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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
vom 18. Dezember 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 46], S.661)

zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 207)

Am 1. September 2013 außer Kraft getreten durch Artikel 11 des Gesetz vom 16. Mai 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 18])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Vollstreckung von Geldforderungen

§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
§ 2 Vollstreckungsbehörden
§ 3 Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung
§ 4 Vollstreckungsschuldner
§ 5 Verfahren
§ 6 Voraussetzungen für die Vollstreckung
§ 7 Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch
§ 8 Vollziehungsbeamte
§ 9 Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten
§ 10 Angabe des Schuldgrundes
§ 11 Kosten
§ 12 Pfändung einer Geldforderung
§ 13 Sicherungsverfahren
§ 14 Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten

Abschnitt II
Verwaltungszwang

Unterabschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 15 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
§ 16 Vollzugsbehörden
§ 17 Zwangsmittel
§ 18 Verhältnismäßigkeit
§ 19 Ersatzvornahme
§ 20 Zwangsgeld
§ 21 Ersatzzwangshaft
§ 22 Unmittelbarer Zwang
§ 23 Androhung der Zwangsmittel
§ 24 Festsetzung der Zwangsmittel
§ 25 Anwendung der Zwangsmittel

Unterabschnitt 2
Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 26 Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges
§ 27 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
§ 28 Vollzugsdienstkräfte
§ 29 Androhung unmittelbaren Zwanges
§ 30 Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen
§ 31 Handeln auf Anordnung
§ 32 Hilfeleistung für Verletzte
§ 33 Fesselung von Personen
§ 34 Zum Schußwaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte
§ 35 Notwehr und Notstand

Unterabschnitt 3
Vollzug gegen Behörden

§ 36

Abschnitt III
Kosten

§ 37

Abschnitt IV
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 38

Abschnitt V
Aufhebung der aufschiebenden Wirkung

§ 39

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 40 Einschränkung von Grundrechten
§ 41 Durchführung
§ 42 Aufhebung von Vorschriften
§ 43 Inkrafttreten


Abschnitt I
Vollstreckung von Geldforderungen

§ 1
Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.

(2) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach den Vorschriften dieses Gesetzes statt.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.

§ 2
Vollstreckungsbehörden

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Sache der Vollstreckungsbehörden. Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden werden wahrgenommen:

  1. für das Land durch die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung, soweit es sich um die Beitreibung der ihrer Verwaltung unterliegenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen handelt;
  2. für das Land durch die Behörden der Justizverwaltung, soweit es sich um die Beitreibung von Forderungen handelt, die von ihnen einzuziehen sind;
  3. für das Land von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Wege der Auftragsverwaltung, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes handelt, die nicht von den Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung oder von den Behörden der Justizverwaltung beizutreiben sind;
  4. von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern, kreisfreien Städten und Landkreisen, soweit es sich um deren öffentlich-rechtliche Geldforderungen handelt.

(2) Die Vollstreckungsaufgaben eines Amtes oder einer amtsfreien Gemeinde können aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung von einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einem anderen Amt oder einer anderen amtsfreien Gemeinde wahrgenommen werden. Vereinbarungen nach Satz 1 mit dem Landkreis, dem das Amt oder die amtsfreie Gemeinde angehört, bedürfen nicht der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit; sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bekannt zu machen.

(3) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter, kreisfreien Städte und Landkreise, die Mitglied des Zweckverbandes sind, vollstrecken in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Zweckverbandes. Sind amtsangehörige Gemeinden Mitglied des Zweckverbandes, so vollstreckt das Amt, dem sie angehören. Die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde wird durch den Zweckverband wahrgenommen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde den Zweckverband für seine öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zur Vollstreckungsbehörde bestimmt hat oder sich die Forderung gegen ein Verbandsmitglied richtet.

(4) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Anderenfalls bestimmt der Minister des Innern im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörde und den an sie abzuführenden Kostenbeitrag. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt der Minister des Innern im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung den Kostenbeitrag, den der öffentlich-rechtliche Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen hat.

(5) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem zuständigen Fachminister weitere Vollstreckungsbehörden und abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Landesbehörden für bestimmte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.

(6) Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 Nr. 3 öffentlich-rechtliche Geldforderungen vollstrecken, ist das Land verpflichtet, dem Landkreis und der kreisfreien Stadt einen Kostenbeitrag von 10 vom Hundert der beigetriebenen Beträge zu belassen und uneinbringliche Kosten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Inneres durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen einen anderen Kostenbeitrag festzusetzen, soweit dies auf Grund der tatsächlichen Kosten- oder Gebührenentwicklung erforderlich ist.

