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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 20], S.446)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 18], S.363, 366)

Am 9. April 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26)

Inhaltsübersicht

Kapitel I
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beamtenverhältnis
§ 3 Dienstherrnfähigkeit
§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, allgemeine Zuständigkeit
§ 5 Zulässigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses

Kapitel II
Ernennung

§ 7 Fälle und Form der Ernennung
§ 8 Wirksamwerden der Ernennung
§ 9 Allgemeine persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 10 Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 11 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
§ 12 Leistungsprinzip
§ 13 Stellenausschreibung
§ 14 Zuständigkeit für die Ernennung
§ 15 Nichtigkeit der Ernennung und anderer beamtenrechtlicher Verwaltungsakte
§ 16 Rücknahme der Ernennung
§ 17 Wirksamkeit von Amtshandlungen

Kapitel III
Rechtliche Stellung der Beamten

Abschnitt 1
Pflichten der Beamten

Unterabschnitt 1
Allgemeine Beamtenpflichten

§ 18 Unparteiische Amtsführung, Verfassungstreue, politische Betätigung
§ 19 Voller Einsatz für den Beruf; Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes
§ 20 Zusammenarbeit, Weisungsgebundenheit
§ 21 Persönliche Verantwortung für Diensthandlungen

Unterabschnitt 2
Diensteid

§ 22 Diensteid

Unterabschnitt 3
Beschränkungen bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 23 Ausschluss von Amtshandlungen
§ 24 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Unterabschnitt 4
Amtsverschwiegenheit

§ 25 Schweigepflicht
§ 26 Gründe für die Versagung der Aussagegenehmigung
§ 27 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung
§ 28 Verpflichtung zur Herausgabe von Schriftgut
§ 29 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Unterabschnitt 5
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 30 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 31 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§ 32 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§ 33 Rückgriffsanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 34 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen
§ 35 Rechtsvorschriften über die Nebentätigkeit
§ 36 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 6
Annahme von Belohnungen

§ 37 Annahme von Belohnungen oder Geschenken

Unterabschnitt 7
Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung

§ 38 Arbeitszeit
§ 39 Teilzeitbeschäftigung
§ 39a Einstellungsteilzeit
§ 39b (weggefallen)
§ 39c Familienpolitische Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
§ 39d Beurlaubung bei Bewerberüberhang
§ 39e Hinweispflicht
§ 39f Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit
§ 40 Fernbleiben vom Dienst

Unterabschnitt 8
Wohnung und Aufenthalt

§ 41 Wohnung und Aufenthalt

Unterabschnitt 9
Dienstkleidung

§ 42 Dienstkleidung

Abschnitt 2
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

Unterabschnitt 1
Verfolgung von Dienstvergehen

§ 43 Dienstvergehen

Unterabschnitt 2
Haftung

§ 44 Haftung bei Amtspflichtverletzungen

Abschnitt 3
Rechte der Beamten

Unterabschnitt 1
Fürsorge und Schutz

§ 45 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
§ 46 Ersatz von Sachschäden
§ 47 Urlaub
§ 48 Arbeitsschutz
§ 49 Mutterschutz, Elternzeit
§ 50 Jugendarbeitsschutz

Unterabschnitt 2
Amtsbezeichnung

§ 51 Amtsbezeichnung

Unterabschnitt 3
Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen

§ 52 Besoldung
§ 53 Versorgung
§ 54 Reise- und Umzugskosten
§ 55 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung
§ 56 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstherrn

Unterabschnitt 4
Personalakten

§ 57 Personalakten
§ 58 Beihilfeakten
§ 59 Anhörungsrecht
§ 60 Einsichtnahme
§ 61 Vorlage bei anderen Behörden und Ärzten; Auskünfte
§ 62 Entfernung von Vorgängen; Tilgungsfristen
§ 63 Aufbewahrungsfristen
§ 64 Dateien

Unterabschnitt 5
Vereinigungsfreiheit

§ 65 Vereinigungsfreiheit

Unterabschnitt 6
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

§ 66 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

Unterabschnitt 7
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

§ 67 Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
§ 68 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
§ 69 Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit
§ 70 Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand

Abschnitt 4
Beamtenvertretung

§ 71 Regelung der Personalvertretung
§ 72 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände

Abschnitt 5
Laufbahnen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 73 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnvorschriften
§ 74 Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 75 Laufbahn, Laufbahngruppe
§ 76 Anstellung
§ 77 Beförderung
§ 78 Laufbahnwechsel, Aufstieg

Unterabschnitt 2
Laufbahnbewerber

§ 79 Vorbildungsvoraussetzungen
§ 80 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 81 Laufbahnbefähigung
§ 82 Besondere Fachrichtungen
§ 82a Anforderungen für Unionsbürger und Angehörige der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 83 Probezeit

Unterabschnitt 3
Andere Bewerber

§ 84 Berufung anderer Bewerber
§ 85 Probezeit

Abschnitt 6
Versetzung, Abordnung und Umsetzung

§ 86 Versetzung
§ 87 Abordnung, Zuweisung
§ 88 Zuständigkeit bei Dienstherrnwechsel
§ 89 Umsetzung

Abschnitt 7
Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften

§ 90 Umbildung von Behörden
§ 91 Umbildung von Körperschaften

Kapitel IV
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 92 Beendigungsgründe

Abschnitt 2
Entlassung

§ 93 Entlassung kraft Gesetzes
§ 94 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 95 Entlassung auf eigenen Antrag
§ 96 Entlassung von Beamten auf Probe
§ 97 Entlassung von Beamten auf Widerruf
§ 98 Entlassungsverfügung
§ 99 Folgen der Entlassung

Abschnitt 3
Verlust der Beamtenrechte

§ 100 Verlust der Beamtenrechte
§ 101 Folgen des Verlustes der Beamtenrechte
§ 102 Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 103 Gnadenerweis des Ministerpräsidenten

Abschnitt 4
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 104 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Abschnitt 5
Eintritt in den Ruhestand

Unterabschnitt 1
Einstweiliger Ruhestand

§ 105 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 106 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
§ 107 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 108 Übergang in den dauernden Ruhestand

