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Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
vom 9. Juni 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 08])

Am 18. März 2014 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 14. März 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 16])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 

Dem am 14. Februar 2011 und am 22. Februar 2011 unterzeichneten Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz wird zugestimmt. Das Verwaltungsabkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. Juni 2011

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch

Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (Bund),

und

dem Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (Land)

Artikel 1 
(Organleihe)

(1) Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem Land nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe umfasst die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz:

  1. die Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG,

  2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a EnWG,

  3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 EnWG erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,

  4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 7 bis 10 EnWG,

  5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a EnWG,

  6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 EnWG,

  7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19 EnWG,

  8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 EnWG sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 EnWG und

  9. die Entscheidung nach § 110 Abs. 4 EnWG,

einschließlich aller zur Wahrnehmung der in den Nummern 1 bis 9 aufgeführten Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind.

(2) Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des Landes.

Artikel 2 
(Organisation)

(1) Dem für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der nach Artikel 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zu (Fachaufsicht). In Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch Übermittlung einer schriftlichen Fassung der Weisung unterrichtet.

(2) Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).

Artikel 3
(Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht)

Für den nach Artikel 1 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.

Artikel 4
(Verwaltungskosten)

(1) Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt das Land.

(2) Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Abs. 1, bei denen es sich nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes um kostenpflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht.

(3) Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Abs. 1, die nicht nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kostensätze Anwendung:

  1. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 1 500 Euro pro Jahr,

  2. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz mindestens 10 000, jedoch weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 3 000 Euro pro Jahr,

  3. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens nach Nr. 1 und 2, welches Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens nach § 3 Nr. 38 EnWG ist, auf welches die Regelungen des Teils 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unbeschränkt Anwendung finden, 4 500 Euro pro Jahr.

Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen entsprechend.

(4) Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen der Kosten nach Absatz 3. Die quartalsweise zu leistenden Beträge erfolgen bis zum 5. Werktag des darauf folgenden Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung für das 3. Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quartals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge sind ab dem Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

(5) Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Aufgabendurchführung nach Artikel 1 Abs. 1 erhobenen Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das Land abgeführt.

Artikel 5
(Inkrafttreten und Geltungsdauer)

(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (Teil I - Gesetze) in Kraft.

(2) Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht.

Berlin, den 14. Februar 2011

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung

Jochen Homann

Potsdam, den 22. Februar 2011

Der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten

Ralf Christoffers