(7) Soweit der Zweckverband nicht durch die Aufsichtsbehörde zur Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, ist dieser verpflichtet, den amtsfreien Gemeinden, Ämtern, kreisfreien Städten und Landkreisen einen Kostenbeitrag von 7,5 vom Hundert der beigetriebenen Beträge zu belassen und uneinbringliche Kosten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen, sofern nicht eine andere Regelung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen getroffen wird.

(8) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.

§ 3
Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung

(1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(2) Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt. Wird die Vollstreckung von Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung im Wege der Amtshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.

§ 4
Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,
  2. wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet.

(2) Wer nach Vorschriften des öffentlichen Rechts die Schuld aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten hat, ist verpflichtet, das Zwangsverfahren in dieses Vermögen zu dulden, und hat insoweit die Pflichten des Vollstreckungsschuldners.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer des Grundbesitzes die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Er hat insoweit die Pflichten des Vollstreckungsschuldners. Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

§ 5
Verfahren

Für das Vollstreckungsverfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) über die Vollstreckung (§§ 256 bis 260, 262 bis 267 und 281 bis 323), soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. § 319 der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe, daß die in den erwähnten Vorschriften der Zivilprozeßordnung dem Vollstreckungsgericht eingeräumten Befugnisse von der Vollstreckungsbehörde wahrgenommen werden.

§ 6
Voraussetzungen für die Vollstreckung

(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

  1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
  2. die Fälligkeit der Leistung,
  3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich

  1. die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
  2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 259 der Abgabenordnung gemahnt werden.

(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung (Absatz 3) können beigetrieben werden

  1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§ 7
Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch

(1) Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen.

(2) Wird geltend gemacht, daß der Anspruch erloschen oder gestundet oder die Anordnung des Zwangsverfahrens unzulässig sei, so ist vorläufig zu leisten. Die Erstattung eines nach Meinung des Pflichtigen zu Unrecht gezahlten Betrages ist rechtzeitig schriftlich oder mündlich beim Vollstreckungsgläubiger oder bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen; die Vollstreckungsbehörde leitet den bei ihr eingegangenen Antrag unverzüglich an den Vollstreckungsgläubiger weiter.

(3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird. Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt, so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid soll eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(4) Einreden des Erben aus den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Zwangsverfahren in den Nachlaß nicht entgegen, wenn es sich um Forderungen handelt, die nach Beginn des Kalenderjahres fällig geworden sind, das der Vollstreckungsmaßnahme vorausgegangen ist.

§ 8
Vollziehungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.

(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.

(3) Der Minister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem zuständigen Fachminister durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, in welchen Angelegenheiten bestimmte Vollstreckungsgläubiger Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen können.

§ 9
Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. Daneben muß der Vollziehungsbeamte einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Für Auftrag und Ausweis ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 10
Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.

§ 11
Kosten

(1) Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.

(2) Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung nicht selbst, so hat er im Falle der Uneinbringlichkeit an Stelle des Schuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde die Kosten zu tragen.

§ 12
Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, daß der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Verfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners und Drittschuldners selbst erlassen und auch ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Verfügung ersuchen.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn

  1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat,
  2. der Vollstreckungsschuldner oder Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland hat und das dort geltende Recht dies zuläßt.

§ 13
Sicherungsverfahren

(1) Zur Sicherung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu besorgen ist, daß sonst die Erzwingung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. Bei der Anordnung hat es einen Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Beseitigung des Arrestes und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. Die Entscheidung des Amtsgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung anfechtbar.

(2) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest nach den §§ 930 ff. der Zivilprozeßordnung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Abschnittes.

§ 14
Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten

Zur Befriedigung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat (§ 13 und ähnliche Fälle), durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. Soweit dazu Erklärungen des Pflichtigen nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärung. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Abschnitt II
Verwaltungszwang

Unterabschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 15
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

(3) Ist der Verwaltungsakt auf Herausgabe einer Sache gerichtet und bestreitet der Betroffene, sie zu besitzen, so findet § 315 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung.

§ 16
Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Minister des Innern im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im übrigen kann der Minister des Innern im Benehmen mit dem zuständigen Fachminister allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, daß Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde oder einer unteren Landesbehörde durch eine andere Behörde zu vollziehen sind.

§ 17
Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. Ersatzvornahme (§ 19),
  2. Zwangsgeld (§ 20),
  3. unmittelbarer Zwang (§ 22).

(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 18
Verhältnismäßigkeit

(1) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

(2) Ein durch ein Zwangsmittel zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

§ 19
Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

(2) Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.

§ 20
Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und höchstens 50 000 Euro schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgemäß, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

§ 21
Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft nach Anhörung des Pflichtigen anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

§ 22
Unmittelbarer Zwang

(1) Die Vollzugsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 26 bis 35.

(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

§ 23
Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann im Falle des sofortigen Vollzuges (§ 15 Abs. 2) abgesehen werden.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen. Auch die Wiederholung eines Zwangsmittels ist anzudrohen.