Unterabschnitt 2
Ruhestand

§ 109 Eintritt in den Ruhestand
§ 110 Altersgrenze
§ 111 Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit
§ 111a Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 112 Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten
§ 113 Zwangspensionierungsverfahren
§ 114 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 115 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
§ 115a Ärztliche Untersuchung; Übermittlung ärztlicher Daten

Unterabschnitt 3
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes

§ 116 Zuständigkeit
§ 117 Beginn des Ruhestandes

Kapitel V
Landespersonalausschuss

§ 118 Zusammensetzung
§ 119 Unabhängigkeit
§ 120 Ausscheiden der Mitglieder
§ 121 Aufgaben
§ 122 Geschäftsordnung, Beschlussfähigkeit, Verbindlichkeit der Beschlüsse
§ 123 Beweiserhebungen, Amtshilfe
§ 124 Geschäftsstelle
§ 125 Dienstaufsicht

Kapitel VI
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 126 Anträge und Beschwerden
§ 127 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Vertretung des Dienstherrn
§ 128 Zustellung

Kapitel VII
Besondere Beamtengruppen

Abschnitt 1
Beamte des Landtages

§ 129 Beamte des Landtages

Abschnitt 2
Beamte des Landesrechnungshofes

§ 130 Beamte des Landesrechnungshofes

Abschnitt 3
Beamte an Hochschulen

§ 131 Beamte an Hochschulen

Abschnitt 4
Beamte des Polizeivollzugsdienstes

§ 132 Beamte des Polizeivollzugsdienstes
§ 133 Laufbahnen
§ 134 Arbeitszeit
§ 135 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung
§ 136 Dienstkleidung
§ 137 Heilfürsorge
§ 138 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen
§ 139 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 140 Polizeidienstunfähigkeit
§ 141 Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit
§ 142 Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte

Abschnitt 5
Beamte des Feuerwehrdienstes

§ 143 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Abschnitt 6
Beamte der Justizverwaltung bei den Justizvollzugsanstalten

§ 144 Beamte im Justizvollzugsdienst

Abschnitt 7
Beamte auf Zeit

§ 145 Beamte auf Zeit
§ 146 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit
§ 147 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit
§ 148 Beendigung des einstweiligen Ruhestandes
§ 148a (aufgehoben)

Abschnitt 8
Ehrenbeamte

§ 149 Ehrenbeamte

Abschnitt 8a
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

§ 149a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

Abschnitt 9
Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Landes stehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 150 Begriff der Aufsichtsbehörden
§ 151 Wahrnehmung der Zuständigkeiten
§ 152 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Kapitel VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 153 Übergangsregelungen für Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 154 Als Landesrecht weiter geltende Vorschriften
§ 155 Verweise in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 156 Verwaltungsvorschriften
§ 157 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Kapitel I
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. § 51 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 2
Beamtenverhältnis

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 3
Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen

  1. das Land,
  2. die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. die der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes haben oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet.

§ 4
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, allgemeine Zuständigkeit

(1) Oberste Dienstbehörde ist

  1. für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. für die Beamten der Gemeinden- und der Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes, soweit nicht kommunalrechtliche Vorschriften eine abweichende Regelung treffen, und
  3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Satz 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten oder des Vorgesetzten wahrnehmen soll.

(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.

(4) Soweit nach diesem Gesetz Befugnisse von den obersten Landesbehörden auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können, erstreckt sich diese Delegationsbefugnis auch auf die im Geschäftsbereich errichteten Einrichtungen, deren Leiter befugt sind, beamtenrechtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zu treffen.

§ 5
Zulässigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

§ 6
Arten des Beamtenverhältnisses

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
  4. auf Widerruf, wer
    1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
    2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll.

(2) Wer in ein Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

Kapitel II
Ernennung

§ 7
Fälle und Form der Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art nach § 6 Abs. 1,
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit einem Zusatz, der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt: „auf Lebenszeit", „auf Probe", „auf Widerruf" oder „als Ehrenbeamter" oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art der diese Art bestimmende Zusatz nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Die Urkunde muss die ausstellende Behörde erkennen lassen, den Adressaten nennen und die rechtsgestaltende Verfügung enthalten. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor (Nichternennung). Der Formfehler ist unschädlich, wenn bei einer Einstellung nur der Zusatz nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 fehlt, sich aber nachweisen lässt, welche Art des Beamtenverhältnisses die zuständige Stelle begründen wollte; in diesem Fall ist die Urkunde entsprechend zu ergänzen. Ergibt sich aus der Ernennungsurkunde die Art des Beamtenverhältnisses nicht, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf.

§ 8
Wirksamwerden der Ernennung

(1) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(2) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 9
Allgemeine persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder sonstiger Unionsbürger ist,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht überschritten hat (§ 10),
  4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

Beamte, die nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c des Eini-gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1141) in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen in das Beamtenverhältnis berufen wurden, gelten als Laufbahnbewerber.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

(3) Das Ministerium des Innern kann für einen Bewerber Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, ihn als Beamten zu gewinnen.

(4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern.

(5) Die Berufung anderer Bewerber bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses oder eines von ihm hierzu berufenen Unterausschusses.

(6) Als anderer Bewerber darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 10
Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis

In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass vor Vollendung des 45. Lebensjahres ein Beamtenverhältnis (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) begründet wurde und seitdem ununterbrochen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht oder im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses zulassen. § 48 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 11
Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. das 27. Lebensjahr vollendet und
  3. sich
    1. als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen üblichen Prüfungen oder
    2. als anderer Bewerber (§ 9 Abs. 5) unter den Voraussetzungen der §§ 84 und 85

in einer Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

§ 12
Leistungsprinzip

(1) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, sexuelle Identität oder Orientierung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Der Bewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Ernennungs- oder Beförderungsbegehren.

(3) Befördert werden darf nur der Beamte, der nach seinen dienstlichen Leistungen, nach seiner Persönlichkeit und der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und seine Eignung für dieses Amt nachgewiesen hat. Bei der Eignung ist neben der innerhalb auch die außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Lebens- und Berufserfahrung mit zu berücksichtigen; die Form des Erwerbs der Laufbahnbefähigung ist dabei unbeachtlich. Die längere Dauer zurückgelegter Dienstzeiten allein rechtfertigt eine Beförderung nicht.

