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Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGBbg)

Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGBbg)
vom 11. Mai 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 10], S.106)

zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 209)

Am 18. Juli 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 13], S.310, 320)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze
§ 2 Aufbringung der Finanzierungsmittel
§ 3 Versorgung von Patientinnen und Patienten
§ 4 Kind im Krankenhaus
§ 5 Beschwerdestellen
§ 6 Sozialer Dienst und Seelsorge
§ 7 Krankenhaushygiene
§ 8 Einsatz von Arzneimitteln
§ 9 Zusammenarbeit
§ 10 Rettungsdienst, Katastrophenschutz
§ 11 Rechtsaufsicht über Krankenhäuser

Abschnitt 2
Planung

§ 12 Krankenhausplanung
§ 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes
§ 14 Aufnahme in den Krankenhausplan

Abschnitt 3
Krankenhausförderung

§ 15 Investitionsprogramm
§ 16 Einzelförderung
§ 17 Pauschale Förderung
§ 18 Ausgleichsleistungen
§ 19 Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen
§ 20 Rückforderung von Fördermitteln
§ 21 Beteiligung an den Aufwendungen
§ 22 Investitionsverträge
§ 23 Überwachung der Verwendung der Fördermittel

Abschnitt 4
Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser

§ 24 Leitung und medizinische Organisation
§ 25 ärztlicher Dienst
§ 26 Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften

Abschnitt 5
Statistik und Datenschutz

§ 27 Statistik
§ 28 Datenschutz

Abschnitt 6
Ausbildungsstätten

§ 29 Ausbildungsstätten
§ 30 Finanzierung der Ausbildungsstätten
§ 31 Staatliche Anerkennung
§ 32 Rechtsaufsicht über Ausbildungsstätten

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33 Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften
§ 34 Nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser
§ 35 Übergangsvorschriften
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsätze

(1) Zweck des Gesetzes ist, eine patienten- und bedarfsgerechte, regional ausgeglichene Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Es soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen sowie den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fördern. Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

(2) Die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 2 als Aufgabe der Selbstverwaltung, indem sie eigene Krankenhäuser errichten und betreiben, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und betrieben werden, und indem sie Finanzierungsmittel aufbringen.

(4) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten; insbesondere ist freigemeinnützigen und privaten Trägern ausreichend Raum zur Mitwirkung an der Krankenversorgung in Krankenhäusern zu geben.

§ 2
Aufbringung der Finanzierungsmittel

Die Investitionskosten der Krankenhäuser werden getragen:

  1. vom Land im Wege öffentlicher Förderung,
  2. durch Finanzhilfen des Bundes zu den Aufwendungen des Landes nach Nummer 1,
  3. von den Benutzerinnen und Benutzern des Krankenhauses oder ihren Kostenträgern durch einen Investitionszuschlag (§ 21 Abs. 1),
  4. von den Sozialleistungsträgern
    1. durch einen Zuschlag auf den Pflegesatz nach Maßgabe von Investitionsverträgen nach § 18 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), die bis zum 31. Dezember 1994 geschlossen werden, sowie
    2. über die nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Pflegesätzen enthaltenen Investitionskosten,
  5. von den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 21 Abs. 2).

§ 3
Versorgung von Patientinnen und Patienten

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid (§ 14) jeden, der seine Leistungen benötigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen. Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Notfälle sind vorrangig zu versorgen und bei medizinischer Notwendigkeit aufzunehmen. Die Einrichtung täglicher Besuchszeiten, die Sicherstellung ungestörter Nachtruhe und die soziale Betreuung durch Sozialarbeiter sind als Bestandteil der Patientenversorgung zu gewährleisten.

(2) Privatstationen werden nicht eingerichtet und betrieben.

(3) Das Krankenhaus kann neben den allgemeinen Krankenhausleistungen gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Wahlleistungen erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird. Besondere Verpflegung, Unterkunft und der Abschluß eines wahlärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. Werden im Krankenhaus von hierzu berechtigten Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärzte an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen.

