold trägt über dem oberen Kreuzschenkel die Zahl 50.

(4) Zur Medaille für Treue Dienste gehört eine Bandschnalle für Uniformen. Die Bandschnalle für die Sonderstufe in Gold trägt zusätzlich die Zahl 50 in Gold in der Mitte.

§ 7

Das Tragen früher verliehener Treuedienstmedaillen für 10-, 20-, 30- und 40jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr ist weiterhin gestattet.

§ 8

Erweist sich der Inhaber einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Minister des Innern die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr entziehen. Der Betroffene ist vor der Entziehung anzuhören.

§ 9

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 10

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.