§ 13
Stellenausschreibung

(1) Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibungen zu ermitteln. Das Nähere wird durch die Laufbahnvorschriften unter Beteiligung des Landespersonalausschusses bestimmt.

(2) Bewerbungen von Frauen und Landeskindern sind besonders zu fördern.

§ 14
Zuständigkeit für die Ernennung

(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die obersten Dienstbehörden diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen delegieren können.

(2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Übertragung höherwertiger Ämter auch dann, wenn es dazu keiner Ernennung nach § 7 bedarf.

§ 15
Nichtigkeit der Ernennung und anderer beamtenrechtlicher Verwaltungsakte

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Stelle schriftlich bestätigt wird.

(2) Eine Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne die gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die für die Mitwirkung zuständige Stelle ihr nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung fünf Jahre verstrichen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere beamtenrechtliche Verwaltungsakte, die nicht der Form der Ernennung bedürfen.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte zum Zeitpunkt der Ernennung

  1. nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt und keine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 zugelassen war oder nachträglich zugelassen wird oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist weiterhin nichtig, wenn ihr kein rechtswirksamer Beschluss der für die Wahl zuständigen Stelle zugrunde gelegen hat.

(5) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erst dann, wenn die sachlich zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

§ 16
Rücknahme der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn für eine Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte nach § 9 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

(3) Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die für die Ernennung zuständige Behörde von dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme sind der Beamte oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt.

(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist.

§ 17
Wirksamkeit von Amtshandlungen

Ist eine Ernennung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 unwirksam, nach § 15 nichtig oder ist sie nach § 16 zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 15 Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 16 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen des Dienstherrn können dem Ernannten belassen werden.

Kapitel III
Rechtliche Stellung der Beamten

Abschnitt 1
Pflichten der Beamten

Unterabschnitt 1
Allgemeine Beamtenpflichten

§ 18
Unparteiische Amtsführung, Verfassungstreue, politische Betätigung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und hat sein Amt mit Bedacht auf das Wohl der Allgemeinheit zu führen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(3) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 19
Voller Einsatz für den Beruf; Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes

Der Beamte hat sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 20
Zusammenarbeit, Weisungsgebundenheit

(1) Die Beamten erfüllen ihre Aufgaben in vertrauensvollem Zusammenwirken mit ihren Vorgesetzten sowie ihren gleichgeordneten und nachgeordneten Mitarbeitern. Sie beraten, unterstützen und unterrichten sich gegenseitig in dem erforderlichen Umfang. Sie haben die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, es sei denn, dass sie nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden oder nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit.

§ 21
Persönliche Verantwortung für Diensthandlungen

(1) Der Beamte ist für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Bestätigung ist auf Verlangen nachträglich schriftlich zu erteilen.

Unterabschnitt 2
Diensteid

§ 22
Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Brandenburg und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

Der Eid kann mit den Worten „So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(2) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte „Ich schwöre" die Worte „Ich gelobe" oder eine andere an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(3) In den Fällen, in denen das Ministerium des Innern eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 zugelassen hat, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. An die Stelle des Eides tritt dann folgendes Gelöbnis: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

Unterabschnitt 3
Beschränkungen bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 23
Ausschluss von Amtshandlungen

(1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 24
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden.

(3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat Sachen, die er dienstlich empfangen hat, auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

Unterabschnitt 4
Amtsverschwiegenheit

§ 25
Schweigepflicht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder bei Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten, bleibt unberührt.

§ 26
Gründe für die Versagung der Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung die dienstlichen Interessen beeinträchtigen würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§ 27
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigungen nach § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 erteilt der Dienstvorgesetzte. Die Versagung der Genehmigung ist der obersten Dienstbehörde vorbehalten, wenn es sich um eine Aussage vor Gericht handelt oder das Vorbringen des Beamten der Wahrung seiner berechtigten Interessen dienen soll. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entscheidet in diesen Fällen die letzte oberste Dienstbehörde, wenn diese ersatzlos wegfällt, eine vom Ministerium des Innern zu bestimmende Stelle. Die Befugnis zur Entscheidung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

§ 28
Verpflichtung zur Herausgabe von Schriftgut

Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Eine Herausgabe privater Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge kann nur verlangt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Vorgänge besteht. Die Verpflichtung zur Herausgabe trifft auch die Hinterbliebenen und die Erben des Beamten.

§ 29
Unterrichtung der Öffentlichkeit

Auskünfte zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erteilt der Leiter (Vorstand) der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.

Unterabschnitt 5
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 30
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 31
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 32 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 30 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens vier Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde übernommen hat oder bei denen die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Der Beamte ist verpflichtet, soweit er bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nimmt, auf Verlangen über Art und Umfang der Nebentätigkeiten, die hierdurch erzielte Vergütung sowie über Art und Umfang der Inanspruchnahme Auskunft zu geben. Die Vergütung sowie Art und Umfang der Inanspruchnahme können geschätzt werden, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, die er nach beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften zu führen hat. § 35 bleibt unberührt.

(5) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, dass dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts verbleibt.

(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

(7) Eine vor dem 1. Januar 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von vier Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999.

§ 32
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 31 Abs. 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
    2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,
  6. die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 6 sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen, im Fall der Nummer 3 gilt dies nur, sofern für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände darf durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht und eingeschränkt werden.

(3) § 31 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem 1. Januar 1999 aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

§ 33
Rückgriffsanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 34
Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommen hat.

§ 35
Rechtsvorschriften über die Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 30 bis 34 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat und diese Vergütung geschätzt werden kann, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, die er nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu führen hat,
  3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
  5. das Nähere hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 31 Abs. 4 Satz 3, § 32 Abs. 3, der Pflichten nach § 31 Abs. 6 Satz 2 und § 32 Abs. 2 sowie der Schätzung nach § 31 Abs. 4 Satz 4 und § 32 Abs. 3,
  6. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 36
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Unterabschnitt 6
Annahme von Belohnungen

§ 37
Annahme von Belohnungen oder Geschenken

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Zustimmung auf andere Behörden übertragen.

Unterabschnitt 7
Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung

§ 38
Arbeitszeit

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr nach Maßgabe des Besoldungsrechts des Bundes (§ 48 Bundesbesoldungsgesetz) eine Vergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im Zeitraum einer Woche dürfen 54 Stunden nur überschritten werden, wenn die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 30 Stunden beträgt.

