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Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 – 2009)

Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 – 2009)
vom 26. März 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 05], S.70)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 14], S.158)

Am 31. März 2010 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 26. März 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 14], S.158)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

  1. Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. Richter des Landes,
  3. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richter, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und Richter

(1) Voraussetzung für den Anspruch von Beamten und Richtern ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse und seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienstverhältnis stehen. Fällt der erste nicht allgemein freie Tag des Monats Oktober in die Schulferien, so gilt die Voraussetzung des Satzes 1 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie am ersten Schultag nach den Ferien eingestellt worden sind.

(2) Auf die nach Absatz 1 im Monat Oktober beginnende Wartezeit werden die Zeiten, für die den Berechtigten Versorgungsbezüge nach § 3 Abs. 2 zugestanden haben, und Zeiten, in denen die Berechtigten den Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, angerechnet.

§ 3
Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger

(1) Voraussetzung für den Anspruch von Versorgungsempfängern ist, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes einberufen sind.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag.

§ 4
Ausschlusstatbestände

(1) Personen, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund vorläufiger Dienstenthebung wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten wurden, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

(2) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihre Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.

(3) Keine Sonderzahlung erhalten Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten.

§ 5
Sonderzahlung

(1) Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Aufstockungsbetrag. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu berücksichtigen. Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung ist nicht anzuwenden. Die Sonderzahlung unterliegt nicht der Anpassung der Besoldung oder Versorgungsbezüge.

(2) Haben Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes) Dienst- oder Anwärterbezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich die Sonderzahlung für die Zeiten, für die keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in dem Wehr- oder Zivildienst geleistet wird, wenn Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden sind und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehren. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung der Sonderzahlung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.

(3) Sind Sonderzahlungen für ein Kalenderjahr bereits aufgrund dieses oder aufgrund diesem Gesetz entsprechender Vorschriften gewährt worden, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend.

§ 6
Grundbetrag

Der Grundbetrag beträgt für Beamte sowie für Richter 500 Euro, für Beamte im Vorbereitungsdienst 150 Euro und für Versorgungsempfänger 250 Euro; für Bezieher von Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträgen finden die maßgebenden Anteilssätze vom Ruhegehalt Anwendung.

§ 7
Aufstockungsbetrag

(1) Der Aufstockungsbetrag beträgt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für Beamte sowie für Richter bis zu 540 Euro, für Beamte im Vorbereitungsdienst bis zu 162 Euro und für Versorgungsempfänger bis zu 270 Euro; § 6 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung beträgt für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in einem Kalenderjahr 24 vom Hundert der zu erwartenden Steuermehreinnahmen des Landes gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen.

(3) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung setzt jeweils bis zum 15. November des Jahres die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung sowie die Aufstockungsbeträge nach Absatz 1 fest und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

§ 8
Stichtag, Zahlungsweise

(1) Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

(2) Der Grundbetrag ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. Der Aufstockungsbetrag ist spätestens mit den Bezügen für den Monat März des Folgejahres zu zahlen.

§ 9
Besoldungsdurchschnitt

Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.