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Landesplanungsgesetz und Vorschaltgesetz zum Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesplanungsgesetz - BbgLPlG)

Landesplanungsgesetz und Vorschaltgesetz zum Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesplanungsgesetz - BbgLPlG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002
(GVBl.I/03, [Nr. 01], S.9)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 08], S.96, 99)

Am 22. September 2011 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. September 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 21])

Inhaltsübersicht

§ 1 Aufgabe der Landesplanung
§ 2 Landesplanungsbehörde
§ 3 Ziele der Raumordnung
§ 4 Beteiligung des Landtages
§ 5 Datenverarbeitung

§ 1
Aufgabe der Landesplanung

Aufgabe der Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes.

§ 2
Landesplanungsbehörde

Die für Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde) hat

  1. darauf hinzuwirken, dass bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung, einschließlich des Einsatzes raumwirksamer Investitionen, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung beachtet werden;
  2. im Rahmen der durch den Landesplanungsvertrag begründeten gemeinsamen Landesplanung auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den angrenzenden Ländern und Staaten hinzuwirken, soweit sie sich auf die Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg auswirken können.

§ 3
Ziele der Raumordnung

Für die Landesplanung gelten die nachstehenden Ziele:

  1. Die Siedlungsstruktur ist nach den Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln. Es ist von einer Stufung in Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren auszugehen. Die Oberzentren und Mittelzentren werden in der Anlage 1* dieses Gesetzes dargestellt. Das Original im Maßstab 1 : 750 000 wird bei der Landesplanungsbehörde verwahrt und zur Einsicht für jedermann bereitgehalten. Das gesamte System der Siedlungsstruktur wird in einem entsprechenden Landesentwicklungsplan dargestellt.
  2. Um die Voraussetzungen für gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes zu schaffen, eine ausgewogene Siedlungsstruktur im Land Brandenburg sicherzustellen und um eine einseitige Entwicklung des Raumes um Berlin zu verhindern, sind die Oberzentren und die Mittelzentren in ihrer Eigenständigkeit zu fördern. In den ländlichen, dünn besiedelten Gebieten sind die Rahmenbedingungen für eine sozial und ökologisch verträgliche Lebensweise zu verbessern. Hierzu sind Entwicklungsmodelle einer regenerativen Ver- und Entsorgung sowie eine ökologische Wirtschaftsweise zu fördern. Die Versorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum ist grundsätzlich durch ortsfeste Infrastruktureinrichtungen sicherzustellen. Bei sehr geringer Tragfähigkeit ist ein ausreichendes Angebot mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen durch Verknüpfung verschiedener Einrichtungen zu schaffen. Darüber hinaus soll ein vielfältiges Angebot durch ein Netz mobiler Versorgungssysteme gewährleistet werden.
  3. Als Grundlage für eine umweltverträgliche und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen sollen. Planungen und Maßnahmen der Gemeinden sind grundsätzlich auf die Innenentwicklung zu orientieren. Die Zersiedlung der Landschaft ist zu verhindern.
  4. Die bisher militärisch genutzten Flächen und Einrichtungen sind für zivile Zwecke nutzbar zu machen. Dabei ist vorrangig den räumlichen Interessen der Kommunen und des Landes Rechnung zu tragen. Nutzungsänderungen für ehemalige militärische bauliche Anlagen im Außenbereich sind nicht zu genehmigen, wenn zu befürchten ist, dass dadurch Streu- und Splittersiedlungen entstehen oder verfestigt werden.
  5. Der Tourismus ist unter Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes in allen Teilen des Landes zu fördern. Einrichtungen des Tourismus sollen räumlich konzentriert und funktionsgerecht an das Verkehrsnetz angebunden werden. Einrichtungen des Tourismus sind so anzulegen, dass eine Schonung der Landschaft gewährleistet ist. Sie sind nur zuzulassen, wenn in ihrem Einzugsbereich zur Schonung der Landschaft hinreichende Rad-, Reit- und Wanderwege sowie Spiel- und Sportflächen vorhanden sind oder geschaffen werden. Flächen für Campingplätze, Wochenendhäuser, Ferienheime und Golfplätze sollen vorhandenen Ortslagen zugeordnet werden, soweit sie in ihrer Größenordnung und baulichen Gestaltung dem Charakter der vorhandenen Ortslagen entsprechen.
  6. Bei der Entwicklung von Siedlungsflächen für Wohnen, Gewerbe und Infrastruktureinrichtungen ist auf eine geringe Flächeninanspruchnahme hinzuwirken. Vorrang vor der Neuausweisung von Siedlungsflächen hat die Sanierung erhaltenswerter Bausubstanz und die Nutzung vorhandener innerörtlicher Siedlungsflächen.
  7. Bei der zunehmenden räumlichen und funktionalen Verflechtung des Landes Brandenburg mit dem Land Berlin ist im Ballungsrandgebiet insbesondere sicherzustellen, dass den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Naherholung der Bevölkerung und der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird. Der an das Land Berlin angrenzende Freiraum ist von Siedlungstätigkeit freizuhalten. Siedlungsentwicklungen im Verflechtungsgebiet sollen sich in Siedlungsschwerpunkten an den radial verlaufenden Trassen des Schienenverkehrs vollziehen.