(4) Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf diese durchzuführen.

§ 4
Kind im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Betreuung Sorge zu tragen. Bei Kindern, insbesondere im Vorschulalter, darüber hinaus bei behinderten und seelisch gefährdeten Kindern ist eine Begleitperson aufzunehmen. Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise den Bedürfnissen des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.

(2) Das Krankenhaus unterstützt die schulische Betreuung von ihm versorgter Schulpflichtiger.

(3) Die Besuchszeitenregelung hat auf die Belange kranker Kinder besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 5
Beschwerdestellen

Der Krankenhausträger trifft Vorkehrungen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden der Patientinnen und Patienten durch eine unabhängige Stelle. Bedienstete des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können mit der Wahrnehmung der Aufgaben nicht beauftragt werden.

§ 6
Sozialer Dienst und Seelsorge

(1) Das Krankenhaus hat einen sozialen Dienst in Abstimmung mit anderen sozialen Diensten sicherzustellen. Der soziale Dienst hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus zu ergänzen, in sozialen Fragen zu beraten, bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und Hilfen, die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschließen, zu vermitteln.

(2) Die Patientinnen und Patienten haben das Recht auf seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus.

(3) Sozialer Dienst und Krankenhausseelsorge werden nicht gegen den Wunsch der Patientin bzw. des Patienten tätig.

(4) Die Krankenhäuser fördern die ehrenamtliche Hilfe für die Patientinnen und Patienten und arbeiten mit den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern eng zusammen. Aufgaben, die regelmäßig Beschäftigten des Krankenhauses obliegen, werden ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern nicht übertragen.

§ 7
Krankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung

  1. Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,
  2. Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften im einzelnen zu regeln.

§ 8
Einsatz von Arzneimitteln

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen

  1. zur Transparenz der im Krankenhaus zu verwendenden Arzneimittel,
  2. zur Beratung und Information der Ärztinnen und Ärzte über den Einsatz von Arzneimitteln unter Berücksichtigung ihrer Qualität und Preiswürdigkeit zu treffen.

(2) Die Krankenhäuser bilden Arzneimittelkommissionen.

§ 9
Zusammenarbeit

(1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid zur Zusammenarbeit untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den an der ambulanten Versorgung beteiligten Gesundheitseinrichtungen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden und den Krankenkassen verpflichtet. Die Zusammenarbeit soll bei Bedarf auch mit Einrichtungen anderer Länder erfolgen.

(2) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander soll sich insbesondere erstrecken auf

  1. die rechtzeitige Abstimmung benachbarter Krankenhäuser im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen der Zahl oder Art von Abteilungen, die Änderung der Bettenzahl, die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten sowie die Umstellung auf andere Aufgaben, unbeschadet der Vorklärungspflichten nach § 16 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV),
  2. die Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen,
  3. die Verteilung der Krankenhausaufnahmen,
  4. die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
  5. die Mitwirkung bei der Durchführung des Rettungsdienstes,
  6. Rationalisierungsmaßnahmen,
  7. die Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte,
  8. die Nutzung medizinischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen,
  9. die Nutzung von Datenverarbeitungsverfahren,
  10. die Errichtung und den Betrieb von Ausbildungsstätten für Fachberufe im Gesundheitswesen,
  11. die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, insbesondere Sonderabfällen.

(3) Die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen hat sich insbesondere auf die gemeinsame Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte zu erstrecken.

(4) Die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen hat unbeschadet des Inhalts eines Vertrages oder einer Rechtsverordnung nach § 115 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) auch mit dem Ziel zu erfolgen, die stationäre Verweildauer - soweit medizinisch vertretbar - zu verkürzen und eine im Einzelfall angemessene medizinische Behandlung vor und nach einem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen durch Zusammenarbeit mit den an der ambulanten Versorgung Teilnehmenden.