§ 39
Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 31 und 32 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 31 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, kann die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass zunächst während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von höchstens einem Jahr ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. bei Dienstherrenwechsel,
  3. bei Gewährung von Urlaub nach § 39d Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(6) Wird langfristig Urlaub nach anderen als der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 genannten Vorschrift bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden.

(7) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 39c Abs. 2 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Satzes 1 zu bewilligen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 39a
Einstellungsteilzeit

(1) Bewerber der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes können bis zum 31. Dezember 2006 auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Die Arbeitszeit muss im gehobenen Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Viertel, ab der Besoldungsgruppe A 11 und für den höheren Dienst mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen.

(2) Ein Beamtenverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn

  1. aufgrund der Arbeitsmarktlage ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und
  2. aufgrund einer infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands bedingten Personalstruktur eine Vollzeitbeschäftigung nicht angeboten werden kann

und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse an dessen Begründung besteht.

(3) Als Einstellungsteilzeitstellen nach dieser Vorschrift und nach § 39b dürfen höchstens 33 vom Hundert aller Planstellen der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes des Dienstherrn genutzt werden. Von den frei werdenden Planstellen dürfen höchstens 50 vom Hundert für ein Beamtenverhältnis nach Absatz 1 genutzt werden.

(4) Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag des Beamten zeitlich befristet erhöht werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung jeweils für die Dauer von bis zu drei Jahren insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 festzustellen und das Nähere über die Bestimmung und Verteilung der nach Absatz 3 genutzten Stellen zu regeln.

(6) Der Umfang der nach § 31 Abs. 2 zulässigen Nebentätigkeit wird um die Differenz zwischen der regelmäßigen und der verringerten Arbeitszeit erhöht. Im Übrigen bleiben die Regelungen zur Nebentätigkeit unberührt.

(7) Bewirbt sich ein Beamter, der unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 eingestellt worden ist, um ein Amt, dessen Planstelle nicht auf Einstellungsteilzeit beschränkt worden ist, ist er bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen entfällt die Voraussetzung ständiger Teilzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Beamtenverhältnisse, die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit nach diesem Gesetz begründet wurden, sind bis zu diesem Zeitpunkt in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung zu überführen.

(8) Die §§ 39 und 39c Abs. 1 Nr. 1 finden entsprechende Anwendung; nur im Fall des § 39c Abs. 2 darf die Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten verringert werden.

§ 39b
(aufgehoben)

§ 39c
Familienpolitische Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,

wenn er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 39d Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 39 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; die Ermäßigung darf ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit hierbei nicht unterschreiten. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zwölf Jahre nicht überschreiten.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 39d
Beurlaubung bei Bewerberüberhang

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, kann die Bewilligung widerrufen werden. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Er kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 39c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 39c Abs. 2, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreitet.

§ 39e
Hinweispflicht

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienstkräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 39f
Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 39 bis 39c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 40
Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Der Beamte hat seinen Vorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen oder bei einer Dauer von mehr als drei Tagen unverzüglich durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies auf begründetes Verlangen vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens nach dem Bundesbesoldungsgesetz seine Bezüge. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Bezüge fest und teilt dies dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(4) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte außer Dienst gestellt worden ist, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielen konnte, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.

Unterabschnitt 8
Wohnung und Aufenthalt

§ 41
Wohnung und Aufenthalt

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Beamte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, durch den Dienstvorgesetzten angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, dass er leicht erreicht werden kann.

Unterabschnitt 9
Dienstkleidung

§ 42
Dienstkleidung

Die Landesregierung erlässt die Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

Abschnitt 2
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

Unterabschnitt 1
Verfolgung von Dienstvergehen

§ 43
Dienstvergehen

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder
  3. gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 25) oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 37) verstößt oder
  4. einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder
  5. gegen die Anzeigepflicht nach § 36 Abs. 1 verstößt oder dem Verbot einer Tätigkeit nach § 36 Abs. 3 nicht nachkommt.

(3) Das Nähere regelt das Landesdisziplinargesetz.

Unterabschnitt 2
Haftung

§ 44
Haftung bei Amtspflichtverletzungen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr einem Dritten aufgrund rechtlicher Verpflichtung Schadenersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

Abschnitt 3
Rechte der Beamten

Unterabschnitt 1
Fürsorge und Schutz

§ 45
Fürsorgepflicht des Dienstherrn

(1) Der Dienstherr sorgt, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(2) Der Dienstherr hat die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung des Beamten im Interesse des Dienstes zu sorgen.

(3) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften) nicht beihilfefähig sind. Die Maßgabe gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten. Zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen auch eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten und ihre im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Das Ministerium der Finanzen kann ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.

(4) Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 46
Ersatz von Sachschäden

(1) Sind in Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz in entsprechender Anwendung des § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1, es sei denn, dass

  1. ein abgeordneter oder versetzter Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an seinem Dienstort keine Wohnung oder ständige Unterkunft hat oder
  2. ein Beamter aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden sind, gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen.

(2) (aufgehoben)

(3) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten und bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Hat der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(5) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

§ 47
Urlaub

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Leistungen des Dienstherrn zu.

(2) Dem Beamten kann auch aus anderen Gründen Urlaub erteilt werden; dabei können ihm die Leistungen des Dienstherrn belassen werden.

(3) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Hat ein Beamter seiner Benennung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum brandenburgischen Landtag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zugestimmt, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne die Leistungen des Dienstherrn zu erteilen. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.

(5) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach kommunalem Verfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist den Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

§ 48
Arbeitsschutz

(1) Die nach § 18 und § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes gelten entsprechend auch für die Beamten.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz auf andere Weise gesichert werden.

§ 49
Mutterschutz, Elternzeit

Für den Mutterschutz und die Elternzeit gelten die Rechtsvorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

§ 50
Jugendarbeitsschutz

Für jugendliche Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuzulassen, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern.

Unterabschnitt 2
Amtsbezeichnung

§ 51
Amtsbezeichnung

(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlicherweise für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(3) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit der Amtsbezeichnung angesprochen zu werden. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; er erhält die Amtsbezeichnung des neuen Amtes. Wird einem Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen; Absatz 3 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

(5) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(6) Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form.