  8. Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung und großflächige Einzelhandelsbetriebe sollen nur zugelassen werden, soweit die in ihnen zugelassenen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sollen vorrangig in Ober- und Mittelzentren zugelassen werden.
  9. Der Natur- und Landschaftsschutz ist unter Berücksichtigung der Belange der Land- und Forstwirtschaft, die die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einschließen, besonders zu fördern. Bis zur Erstellung eines Landesentwicklungsplanes zur Sicherung der Belange von Natur und Landschaft sind die in der Anlage 2* (Das Origina im Maßstab 1 : 250 000 wird bei der Landesplanungsbehörde verwahrt und zur Einsicht für jedermann bereitgehalten.) enthaltenen Schutzgebiete zu beachten. Hierbei haben die Planungsträger entsprechend der verschiedenen Schutzkategorien die unterschiedlichen Beschränkungen für die Nutzung der in Anlage 2 dargestellten Schutzgebiete zu berücksichtigen. Für die Kategorie „Schwerpunktraum für den Naturschutz“ ist zu prüfen, wieweit eine Schutzwürdigkeit gegeben ist. Hinsichtlich des unterschiedlichen Schutzstatus der schutzwürdigen Gebiete entscheidet der dafür zuständige Minister unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Minister. Außerdem ist der alleeartige Baumbestand zu erhalten.
  10. Vorbehaltsgebiete für die Wasserwirtschaft, Wasserschutzzonen, Versickerungsflächen, Flutungspolder und Hochwasserüberschwemmungsgebiete in den sich aus der Anlage 3* ergebenden Bereichen sind von Nutzungen, die die Belange der Wasserwirtschaft beeinträchtigen können, freizuhalten. Das Original im Maßstab 1 : 250 000 wird bei der Landesplanungsbehörde bereitgehalten. Inanspruchnahmen dieser Flächen sind möglich, wenn wasserwirtschaftliche Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt sind. Gewässerränder sind von Bebauung frei und für jedermann zugänglich zu halten, soweit nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen.
  11. Die Verkehrsplanung hat von der funktionalen Einheit des gesamten Verkehrsnetzes auszugehen. Das Grundnetz aus leistungsfähigen Straßen und Eisenbahntrassen und Wasserwegen für den großräumigen und regionalen Verkehr ist auf Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen auszurichten. Die Verkehrsinfrastruktur ist unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung und der Erfordernisse des Umweltschutzes zu sichern und zu verbessern. Dabei sollen der schienengebundene Personen- und Güterverkehr und der Verkehr auf den Wasserstraßen gegenüber dem Straßenverkehr Vorrang erhalten. Gleiches gilt für den Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie für den öffentlichen Personennahverkehr. Die Leistungsfähigkeit der bestehenden und zu schaffenden Verkehrssysteme ist durch Entwicklung funktionaler Einheiten zu erhöhen. Der wachsenden Bedeutung des Luftverkehrs ist Rechnung zu tragen.
  12. Die Inanspruchnahme von Freiflächen für Infrastruktureinrichtungen setzt voraus, dass der Bedarf begründet ist und nicht anderweitig, insbesondere weder durch Mehrfachnutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen noch durch den Ausbau ihrer Kapazitäten, gedeckt werden kann. Insbesondere die Beeinträchtigung oder Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiflächen ist zu vermeiden.
  13. In den vom Braunkohlentagebau erfassten Gebieten sind
    • Gefahren der Monostruktur der Wirtschaft durch Förderung einer vielfältig strukturierten Gewerbeansiedlung entgegenzuwirken;
    • in der Umgebung braunkohlenbefeuerter Kraftwerke die größtmögliche Ausnutzung der entstehenden Abwärme, sofern wirtschaftlich vertretbar, durch
    • Anschluss bestehender oder neuer Fernwärmenetze und
    • Ansiedlung prozesswärmeintensiver Branchen sicherzustellen;
    • die devastierte Landschaft durch Schaffung landschaftsgerechter Bergbaufolgelandschaften zu überwinden und
    • die ökologischen Schäden durch umfassende Rekultivierungsprogramme zur Wiederherstellung der langfristigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes abzubauen.
  14. Bei Flächeninanspruchnahmen durch den Bergbau ist sicherzustellen, dass durch die Darstellung sachlicher, zeitlicher und räumlicher Abhängigkeiten der Abbau und die Rekultivierung von Braunkohlentagebaugebieten zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozial verträglich durchgeführt wird. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und Wohnformen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden und vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und gewährleistet wird.
  15. Energie- und Wärmeerzeugung sind unter Ausschöpfung aller Einsparpotenziale für Primärenergie, insbesondere durch ausreichende Wärmedämmung von Gebäuden sowie kombinierte Strom-Wärmeerzeugung und -nutzung zu konzipieren. Die Möglichkeiten zur gebietsbezogenen gemeinschaftlichen Nutzung von Energie- und Wärmebedarfsdeckungseinrichtungen sind auszuschöpfen.