§ 10
Rettungsdienst, Katastrophenschutz

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, den Rettungsstellen alle notwendigen Angaben über die Aufnahmebereitschaft zu geben, insbesondere die Anzahl der freien Betten, aufgegliedert nach Fachrichtungen, zu melden.

(2) Das Krankenhaus ist verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen und mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde abzustimmen.

§ 11
Rechtsaufsicht über Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Vorschriften über die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte bleiben unberührt.

(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der krankenhausrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die für die Durchführung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(4) Rechtsaufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Maßnahmen nach §§ 113 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 62 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erläßt, soweit kommunale Krankenhausträger betroffen sind, das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.

Abschnitt 2
Planung

§ 12
Krankenhausplanung

(1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan ist nach § 6 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Abs. 6 Nr. 4 sind zu beachten. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

(2) Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen

  1. Krankenhäuser, insbesondere nach Versorgungsgebiet, Standort und Träger, mit ihrem Versorgungsauftrag hinsichtlich Bettenzahl und Fachabteilungen sowie

  2. Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus.

Einzelfestlegungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist. Die Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen.

(3) Der Krankenhausplan ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein strukturiertes Versorgungssystem in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete sind zu berücksichtigen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten.

(4) Krankenhäusern können im Einvernehmen mit deren Trägern besondere Aufgaben zugeordnet werden. Soweit den Krankenhäusern Ausbildungsaufgaben zugeordnet werden, muss deren Finanzierung gewährleistet sein.

§ 13
Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes

(1) An der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes wirken in den Versorgungsgebieten zu bildende Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonferenz für Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Weitere neben den unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausversorgung Beteiligte werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium berufen.

(2) Den Gebietskonferenzen gehören an:

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte der Versorgungsgebiete, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind, mit je einem Mitglied,

  2. die freigemeinnützigen, privaten und anderen Träger der Krankenhäuser in den Versorgungsgebieten mit je einem Mitglied und

  3. die Krankenkassen in den Versorgungsgebieten einschließlich des Landesausschusses der privaten Krankenversicherung mit gleicher Mitgliederzahl wie die unter den Nummern 1 und 2 Genannten.

Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Krankenhausträger im Lande und der kommunalen Spitzenverbände können an den Sitzungen der Gebietskonferenzen teilnehmen.

(3) Die Gebietskonferenzen haben die Aufgabe, dem für die Aufstellung des Krankenhausplanes zuständigen Ministerium auf der Grundlage der maßgebenden Rahmendaten und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landeskonferenz nach Absatz 6 Nr. 1 projektbezogene Vorschläge für die Krankenhausplanung im Versorgungsgebiet vorzulegen. Sie können Vorschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm unterbreiten.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Gebietskonferenzen bei der Aufstellung oder Fortschreibung der Krankenhausplanung ein und führt den Vorsitz. Abweichend von Satz 1 wird die Gebietskonferenz auch auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder nach Absatz 2 einberufen.

(5) Der Landeskonferenz gehören als Mitglieder an:

  1. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium,

  2. die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V.,

  3. die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen,

  4. der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung,

  5. die kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg.

Den Vorsitz in der Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Landeskonferenz hat die Aufgabe,

  1. Vorgaben für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes,

  2. Empfehlungen zur Umsetzung der Planungsziele und -kriterien unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gebietskonferenzen nach Absatz 3 Satz 1,

  3. Empfehlungen zur Fortschreibung des Krankenhausplanes und

  4. Empfehlungen zur Abstimmung mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin

zu erarbeiten.

(7) Die weiteren Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu den Empfehlungen der Landeskonferenz gehört.

(8) Wird der Krankenhausplan nur für einzelne Krankenhäuser fortgeschrieben, sind die Beteiligten und der Krankenhausträger zu hören. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend. Von der Beteiligung der Gebietskonferenz kann abgesehen werden.