Unterabschnitt 3
Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen

§ 52
Besoldung

Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.

§ 53
Versorgung

Der Beamte und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 54
Reise- und Umzugskosten

(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für Besoldung zuständige Ministerium. Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- oder Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.

(3) Das Bundesumzugskostengesetz ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. anstelle der in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Frist von fünf Jahren tritt eine Frist von drei Jahren und
  2. anstelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Entfernungsangabe ,30 Kilometer‘ tritt die Entfernungsangabe ,50 Kilometer‘.

Die Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes erteilt worden ist.

(4) Das für Besoldung zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 22 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln und bestimmen, dass Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen haben.

§ 55
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von sonstigen Leistungen des Dienstherrn gelten § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.

§ 56
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstherrn

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.

Unterabschnitt 4
Personalakten

§ 57
Personalakten

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; im Übrigen gelten § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend für Beauftragte des Dienstherrn, die zur Wahrnehmung besonderer Belange an Personalentscheidungen zu beteiligen sind.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 58
Beihilfeakten

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationeinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordern oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 59
Anhörungsrecht

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 60
Einsichtnahme

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 61
Vorlage bei anderen Behörden und Ärzten; Auskünfte

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 62
Entfernung von Vorgängen; Tilgungsfristen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die “§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 63
Aufbewahrungsfristen

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, im Fall der Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 100 dieses Gesetzes und des “§ 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.

(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 64
Dateien

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 61 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 58 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Unterabschnitt 5
Vereinigungsfreiheit

§ 65
Vereinigungsfreiheit

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

Unterabschnitt 6
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

§ 66
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten des Beamten zu nehmen. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

Unterabschnitt 7
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

§ 67
Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis

Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den brandenburgischen Landtag gewählt, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Gleiche gilt, wenn ein Beamter in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wird. Der Beamte darf seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") fortführen. Ein durch Dienstunfall verletzter Beamter behält seinen Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich.

§ 68
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) In den Fällen des § 67 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wiederverwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 92).

(2) Wenn der Beamte seine Wiederverwendung innerhalb eines Monats nach Beendigung des Mandats beantragt, ist er spätestens drei Monate nach Antragstellung in seinem früheren Amt wieder zu verwenden. Dem Beamten kann jedoch ein anderes Amt derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem gleichen Endgrundgehalt übertragen werden.

(3) Nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Mandats kann eine Wiederverwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch gegen den Willen des Beamten angeordnet werden. Wird die Anordnung unanfechtbar und folgt der Beamte ihr nicht, so ist er entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Beamte bei Beendigung des Mandats das 55. Lebensjahr vollendet hat.

§ 69
Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit

(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird um die Hälfte der Zeit, in der seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 67 geruht haben, hinausgeschoben, soweit die Regelung nach dem Bundesbesoldungsgesetz für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, nicht günstiger ist.

(2) Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.

§ 70
Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand

(1) Ein Beamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 67 ruhen, tritt, wenn er die Voraussetzungen des § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Entsprechendes gilt für Beamte auf Zeit, die in den Deutschen Bundestag oder in das Europaparlament gewählt werden.

(2) Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 67 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Beamtenvertretung

§ 71
Regelung der Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz geregelt.

§ 72
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.

(2) Das Verfahren der Beteiligung und der gegenseitigen Informationen wird zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen durch Vereinbarung festgelegt.

(3) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.

Abschnitt 5
Laufbahnen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 73
Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnvorschriften

Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dazu ist der Ausschuss für Inneres des Landtages zu hören. Dabei sind insbesondere zu regeln:

  1. die Grundsätze für die Ordnung von Laufbahnen,
  2. die Vorbildungsvoraussetzungen,
  3. der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung und seine Verlängerung sowie sein Abschluss (Prüfung),
  4. die Regel-, Mindest- und Höchstdauer der Probezeit,
  5. die Beförderungsvoraussetzungen einschließlich Mindestbewährungsfristen,
  6. die Festlegung, welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind,
  7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
  8. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
  9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,
  10. Grundsätze über die Fortbildung der Beamten nach § 45 Abs. 2 Satz 2,
  11. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, wenn in einem früheren Beamtenverhältnis bereits eine Probezeit abgeleistet worden ist,
  12. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind.

§ 74
Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Die Mitglieder der Landesregierung erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung zur Ausführung der Bestimmungen nach § 73 Nr. 2, 3, 6 und 7 und nach Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Beamten oder erfolgreiche Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazität,
  2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,
  3. die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  4. die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
  5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
  6. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
  8. das Verfahren der Prüfung,
  9. die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
  10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  12. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
  13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
  14. die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind.

§ 75
Laufbahn, Laufbahngruppe

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnung kann von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

§ 76
Anstellung

Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 77
Beförderung

(1) Beförderungen sind die

  1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  2. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung.

Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden. Ausnahmen von dem Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten würden.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Ernennungen und Beförderungen von Landesbeamten sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum brandenburgischen Landtag und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung nicht zulässig.

(5) (aufgehoben)

(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 kann der Landespersonalausschuss Ausnahmen zulassen.

(7) § 7 Abs. 2 Satz 4 und die §§ 11 bis 17 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.

§ 78
Laufbahnwechsel, Aufstieg

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt der Landespersonalausschuss die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt, das nicht übersprungen werden darf; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

Unterabschnitt 2
Laufbahnbewerber

§ 79
Vorbildungsvoraussetzungen

(1) Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufspraktischen Erfahrung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(2) Das Ministerium des Innern ist verpflichtet, mit den für das Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder zuständigen Stellen zusammenzuwirken, um eine gleichmäßige Festlegung nach Absatz 1 zu gewährleisten und die Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu sichern.

§ 80
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern:

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
    1. die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
    2. die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  4. in den Laufbahnen des höheren Dienstes
    1. ein mehr als dreijähriges abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule,
    2. ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.

§ 79 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.

(3) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 81
Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 80 Abs. 2 der Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(5) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 4 einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

(6) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann auch durch Unterweisung oder durch andere geeignete Maßnahmen erworben werden, wenn diese geeignet sind, in Verbindung mit der Vorbildung und Ausbildung oder der Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn die Befähigung für die neue Laufbahn zu vermitteln.

