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Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG)
Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG)
vom 3. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 13], S.170)
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 194)
Am 1. Januar 2010 außer Kraft getreten durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 88)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Verwertung, Entwicklung und Verwaltung der ehemals von der Westgruppe der Truppen (WGT) genutzten Liegenschaften, die nach dem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg auf das Land Brandenburg übertragen werden, erfolgt nach diesem Gesetz.
§ 2
(1) Das aufgrund § 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) errichtete unselbstständige Sondervermögen 'Grundstücksfonds Brandenburg' wird zum 31. Dezember 2004 aufgelöst und in den Landeshaushalt überführt. Die bisher dem Sondervermögen - Teil: WGT-Liegenschaften - zuzurechnende Vermögensmasse wird in der Titelgruppe 65 'WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV' im Kapitel 20 630 ausgewiesen.
(2) Der mit der Verwertung, Entwicklung und Verwaltung des WGT-Liegenschaftsvermögens beauftragte Geschäftsbesorger ist berechtigt, für die Sanierung und Entwicklung von Liegenschaften aus den dafür in Betracht kommenden Programmen des Landes Fördermittel in Anspruch zu nehmen, sofern die Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligen Förderprogramme erfüllt und Haushaltsmittel vorhanden sind. Soweit Maßnahmen auf den entsprechenden Liegenschaften als Eigenmaßnahme durchgeführt werden, können diese nach Maßgabe der betreffenden Programme und dafür veranschlagter Haushaltsmittel finanziert werden.
§ 3
(1) Das WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV wird zur Förderung der Entwicklung des Landes eingesetzt.
(2) Die Liegenschaften werden entsprechend den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung insbesondere
- zur Deckung von Wohnungsbedarf,
- zur Anregung der Investitionstätigkeit im Land Brandenburg,
- zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Land Brandenburg,
- zur Förderung kommunaler und regionaler Entwicklung,
- zur Erhaltung siedlungsfreier Räume und Naturschutz flächen,
- zur Verbesserung der Agrarstruktur und des ländlichen Raumes sowie zur Entwicklung der Forstwirtschaft,
- zur breiten Streuung des Eigentums, insbesondere des Wohneigentums sowie zur Unterstützung von Existenzgründern,
- zur Realisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft
unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten brandenburgischer Unternehmen und im Zusammenwirken mit öffentlichen Planungsträgern verwertet.
(3) Die Landkreise und Gemeinden sind vor der Veräußerung von Liegenschaften anzuhören; ihre Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 4
(1) Zur Unterstützung des Ministeriums der Finanzen in den Fragen der Verwertung, Entwicklung und Verwaltung der ehemaligen WGT-Flächen wird der bisherige Beirat auch nach der Überführung des Sondervermögens 'Grundstücksfonds Brandenburg' weiterhin beratend tätig sein.
(2) Der Beirat tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen.
(3) Der Beirat setzt sich aus fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern, aus je einem vom Landkreistag Brandenburg, vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg, von den Industrie- und Handelskammern und von den Handwerkskammern, vom Forstausschuß der obersten Landesforstbehörde sowie von einem anerkannten Naturschutzverband entsandten Mitgliedern und von fünf von der Landesregierung zu bestimmenden Vertretern zusammen. Sie werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen vom Ministerium der Finanzen berufen.
§ 5
Die Verwaltung und Verwertung des WGT-Liegenschaftsvermögens im AGV erfolgt auf der Grundlage von verbindlichen Verwertungsrichtlinien. Die Verwertungsrichtlinien bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
§ 6
(1) Auf das WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV ist § 64 der Landeshaushaltsordnung nicht anzuwenden.
(2) Die Verwertung umfaßt die Veräußerung von Liegenschaften sowie die Bestellung von Erbbaurechten und die Einräumung von langfristigen Nutzungsrechten.
(3) Grundstücke bis zu einer Wertgrenze von Zweimillionenfünfhunderttausend Euro kann die Verwertungsgesellschaft selbständig veräußern; die Veräußerung von Grundstücken mit einem Wert von mehr als Zweimillionenfünfhunderttausend Euro oder einer Fläche von mehr als 50 ha ist nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig; die Veräußerungen von Grundstücken mit einem Wert von über fünf Millionen Euro oder einer Fläche von mehr als 100 ha bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.
(4) Das Ministerium der Finanzen berichtet jährlich dem Landtag über den Stand des WGT-Liegenschaftsvermögens im AGV.
§ 7
(1) Die Grundstücke des WGT-Liegenschaftsvermögens im AGV dürfen nach Maßgabe von § 63 der Landeshaushaltsordnung veräußert werden.
(2) Die Verwertungsgesellschaft kann Grundstücke Kommunen überlassen, wenn diese einen Nutzungsbedarf nachweisen und entsprechende Konzepte vorlegen. Bei der durch die Kommunen erfolgten Vermarktung der Grundstücke erzielte Gewinne sind zu 80 vom Hundert an das WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV abzuführen. Kommt es innerhalb von fünf Jahren nicht zur vorgesehenen Nutzung der übergebenen Grundstücke, fallen diese an das WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV zurück.
§ 8
(1) Erlöse aus der Verwertung von Grundstücken aus dem WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV fließen der Titelgruppe 65 - WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV - im Kapitel 20 630 zu. Aus den Erlösen sind ausschließlich die grundstücksbezogenen Kosten für die Verwaltung, Sanierung, Entwicklung und Verwertung der Liegenschaften zu decken.
(2) Zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 benannten Stichtag der Auflösung des Sondervermögens wird eine Zwischenabrechnung erstellt, welche Grundlage für die später zu fertigende Schlussrechnung ist; letztere wird erstellt, wenn 75 vom Hundert der Liegenschaften des WGT-Liegenschaftsvermögens im AGV verwertet sind, spätestens jedoch zum 1. Juli 2009. Nach Abzug der Kosten und notwendigen Rückstellungen für die Beseitigung von den auf den Grundstücken befindlichen Belastungen erhalten die Landkreise und die Gemeinden des Landes Brandenburg jeweils 25 vom Hundert der verbleibenden Erlöse; 50 vom Hundert werden dem Landeshaushalt zugeführt. Die Landesregierung wird ermächtigt, im Vorgriff auf die Auflösung Ablieferungen aus dem Sondervermögen an den Landeshaushalt zu bestimmen. Diese Ablieferungen sind auf den dem Land zufallenden Anteil an den verbleibenden Erlösen gemäß Satz 2 anzurechnen.
§ 9
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.