§ 14
Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Nach Aufstellung des Krankenhausplanes wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid festgestellt (Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid legt den Versorgungsauftrag fest und muss insbesondere enthalten:

  1. den Namen und den Standort des Krankenhauses,

  2. die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie die Einordnung der Trägerschaft in eine der in § 1 Abs. 3 genannten Kategorien,

  3. das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,

  4. das Versorgungsgebiet,

  5. die Gesamtzahl der im Krankenhausplan im Ist-Bestand gemeldeten und als Soll-Zahlen anerkannten Betten und teilstationären Plätze,

  6. die Zahl und Art der Abteilungen,

  7. die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

  8. die Bezeichnung besonderer Schwerpunktaufgaben,

  9. inhaltliche und zeitliche Beschränkungen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und die dafür maßgebenden Gründe.

Die nach Satz 2 Nr. 5 als Soll-Zahlen ausgewiesenen Betten sind Planbetten im Sinne des Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde sind Abweichungen von den Festsetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 unverzüglich anzuzeigen. Die Abweichungen werden bei der Förderung nur nach Änderung des Feststellungsbescheides berücksichtigt. Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung sind über die angezeigten Abweichungen zu unterrichten.

(3) Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Für Krankenhäuser in privater Trägerschaft gilt mit der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes die Konzession als Privatkrankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung als erteilt.

Abschnitt 3
Krankenhausförderung

§ 15
Investitionsprogramm

(1) Zur Förderung des Krankenhausbaues und zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung stellt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Beteiligten und im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf der Grundlage des Krankenhausplanes ein jährlich fortzuschreibendes Investitionsprogramm auf. Darin wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel und sonstigen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 dargestellt. Die Feststellung der Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden und begründet den Rechtsanspruch auf Förderung des Vorhabens.

(2) Das zuständige Ministerium ist befugt, mit dem Investitionsprogramm erforderliche und vorgesehene Investitionen der bedarfsdeckenden Krankenhäuser nach Maßgabe des Haushalts auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen und nach Prioritäten zu ordnen.

(3) Die Aufstellung des Investitionsprogramms hat im Benehmen mit den Beteiligten an der Krankenhausversorgung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen.

§ 16
Einzelförderung

(1) Zur Förderung werden den Krankenhausträgern Finanzierungsmittel gewährt. Anstelle dieser Mittel kann

  1. der Schuldendienst von Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten), die für die Investitionskosten aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Übernahme des Schuldendienstes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übernommen werden oder
  2. ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers nach Maßgabe der im Haushalt verfügbaren Mittel oder
  3. die Förderung in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden.

Die Förderung nach Nummern 1 und 2 setzt voraus, daß Darlehen oder Eigenmittel mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Finanzierung der förderungsfähigen Investitionen verwandt worden sind; die Förderung nach Nummer 3 setzt voraus, daß eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist.

(2) Investitionsmittel können auf Antrag des Krankenhausträgers ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden. Der Festbetrag ist nach den Kosten zu bemessen, die für eine ausreichende und medizinisch zweckmäßige Versorgung nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sind.

(3) Bei Errichtungsmaßnahmen setzt das Krankenhaus

  1. pauschale Fördermittel, die
    1. bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides ausgezahlt, aber noch nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, oder
    2. nach der Erteilung des Bewilligungsbescheides bis zur Inbetriebnahme der geförderten Baumaßnahmen ausgezahlt werden,
soweit in der Errichtungsmaßnahme die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter enthalten ist und soweit sie nicht für unabweisbare Maßnahmen verwendet werden müssen,
  1. Zinserträge aus angelegten pauschalen Fördermitteln nach § 17 Abs. 4, soweit in der Errichtungsmaßnahme die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter enthalten ist,
  2. Verkaufserlöse aus für das Krankenhaus nicht mehr zweckentsprechend verwendbaren, aus Pauschalmitteln nach § 17 finanzierten Anlagegütern,
  3. unter Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten weiterhin verwendungsfähige Anlagegüter,
  4. Erlöse aus Pflegesatzzuschlägen nach § 18 b Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie
  5. öffentliche Finanzierungsmittel außerhalb des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

zur Mitfinanzierung ein. Die Höhe der Einbringung von Barmitteln nach Nummern 1 bis 3, 5 und 6 wird in jedem Einzelfall im Zusammenwirken zwischen Krankenhausträger und dem zuständigen Ministerium festgelegt.