§ 82
Besondere Fachrichtungen

(1) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können.

(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.

§ 82a
Anforderungen für Unionsbürger und Angehörige der Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG

erworben werden. Die Landesregierung erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere zum Verfahren und zu den Ausgleichsmaßnahmen, durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 83
Probezeit

(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Dauer der Probezeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann.

(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit anzurechnen sind. Sie können ferner bestimmen, dass auch Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, angerechnet werden können.

(4) Während der Probezeit darf ein Beamter nicht angestellt oder befördert werden. Ausnahmen sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten würden. Der Landespersonalausschuss kann, neben Ausnahmen von Satz 1, weitere Ausnahmen zulassen.

Unterabschnitt 3
Andere Bewerber

§ 84
Berufung anderer Bewerber

(1) Von anderen Bewerbern (§ 9 Abs. 4) darf die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.

(2) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.

§ 85
Probezeit

(1) Die Probezeit muss mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

Abschnitt 6
Versetzung, Abordnung und Umsetzung

§ 86
Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist, entsprechend. Vor einer von ihm nicht beantragten Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Im Fall des Satzes 2 ist der Beamte sobald wie möglich in seinem bisherigen Amt zu verwenden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, soweit dies nach objektiven Kriterien zumutbar erscheint.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(5) Eine zustimmungsfreie Versetzung zu einem anderen Dienstherrn kommt nur in Betracht, wenn eine Weiterverwendung des Beamten im Bereich seines Dienstherrn nicht möglich ist.

§ 87
Abordnung, Zuweisung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von fünf Jahren.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so sind auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Versorgung und die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen, entsprechend anzuwenden. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

(5) Dem Beamten können Tätigkeiten nach den Bestimmungen des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen werden.

§ 88
Zuständigkeit bei Dienstherrnwechsel

Die Versetzung oder Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.

§ 89
Umsetzung

Dem Beamten kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Die neue Aufgabe kann ihm nur innerhalb seiner Laufbahn und unter Beibehaltung seines Amtes zugewiesen werden. Vor der Umsetzung ist der Beamte zu hören, es sei denn, dass dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

Abschnitt 7
Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden
oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 90
Umbildung von Behörden

Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 86 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur dann zulässig, wenn aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorbehalten werden.

§ 91
Umbildung von Körperschaften

Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften richtet sich nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

Kapitel IV
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 92
Beendigungsgründe

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung,
  2. Eintritt in den Ruhestand,
  3. Verlust der Beamtenrechte,
  4. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Kommunale Wahlbeamte scheiden mit Ablauf des Tages ihrer Abberufung aus dem Amt aus.

Abschnitt 2
Entlassung

§ 93
Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

  1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder als sonstiger Unionsbürger verliert oder
  2. die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet, sofern nicht ein Fall des § 110 Abs. 3 vorliegt, oder
  3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter berufen wird, oder
  4. aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim selben Dienstherrn ernannt wird, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte sonstiger Unionsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.

(2) Der Beamte ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Wirksamwerden der Ernennung entlassen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

§ 94
Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  3. nach Erreichen der Altersgrenze (§ 110 Abs. 1) berufen worden ist oder
  4. seine Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form verlangt oder
  5. zurzeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt oder
  6. ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Fristen des § 96 Abs. 2 einzuhalten; für die Übermittlung ärztlicher Daten gilt § 115a entsprechend.

§ 95
Entlassung auf eigenen Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrern an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.

§ 96
Entlassung von Beamten auf Probe

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

  1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat oder
  3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung des Beamten auch unter Berücksichtigung von Qualifizierungsmaßnahmen nicht möglich ist.

Die Landesregierung kann Beamte auf Probe der in § 105 bezeichneten Art jederzeit entlassen.

(2) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe.

§ 97
Entlassung von Beamten auf Widerruf

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 96 Abs. 2 gilt in den dieser Vorschrift entsprechenden Fällen sinngemäß.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

  1. mit Ablauf des Tages des Bestehens oder des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung,
  2. nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,
  3. mit Ablauf des Tages des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis fortgesetzt wird.

§ 98
Entlassungsverfügung

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 kann in den Fällen des § 95 Abweichendes bestimmen.

(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(3) Die Entlassung wird wirksam

  1. im Fall des § 94 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
  2. in den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 94 Abs. 3, § 95 Abs. 2, § 96 und § 97 Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
  3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.

§ 99
Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 51 Abs. 5 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienstbezüge belassen werden. Die für diesen Monat gezahlten Anwärterbezüge sind unter den Voraussetzungen des § 60 des Bundesbesoldungsgesetzes zu belassen.

Abschnitt 3
Verlust der Beamtenrechte

§ 100
Verlust der Beamtenrechte

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 101
Folgen des Verlustes der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 100, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 102
Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Wird aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gilt Absatz 2 entsprechend; der Beamte erhält jedoch in diesem Fall die Leistungen des Dienstherrn nachgezahlt, die ihm bis zur Rechtskraft des Strafurteils aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(5) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 zustehenden Leistungen des Dienstherrn wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet; der Beamte ist zur Auskunft über dieses Einkommen verpflichtet.

§ 103
Gnadenerweis des Ministerpräsidenten

(1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. Er kann diese Befugnis übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 102 entsprechend.

Abschnitt 4
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 104
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes.

Abschnitt 5
Eintritt in den Ruhestand

Unterabschnitt 1
Einstweiliger Ruhestand

§ 105
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. den Chef der Staatskanzlei,
  2. die Staatssekretäre,
  3. den Generalstaatsanwalt,
  4. den Leiter der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern,
  5. die Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 106
Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt genannt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt worden ist. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 107
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Altersgrenzen des § 114 Abs. 1 Satz 1 finden Anwendung.

(2) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Absatz 1).

§ 108
Übergang in den dauernden Ruhestand

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, oder mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit als dauernd im Ruhestand befindlich. Die Dienstunfähigkeit stellt die Behörde fest, die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verfügt hat.

Unterabschnitt 2
Ruhestand

§ 109
Eintritt in den Ruhestand

(1) Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich nach den §§ 110 bis 117.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, dass der Beamte

  1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Sinne des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes abgeleistet hat oder
  2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

§ 110
Altersgrenze

(1) Für die Beamten ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Fällt der Monat, in dem ein Hochschullehrer die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt der Hochschullehrer mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.