(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Ziele gelten nur so lange fort, bis sie durch Wirksamwerden entsprechender oder widersprechender Ziele in den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen nach Artikel 8 des Landesplanungsvertrages ersetzt werden. Entsprechendes gilt für die Anlagen 1 bis 3 des Gesetzes.

§ 4
Beteiligung des Landtages

Bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne gemäß Artikel 8 des Landesplanungsvertrages stellt die Landesregierung das Benehmen mit dem zuständigen Fachausschuss des Landtages her.

§ 5
Datenverarbeitung

(1) Die für Raumordnung zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Der Betroffene ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre.

(2) Der für Raumordnung zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern des Landes Brandenburg Einzelheiten über die Gewährleistung des Datenschutzes zu bestimmen, insbesondere

  1. welche der in Absatz 1 genannten Daten zu welchem Zweck erhoben und gespeichert werden dürfen,
  2. an welche öffentliche Stellen zu welchem Zweck welche Daten übermittelt werden dürfen,
  3. unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung von Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erlaubt ist,
  4. in welchem Umfang die Betroffenen zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und
  5. unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens möglich ist.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt im Übrigen das Brandenburgische Datenschutzgesetz vom 17. Januar 1992 (GVBl. I S. 2).

* Die Anlagen 1 bis 3 sind dem Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag vom 24. Juli 1995 (GVBl.I/95 S.210) angefügt.