(4) Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser.

(5) Das zuständige Ministerium und der Krankenhausträger können nach Maßgabe des § 8 Abs.1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren.

§ 17
Pauschale Förderung

(1) Als pauschale Förderung werden auf Antrag Fördermittel bewilligt

  1. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren (kurzfristige Anlagegüter),
  2. für kleine bauliche Maßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Betrag (Wertgrenze) nicht übersteigen.

Diese pauschale Förderung gilt auch bei überschreiten dieser Wertgrenze, wenn eine Förderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht beantragt oder ein solcher Antrag zurückgenommen wurde.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. die Wertgrenze nach Absatz 1 Nr. 2,
  2. die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschale nach Absatz 1.

Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Wertgrenze und die Höhe der Jahrespauschale durch Rechtsverordnung in Abständen von höchstens zwei Jahren der Kostenentwicklung anzupassen.

(3) Abweichend von der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Höhe der Jahrespauschale kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.

(4) Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen.

§ 18
Ausgleichsleistungen

(1) Zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben sind Ausgleichsleistungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder bei der Einstellung des Krankenhausbetriebes unzumutbare Härten zu vermeiden. Ausgleichsleistungen sind insbesondere zu bewilligen für

  1. unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
  2. angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Einstellung entstehen, und
  3. Investitionen zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere, vor allem soziale Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

Die Ausgleichsleistungen können mit Zustimmung des Krankenhauses auch pauschal geleistet werden.

(2) Bei Verminderung der Gesamtbettenzahl können dem Krankenhaus bis zur Dauer von zwei Jahren Fördermittel nach § 17 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden, insbesondere wenn die Verminderung der Gesamtbettenzahl zur Anpassung an den Bedarf geboten ist.

§ 19
Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen

(1) Der Krankenhausträger hat gegenüber dem zuständigen Ministerium die für die Beurteilung der Notwendigkeit, des erforderlichen Umfangs sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Er hat auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.

(2) Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesondere der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes erforderlich sind.

§ 20
Rückforderung von Fördermitteln

(1) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind oder beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Von einer Rückforderung soll abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausscheidet.

(2) Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung des zuständigen Ministeriums vom Feststellungsbescheid abweicht. Sie sind darüber hinaus zurückzuzahlen, wenn sie nicht nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides verwendet werden.

§ 21
Beteiligung an den Aufwendungen

(1) Zur Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung beteiligen sich die Benutzer des Krankenhauses oder ihre Kostenträger in den Jahren 1995 bis 2014 an den Kosten für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) durch einen Investitionszuschlag nach Maßgabe des Bundesrechts.

(2) Daneben beteiligen sich die Landkreise und kreisfreien Städte an den Kosten für die Errichtung der Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft in Höhe von zehn vom Hundert der nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähigen Kosten. Bei Krankenhäusern mit einem überregionalen oder landesweiten Versorgungsauftrag (Schwerpunktkrankenhäuser, Fachkrankenhäuser) wird der Vomhundertsatz entsprechend dem über die ortsnahe Grundversorgung hinausgehenden Versorgungsanteil verringert. Ist eine Kommune Mehrheitsgesellschafter einer privatrechtlichen Gesellschaft als Träger eines Krankenhauses, so kann die Beteiligungspflicht nach Satz 1 nach Anhörung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und der Gesellschaftsorgane durch Bescheid des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium auf die Gesellschaft übertragen werden.

§ 22
Investitionsverträge

(1) Das zuständige Ministerium kann den Vertragsparteien nach § 18 b Krankenhausfinanzierungsgesetz unter Berücksichtigung der nach dem Investitionsprogramm zur Verfügung stehenden Fördermittel Vorschläge zum Inhalt von bis zum 31. Dezember 1994 zu schließenden Investitionsverträgen unterbreiten.

