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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG)

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 11], S.194)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 18])

Am 12. Juli 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 32])

Erster Teil
Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit

§ 1

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist.

(2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Arbeitsgemeinschaften begründet, Zweckverbände gebildet und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden.

(3) Die Befugnis, zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben die Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts zu benutzen, bleibt unberührt.

Zweiter Teil
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

§ 2
Zweck

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. In diese Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts aufgenommen werden.

(2) Nach der getroffenen Vereinbarung beraten die Arbeitsgemeinschaften Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren; sie stimmen Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander ab; sie leiten Gemeinschaftslösungen ein, um eine möglichst wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

§ 3
Geschäftsführung

(1) Die Arbeitsgemeinschaften geben den Mitgliedern Anregungen; sie fassen keine die Mitglieder bindenden Beschlüsse. Die Zuständigkeit der Organe der einzelnen Mitglieder bleibt unberührt.

(2) Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften ist durch die Beteiligten zu regeln. In der Regelung sind die Aufgabengebiete näher zu bestimmen, auf denen eine Arbeitsgemeinschaft sich betätigen will; ferner sind in ihr die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft zu treffen.

Dritter Teil
Der Zweckverband

Abschnitt I
Grundlagen

§ 4
Wesen, Arten, Mitglieder

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen (Freiverband); für Pflichtaufgaben können sie auch zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben einer der in Absatz 1 genannten Körperschaften können auch der Bund, die Länder der Bundesrepublik Deutschland und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Die Mitgliedschaft einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes außerhalb des Landes Brandenburg oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der im Lande Brandenburg einen Sitz hat, bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband außerhalb des Landes.

§ 5
Rechtsform

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(2) Vorschriften, die bestimmen, daß sie für Gemeindeverbände gelten, finden auf den Zweckverband entsprechend Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 6
Übergang der Aufgaben

(1) Die Rechte und die Pflichten der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, gehen einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts auf den Zweckverband über. Die Verbandssatzung kann das Recht, für alle oder bestimmte Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ausschließen.

(2) Bestehende Beteiligungen oder Mitgliedschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat der Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen oder Mitgliedschaften an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.

§ 7
Verbandssatzung

Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.

§ 8
Anwendung der für Gemeinden und Landkreise geltenden Bestimmungen

(1) Soweit nicht dieses Gesetz, andere Rechtsvorschriften oder die Verbandssatzung besondere Regelungen vorsehen, finden auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Vorsitzende der Verbandsversammlung und an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsvorsteher tritt.

(2) Treffen diese Vorschriften unterschiedliche Regelungen für kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden, so finden bei der Mitgliedschaft von kreisfreien Städten die für diese maßgeblichen Regelungen Anwendung; in der Verbandssatzung kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Gehören dem Zweckverband als kommunale Körperschaften neben Gemeinden auch Landkreise an, so kann die Verbandssatzung bestimmen, daß anstelle der für die Gemeinden geltenden Vorschriften diejenigen der Landkreise entsprechend Anwendung finden sollen.

(3) Gehören einem Zweckverband als kommunale Körperschaften nur Landkreise an, so finden die für die Landkreise geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

(4) Das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, steht dem Zweckverband nach Maßgabe der für die Gemeinden geltenden Vorschriften, im Fall der Absätze 2 und 3 nach Maßgabe der dort genannten Vorschriften für sein Aufgabengebiet zu.

Abschnitt II
Bildung des Zweckverbandes

§ 9
Inhalt der Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des Zweckverbandes (Freiverband) vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung. Führen kreisangehörige Gemeinden Verhandlungen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb des Landkreises, um mit ihnen einen Zweckverband zu bilden, so haben sie den Landkreis rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Die Verbandssatzung muß bestimmen

  1. die Verbandsmitglieder und die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandsversammlung,
  2. die Aufgaben des Zweckverbandes,
  3. den Namen des Zweckverbandes,
  4. den Sitz des Zweckverbandes,
  5. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 19 Abs.1 zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und
  6. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes.

(3) Darüber hinaus kann die Verbandssatzung Bestimmungen enthalten über

  1. die Verfassung und Verwaltung,
  2. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbandes,
  3. sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes,

soweit das Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung ausdrücklich zuläßt.

§ 10
Genehmigung

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der in § 27 Abs. 1 bestimmten Aufsichtsbehörde. Will die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Verbandssatzung erteilen, so hat sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Ist für die Übernahme der Aufgaben, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, daß die besondere Genehmigung versagt wird.

§ 11
Entstehung des Zweckverbandes

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung zusammen mit ihrer Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(2) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung mit ihrer Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, soweit nicht hierfür in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der Bekanntmachung können Rechtsfehler bei der Gründung des Zweckverbandes nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.

§ 12
Ausgleich

Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen abschließen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben. Auf Antrag sämtlicher Beteiligten kann die Aufsichtsbehörde diesen Ausgleich regeln.

§ 13
Pflichtverband

(1) Ist die Bildung eines Zweckverbandes oder der Anschluß an einen bestehenden Zweckverband zur Durchführung von Pflichtaufgaben, die den Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch gesetzliche Vorschrift auferlegt sind, aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist zur Bildung des Zweckverbandes als Freiverband oder zum freiwilligen Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband setzen.

(2) Kommt innerhalb der Frist zur freiwilligen Durchführung der Freiverband oder der freiwillige Beitritt nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluß der Beteiligten zu einem Zweckverband als Pflichtverband oder den Anschluß an einen bestehenden Zweckverband als Pflichtanschluß verfügen und gleichzeitig die Verbandssatzung oder im Fall des Anschlusses an einen bestehenden Zweckverband deren Änderung erlassen. Vor der Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung zur Bildung des Pflichtverbandes oder zum Anschluß an einen bestehenden Zweckverband und zur Verbandssatzung oder deren Änderung darzulegen. § 11 gilt entsprechend, wobei an die Stelle der Genehmigung der Verbandssatzung die Verfügung über die Bildung des Pflichtverbandes oder den Anschluß tritt.