(3) Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten sowie des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden; einer Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es in diesen Fällen nicht.

§ 111
Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden. Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder
  2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder
  3. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war.

Ist ein Beamter auf Zeit aus anderen als den in Nummer 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und hat er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so kann er in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Urlaub nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 14. April 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.

§ 111a
Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 111 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 111 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 113, 115a, 116 und 117 gelten entsprechend.

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

§ 112
Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 111 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 115a) über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.

§ 113
Zwangspensionierungsverfahren

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter schriftlich mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 116 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens werden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes durchgeführt. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird hiernach die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter schriftlich mitzuteilen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen.

(6) Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Beamte nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 3) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt.

§ 114
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr, in den Fällen der §§ 142 bis 144 das 58. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Ruhestandsbeamten zulässig. § 107 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Beantragt der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, spätestens aber zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 111a) möglich.

(4) Zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde, die für seine Wiederernennung zuständig ist, ärztlich (§ 115a)  untersuchen zu lassen. Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 stellen will. Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte muss nach Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilnehmen.

§ 115
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Die obersten Dienstbehörden des Landes können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(3) Die §§ 111 Abs. 3, 112 bis 114 gelten entsprechend.

§ 115a
Ärztliche Untersuchung; Übermittlung ärztlicher Daten

(1) In den Fällen der §§ 111 bis 115 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen. Welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können, wird für die Landesbeamten vom Ministerium des Innern unter Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die Bestimmungen nach Satz 2.

(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt der Arzt auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(3) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Sie ist nach Abschluss des Verfahrens verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 111 bis 115 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.

(4) Die Behörde hat den Beamten vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

Unterabschnitt 3
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes

§ 116
Zuständigkeit

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird schriftlich, aber nicht in elektronischer Form von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 kann Abweichendes bestimmen.

(2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 117
Beginn des Ruhestandes

Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 108, 110 und 111 Abs. 4, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, bei Beamten auf Zeit jedoch spätestens mit Ablauf der Amtszeit. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

Kapitel V
Landespersonalausschuss

§ 118
Zusammensetzung

(1) Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss gebildet. Er besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern. Sie müssen Beamte der in § 3 bezeichneten Dienstherren sein.

(2) Die Landesregierung beruft die Mitglieder des Landespersonalausschusses nach Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages auf Vorschlag der Vorschlagsberechtigten nach Absatz 3 für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Der Landesrechnungshof, das Ministerium des Innern, das Ministerium der Finanzen und das für die Belange der Frauen zuständige Ministerium schlagen je ein ordentliches Mitglied und seinen Stellvertreter vor. Die kommunalen Spitzenverbände schlagen zwei ordentliche Mitglieder und ihre Stellvertreter vor. Die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) schlagen drei ordentliche Mitglieder und ihre Stellvertreter vor. Den Vorsitz im Landespersonalausschuss führt das vom Landesrechnungshof vorgeschlagene Mitglied.

(4) Scheiden Mitglieder vorzeitig aus, so schlägt der gemäß Absatz 3 Vorschlagsberechtigte ein Ersatzmitglied vor.

§ 119
Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) § 46 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend.

§ 120
Ausscheiden der Mitglieder

(1) Die nach § 118 Abs. 3 berufenen Mitglieder scheiden, außer durch Zeitablauf, aus dem Landespersonalausschuss aus, wenn

  1. ihr Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 endet oder wenn
  2. ihr Beamtenverhältnis ruht.

(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet ferner unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 51 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vom Amt zu entbinden ist

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 24 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.

§ 121
Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen die folgenden Aufgaben:

  1. bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse beratend mitzuwirken,
  2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Beamten beratend mitzuwirken,
  3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung und den Ausschuss für Inneres des Landtages zu unterrichten.

§ 122
Geschäftsordnung, Beschlussfähigkeit, Verbindlichkeit der Beschlüsse

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der für den Beamten oder Bewerber zuständigen obersten Dienstbehörde ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, in der Verhandlung Stellung zu nehmen.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(5) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 123
Beweiserhebungen, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgabe Beweise erheben. Hierbei sind die für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden; er darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht vereidigen.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 124
Geschäftsstelle

Für den Landespersonalausschuss wird beim Ministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

§ 125
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Auftrag der Landesregierung. Sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 119 ergeben.

Kapitel VI
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 126
Anträge und Beschwerden

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingelegt werden.

§ 127
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Vertretung des Dienstherrn

Bei Klagen des Dienstherrn nach § 126 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird dieser durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.

§ 128
Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Kapitel VII
Besondere Beamtengruppen

Abschnitt 1
Beamte des Landtages

§ 129
Beamte des Landtages

Die Beamten des Landtages sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landtages ist der Präsident des Landtages.

Abschnitt 2
Beamte des Landesrechnungshofes

§ 130
Beamte des Landesrechnungshofes

Für die Beamten des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit das Gesetz über den Landesrechnungshof nichts anderes vorsieht. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofes ist der Präsident des Landesrechnungshofes.

Abschnitt 3
Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

§ 131
Beamte an Hochschulen

Für Beamte an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Hochschulgesetze des Landes Brandenburg nicht etwas anderes bestimmen.

Abschnitt 4
Beamte des Polizeivollzugsdienstes

§ 132
Beamte des Polizeivollzugsdienstes

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.

§ 133
Laufbahnen

Die Laufbahnvorschriften für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes erlässt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 134
Arbeitszeit

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

  1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
  2. unregelmäßige Arbeitszeiten,
  3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
  4. dienstfreie Zeiten,
  5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.

§ 135
Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

Die Polizeivollzugsbeamten können auf Anordnung des Dienstvorgesetzten für die Dauer von Lehrgängen, einer Ausbildung, einer besonderen Verwendung, Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

§ 136
Dienstkleidung

Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das Ministerium des Innern.

§ 137
Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Anwärterbezüge, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 47 Abs. 4 zustehen.

(2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.