(2) Als Rationalisierungsinvestitionen im Sinne von § 18 b Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz kommen insbesondere in Betracht:

  1. die vollständige oder überwiegende Ersetzung betriebstechnischer Anlagen und Einbauten,
  2. Investitionen, die der Verkürzung von Transport- und Wegezeiten dienen,
  3. Investitionen, die die apparative Ausstattung betreffen.

(3) Als Investitionen, die geeignet sind, Umstellungen zu erleichtern und Überkapazitäten abzubauen, kommen insbesondere Investitionen in Betracht, die dem Umbau von Abteilungen des Krankenhauses für Zwecke der Pflege, der Vorsorge oder Rehabilitation dienen.

§ 23
Überwachung der Verwendung der Fördermittel

(1) Die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel wird vom zuständigen Ministerium überwacht. Das Krankenhaus hat die insoweit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 17 genügt die Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfung) erstellten Jahresabschlußberichts, in dem die ordnungsgemäße Fördermittelverwendung bestätigt wird, soweit die Bewilligungsbehörde nicht im Einzelfall die Vorlage eines besonderen Verwendungsnachweises verlangt.

(2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.

Abschnitt 4
Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser

§ 24
Leitung und medizinische Organisation

(1) In dem Krankenhaus wird eine kollegiale Betriebsleitung gebildet. An der Betriebsleitung sind eine leitende Ärztin oder ein leitender Arzt, eine leitende Pflegekraft und die Leiterin oder der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes gleichberechtigt zu beteiligen. Der Krankenhausträger regelt die Aufgaben der Betriebsleitung und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder.

(2) Andere Formen der kollegialen Betriebsleitung sind zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Funktionsbereiche angemessen vertreten sind.

(3) Das Krankenhaus ist nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten nach den Vorgaben des Feststellungsbescheides in Abteilungen gegliedert.

§ 25
Ärztlicher Dienst

(1) Der Krankenhausträger hat für jede Abteilung im Sinne des Feststellungsbescheides mindestens eine Abteilungsärztin oder einen Abteilungsarzt zu bestellen; diese sind in medizinischer Hinsicht an Weisungen nicht gebunden und für die Untersuchung und Behandlung der Patientinnen und Patienten der Abteilung verantwortlich. Auch Belegärztinnen und Belegärzten kann die Leitung einer Abteilung übertragen werden.

(2) Belegärztinnen und Belegärzte dürfen nur tätig werden, soweit die Abteilung nach dem Feststellungsbescheid als Belegabteilung zugelassen ist. Darüber hinaus dürfen Ärztinnen und Ärzte, die weder belegärztlich noch hauptamtlich im Krankenhaus tätig sind, nur zur ergänzenden Untersuchung und Behandlung hinzugezogen werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

§ 26
Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften

(1) Die Verordnung aufgrund von § 7 Abs. 2 sowie der § 24 Abs. 1 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen - ohne Rücksicht auf deren Rechtsform - betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen.

(2) Die Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 müssen sicherstellen, daß der Standard der Krankenhaushygiene nicht hinter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen zurückbleibt.

Abschnitt 5
Statistik und Datenschutz

§ 27
Statistik

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem zuständigen Ministerium sowie den von ihm bestimmten Behörden Auskünfte zu erteilen, die für die Aufstellung eines bedarfsgerecht gegliederten Systems leistungsfähiger Krankenhäuser benötigt werden. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im einzelnen zu regeln.

§ 28
Datenschutz

(1) Alle Patientendaten im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Der Datenschutz endet nicht mit dem Tode der Patientin oder des Patienten. Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser. Patientendaten sind auch die personenbezogenen Daten von Angehörigen, anderen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.

(2) Für den Umgang mit Patientendaten gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 22. Januar 1992 (GVBl. I S. 2).