(4) Wird eine Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

§ 24
Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 15 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

§ 25
Anwendung der Zwangsmittel

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach § 61 Abs. 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt anwenden und die zugelassenen Waffen (§ 61 Abs. 3 Brandenburgisches Polizeigesetz) unter Beachtung der §§ 64, 66 bis 68 des Brandenburgischen Polizeigesetzes gebrauchen.

(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.

Unterabschnitt 2
Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 26
Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet werden,

  1. soweit die Anwendung gesetzlich zugelassen ist;
  2. zur Ausführung von Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften;
  3. zur Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben gegenüber Personen, deren Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, einer Entziehungsanstalt für Suchtkranke, einer Einrichtung der Fürsorgeerziehung oder in einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder in einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt angeordnet ist.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen unmittelbarer Zwang nur unter Beachtung weiterer Erfordernisse ausgeübt werden darf, bleiben unberührt.

§ 27
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe.

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole und Revolver zugelassen.

§ 28
Vollzugsdienstkräfte

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Dienstkräfte Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen die Bestimmung von Vollzugsdienstkräften auf Grund bundesgesetzlicher Regelung erforderlich wird.

(2) Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen. Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzeigen. Das gilt nicht, wenn

  1. die Umstände es nicht zulassen oder
  2. unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten ausgeübt wird.

Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der Durchführung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.

§ 29
Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann im Falle des sofortigen Vollzugs (§ 15 Abs. 2) abgesehen werden. Auch die wiederholte Anwendung unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen.

(2) Unmittelbarer Zwang ist schriftlich anzudrohen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 30
Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen

(1) Die körperliche Untersuchung darf unbeschadet abweichender bundesrechtlicher Regelungen zwangsweise nur von folgenden Vollzugsdienstkräften vorgenommen werden:

  1. von Ärzten und Beauftragten der Gesundheitsverwaltung bei Durchführung von Aufgaben nach dem Bundes-Seuchengesetz,
  2. von Ärzten und Beauftragten der Gesundheitsverwaltung, die auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555) - anwendbar in der jeweils geltenden Fassung -, eine Behandlung, eine Maßnahme zur Verhütung der Ansteckung oder eine Untersuchung durchzuführen haben,
  3. von mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräften in Heil- und Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten für Suchtkranke, Einrichtungen der Fürsorgeerziehung, abgeschlossenen Krankenanstalten und abgeschlossenen Teilen von Krankenanstalten.

(2) Zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung von Anstaltsinsassen erforderliche Maßnahmen dürfen zwangsweise nur in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten durchgeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen nur durch Ärzte in eigener Verantwortung angeordnet werden. Sie sind von Ärzten auch vorzunehmen, wenn das nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist.

(3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dürfen Mittel zur Beruhigung zwangsweise nur Kranken und nur dann gegeben werden, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

§ 31
Handeln auf Anordnung

(1) Vollzugsdienstkräfte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die Vollzugsdienstkraft die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsdienstkraft dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

§ 32
Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 33
Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  1. Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

§ 34
Zum Schußwaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte

Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Schußwaffen nur den mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz fallen nicht darunter. Die Vorschriften der §§ 64, 66 bis 68 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (§ 25 Abs. 2) über den Schußwaffengebrauch finden entsprechende Anwendung.

§ 35
Notwehr und Notstand

Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

Unterabschnitt 3
Vollzug gegen Behörden

§ 36

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Abschnitt III
Kosten

§ 37

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist die Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt, oder bei der die Auslagen entstanden sind.

(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. In der Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze und Vomhundertsätze festzulegen. Es können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs- oder Verwertungsgebühren und Schreibgebühren vorgesehen werden.

(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen, die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(4) In der Kostenordnung können ferner der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlaß geregelt werden.

Abschnitt IV
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 38

(1) Das Zwangsverfahren wegen einer Geldforderung wird auch gegen Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen, nach diesem Gesetz, jedoch nach Maßgabe folgender Vorschriften durchgeführt.

(2) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bedarf es - soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden - einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde. Darin hat diese auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll.

(3) Die Aufsichtsbehörde darf die Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände des Schuldners nicht zulassen, wenn dadurch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Schuldners gefährdet würde, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch dann nicht, wenn der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.

(4) Die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für das Zwangsverfahren gegen Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich des Zwangsverfahrens gegen Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben die §§ 115, 116 und 118 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg unberührt.

(5) Wegen eines Zwangsverfahrens gegen das Land trifft im Einzelfall der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die näheren Bestimmungen, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.

Abschnitt V
Aufhebung der aufschiebenden Wirkung

§ 39

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden (§ 2) und der Vollzugsbehörden (§ 16) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 40
Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 41
Durchführung

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen handelt, der Minister der Finanzen und der Minister des Innern, im übrigen der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister.

§ 42
(Aufhebung von Vorschriften)

§ 43
(Inkrafttreten)