(3) Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 1996 im Dienst des Landes Brandenburg stehen und nicht von Absatz 1 erfasst werden, erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 47 Abs. 4 zustehen. Sie ist Sachbezug im Sinne des § 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und wird erstmalig mit Wirkung vom 1. März 1997 mit 1,3 vom Hundert des Grundgehaltes  und der allgemeinen Stellenzulage der jeweiligen Bezüge auf die Besoldung angerechnet. Der Anrechnungsbetrag erhöht sich mit der nächsten allgemeinen Besoldungserhöhung auf 1,4 vom Hundert.

(4) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen, sie erhalten dann Beihilfe nach Maßgabe des § 45 Abs. 3. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

§ 138
Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

§ 139
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. § 24 ist anzuwenden.

§ 140
Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines Polizeiarztes festgestellt.

§ 141
Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn zu versetzen, wenn er die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Er hat eine ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die Befähigung durch Unterweisung zu erwerben, wenn dies aufgrund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn möglich ist; dies gilt nicht für Abordnungen zum Zweck der Unterweisung. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist. § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Rechtsstellung des Beamten richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften, die für das neue Amt gelten. § 111 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist, wieder die Dienstfähigkeit für ein Amt einer anderen Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, so ist er unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen. § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 142
Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte

Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

Abschnitt 5
Beamte des Feuerwehrdienstes

§ 143
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und in den Leitstellen der Kreise gelten § 132 Abs. 1, §§ 133, 134, § 136, §§ 139 bis 142 entsprechend.

Abschnitt 6
Beamte der Justizverwaltung bei den Justizvollzugsanstalten

§ 144
Beamte im Justizvollzugsdienst

Für Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten gelten die §§ 139 bis 142 entsprechend.

Abschnitt 7
Beamte auf Zeit

§ 145
Beamte auf Zeit

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 73 bis 85 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte; ferner gelten die §§ 39 bis 39f nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren.

(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten Beamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit treten mit Ablauf des Monats, indem sie das 70. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand; sie sind auf ihren Antrag frühestens mit Vollendung der für Beamte auf Lebenszeit maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich im Amt befinden oder danach wiedergewählt werden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie die für Beamte auf Lebenszeit geltende gesetzliche Altersgrenze gilt.

(4) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) § 111 Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

§ 146
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit

Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten. Die Bereitschaft zur Wiederwahl ist von den indirekt zu wählenden Beamten auf Zeit schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu erklären. Die Bereitschaft bei direkt zu wählenden Beamten auf Zeit ist durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags gegeben; dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Wählbarkeit wegen Überschreitens maßgeblicher Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist.

§ 147
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit

Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 148
Beendigung des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

§ 148a
(aufgehoben)

Abschnitt 8
Ehrenbeamte

§ 149
Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 2) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden Maßgaben:

  1. Der Ehrenbeamte kann nach Vollendung des 65. Lebensjahres verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann. Die Sätze 1 und 2 dieser Nummer gelten nicht für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsbürgermeister, die diese Funktion in einem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ausüben. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn der Ehrenbeamte für eine bestimmte Amtszeit ernannt worden ist. § 51 Abs. 5 gilt entsprechend.
  2. Nicht anzuwenden sind insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 3 sowie die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8), Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3), Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (§ 31), Arbeitszeit (§ 38), Wohnung (§ 41), Ausscheiden bei Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft (§ 67), Verbot der Berufung in ein Beamtenverhältnis (§ 70), Versetzung und Abordnung (§§ 86, 87).

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(4) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Abschnitt 8a
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

§ 149a
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Die Ämter

  1. der Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,

  2. der Leiter von oberen Landesbehörden, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und

  3. der Leiter öffentlicher Schulen

werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. Die Probezeit kann nicht verlängert werden. Die Probezeit kann bis zur Mindestdauer von einem Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bewährt hat. Auf die Probezeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beamte unmittelbar vor Übertragung des Amtes auf Probe mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist.

(2) Wird dem Beamten ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher bewertetes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. In diesem Fall kann ihm das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Landesrechnungshofgesetzes,

  2. die Ämter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,

  3. die in § 105 Abs. 1 genannten Ämter.

(4) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.

(5) Vom Tage der Ernennung nach Absatz 1 ruhen für die Dauer des Probebeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt.

(7) Der Beamte ist aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen,

  1. mit Ablauf der Probezeit,

  2. mit Beendigung seines Beamten- oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,

  3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,

  4. mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, bei der mindestens auf eine Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde,

  5. in den Fällen des § 67 Satz 1 mit dem Beginn des Mandats.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 bleibt im Übrigen unberührt.

(8) Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen, ist eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres nicht zulässig. Die Amtsbezeichnung nach Absatz 5 Satz 3 darf nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

Abschnitt 9
Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Landes stehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 150
Begriff der Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium des Innern, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Körperschaftsaufsicht (allgemeine Aufsicht) ausgeübt wird.

§ 151
Wahrnehmung der Zuständigkeiten

Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.

§ 152
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bei der Vorbereitung von Gesetzen und Rechtsverordnungen über allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden.

Kapitel VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 153
Übergangsregelungen für Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Beamten, die sich am 6. November 2008 in der zweiten Amtszeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 148a in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung befinden, ist dieses Amt unverzüglich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

(2) Beamten, denen am 6. November 2008 ein Amt nach § 148a in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung für eine erste Amtszeit übertragen worden ist, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn sie die Dienstgeschäfte dieses Amtes oder eines gleich bewerteten Amtes mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und festgestellt wird, dass sie sich in ihrem Amt bewährt haben. Zeiten, in denen der Beamte unmittelbar vor der Übertragung des Amtes mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist, werden angerechnet. Solange die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann, verbleiben die Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 148a in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung. Kann die Bewährung zum Ablauf der ersten Amtszeit endgültig nicht festgestellt werden, sind die Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine erneute Übertragung des Amtes auf Zeit für eine zweite Amtszeit ist ausgeschlossen. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

§ 154
Als Landesrecht weiter geltende Vorschriften

Die gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1141) für Bundesbeamte anwendbaren Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Vorschriften weiter.

§ 155
Verweise in Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Soweit in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes auf Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes oder der aufgrund des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der neuen Fassung bekannt zu machen.

§ 156
Verwaltungsvorschriften

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das Ministerium des Innern die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium.

§ 157
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)