(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtages und nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Rechtsverordnung

  1. Art und Umfang der dem Datenschutz unterliegenden Daten im Krankenhaus,
  2. die Voraussetzungen der Datenverarbeitung im Krankenhaus,
  3. die Zugriffsberechtigung auf Patientendaten,
  4. die Weitergabe von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses und die Übermittlung von Patientendaten
    1. vom medizinischen Bereich in die Verwaltung und
    2. an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses
  5. die Voraussetzungen der Auskunftserteilung an Angehörige und Besucher
  6. die Voraussetzungen der Verarbeitung von Patientendaten durch diejenigen, denen personenbezogene Daten befugterweise übermittelt wurden,
  7. die Voraussetzungen und den Umfang des Auskunftsrechts und des Rechtes auf Akteneinsicht der Patienten,
  8. die Sperrung, Aufbewahrung und Löschung von Patientendaten,
  9. die Voraussetzungen der Datenverarbeitung im Auftrag, insbesondere durch Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses,
  10. die Wartung oder die Fernwartung (Fernbetreuung) von Kliniksystemen,
  11. den Datenschutz bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben,
    1. soweit Daten innerhalb einer Abteilung verarbeitet werden und
    2. soweit Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung an Dritte übermittelt werden,
  12. die Voraussetzungen der Führung klinischer Krankheitsregister im Krankenhaus

zu regeln. Die Rechtsverordnung gilt bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zum Datenschutz im Gesundheitswesen.

Abschnitt 6
Ausbildungsstätten

§ 29
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind:

  1. Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die in § 2 Nr. 1 a Buchstabe a – k Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Berufe, wenn Träger der Ausbildungsstätte das Krankenhaus ist,
  2. juristische Personen, deren Mitträger Krankenhäuser sind und die auf vertraglicher Grundlage für mehrere Krankenhäuser die Ausbildung für die Berufe nach § 2 Nr. 1 a Buchstabe a - k Krankenhausfinanzierungsgesetz durchführen.

§ 30
Finanzierung der Ausbildungsstätten

(1) Auf die Ausbildungsstätten nach § 29 sind die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 mit Ausnahme des § 18 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 4 a Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz wird auf das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Bei dem Erlaß entsprechender Rechtsverordnungen ist das Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.

§ 31
Staatliche Anerkennung

Ausbildungsstätten nach § 29 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

§ 32
Rechtsaufsicht über Ausbildungsstätten

Die Ausbildungsstätten unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33
Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften

Zuständiges Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Es erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit Belange des Landeshaushalts berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen herbeizuführen. Soweit Belange der Haushalte der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt sind, ist eine Abstimmung mit dem Ministerium des Innern vorzunehmen.

§ 34
Nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser

(1) Auf nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser finden nur § 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 einschließlich der auf § 7 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung, § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Mitwirkung im Rettungsdienst, § 10 und § 11 Anwendung.

(2) Auf Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug finden nur § 7 einschließlich der auf § 7 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung und § 11 Anwendung.

§ 35
Übergangsvorschriften

Bis zum 31. Dezember 1993 sind die §§ 16 bis 18 nur insoweit unmittelbar oder ergänzend anzuwenden, wie die §§ 22 bis 25 Krankenhausfinanzierungsgesetz keine andere Regelung enthalten.

§ 36
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 30. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 889) weiter gelten, außer Kraft:

  1. die Anordnung über die Rahmen-Krankenhausordnung vom 14. November 1979 (GBl. I 1980 S. 29 und GBl. Sonderdruck Nr. 1032),

  2. die Anordnung über die Beurlaubung von Patientinnen und Patienten aus stationärer Betreuung vom 25. Oktober 1977 (GBl. I 1977 S.371).

(3) § 21 Abs. 2 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft; die Vorschrift ist durch eine den Wegfall der Finanzhilfen des Bun­des berücksichtigende und der Entwicklung der Finanzkraft der Landkreise und kreisfreien Städte angepaßte Neuregelung der kommunalen Investitionsbeteiligung zu ersetzen.