(3) Sollen kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Gemeinden oder Gemeindeverbände außerhalb des Landkreises zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden, um gemeinsame Bauleitpläne aufzustellen oder durchzuführen, so gilt § 205 des Baugesetzbuches.

(4) Für den Pflichtverband gelten die Vorschriften über Freiverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Hält die Aufsichtsbehörde einen Ausgleich aus Billigkeitsgründen für erforderlich, so kann sie diesen selbst treffen, falls die Beteiligten dies beantragen oder sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.

Abschnitt III
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes

§ 14
Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verbandsvorstand vorsehen.

§ 15
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle Aufgaben, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Verbandsvorsteher übertragen. Folgende Angelegenheiten können von der Verbandsversammlung nicht übertragen werden:

  1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
  2. die Beschlußfassung über den Erlaß, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
  3. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher Abgaben,
  4. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung und die Aufnahme von Krediten,
  5. die Beschlußfassung über den Finanzplan,
  6. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung,
  7. die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters,
  8. die Beschlußfassung über den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
  9. die Beschlußfassung über den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb des Zweckverbandes,
  10. die Beschlußfassung über die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern,
  11. die Beschlußfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des Zweckverbandes sowie
  12. die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden und daß einzelne oder alle Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Sind natürliche Personen oder juristische Personen (§ 4 Abs. 2) Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung nicht erreichen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Amtsfreie Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihren Bürgermeister, Ämter durch ihren Amtsdirektor sowie Landkreise durch ihren Landrat kraft Amtes vertreten. Die Vertreter in der Verbandsversammlung kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten.

(4) Sonstige Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes oder des Amtes oder der geschäftsführenden Gemeinde des Amtes, dem sie angehören, gewählt. Sind mehrere Vertreter und Stellvertreter zu entsenden, so werden diese nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Ausschüsse bestellt. Die Vertreter anderer Verbandsmitglieder werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl, Bestellung oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen.

(5) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so findet auf die Bestimmung des Nachfolgers Absatz 4 entsprechende Anwendung.

(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

(7) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens zweimal im Jahr ein. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird sie durch die Aufsichtsbehörde einberufen, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes vorschreibt. Die Verbandsversammlung ist nur beschlußfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und die anwesenden Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände wenigstens die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlußfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die anwesenden Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände müssen auch in diesem Fall die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen. Die Verbandssatzung kann weitere Voraussetzungen der Beschlußfähigkeit vorschreiben. Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Schreibt dieses Gesetz oder die Verbandssatzung Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung vor, zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung nicht mit.

§ 16
Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher und sein Vertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt.

(2) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich oder, wenn die Verbandssatzung dies vorsieht, hauptamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher wird für die Dauer von acht Jahren gewählt; mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher vor Ablauf der Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag auf Abwahl ist die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Verbandsversammlung muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Dem Verbandsvorsteher ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

(3) Der Vertreter des Verbandsvorstehers ist ehrenamtlich tätig und wird, außer in den Fällen des Absatzes 5, aus der Mitte der Verbandsversammlung oder aus den Dienstkräften des Zweckverbandes gewählt. Absatz 2 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.

(4) Ein hauptamtlicher Verbandsvorsteher muß die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ausreichend Erfahrung für die wahrzunehmende Aufgabe nachweisen. Die Stelle des hauptamtlichen Verbandsvorstehers ist öffentlich auszuschreiben. Im Anstellungsvertrag eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers sind die Befristung gemäß Absatz 2 Satz 2 und die Möglichkeit einer vorzeitigen Abwahl gemäß Absatz 2 Satz 3 zu berücksichtigen.

(5) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher eines Zweckverbandes, der Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Anschluß- und Benutzungszwang wahrnimmt, sowie sein Vertreter werden aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände gewählt.

(6) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

(7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, daß die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Vertreters genügt. Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen, binden den Zweckverband nicht.

(8) Die Verbandssatzung kann vorsehen, daß die Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch ein Verbandsmitglied oder sonstige Dritte im Namen des Zweckverbandes wahrgenommen werden.

§ 16a
Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als stimmberechtigtem Vorsitzenden kraft Amtes und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes wird durch die Verbandssatzung bestimmt.

2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden durch die Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt. Die Verbandssatzung kann die Wahl von stellvertretenden Mitgliedern vorsehen. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Stellvertreter werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt. Dem Verbandsvorstand können neben den Mitgliedern der Verbandsversammlung sachkundige Einwohner und Dienstkräfte des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder als beratende Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht angehören. Ihre Zahl darf insgesamt die Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung im Verbandsvorstand nicht erreichen.

(3) Die Aufgaben des Verbandsvorstandes zur dauernden Erledigung regelt ausschließlich die Verbandssatzung. Einzelne Angelegenheiten können dem Verbandsvorstand auch durch Beschluß der Verbandsversammlung zur Erledigung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben nach Satz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit diese nicht durch Gesetz der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher zur Erledigung zugewiesen sind. Die Verbandssatzung kann vorsehen, daß der Verbandsvorstand die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorbereitet.

§ 17
Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls; ihnen kann ein Sitzungsgeld gewährt werden. Dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Entschädigungen treffen.

(2) Der Zweckverband darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen, wenn die Verbandssatzung eine entsprechende Regelung enthält. Die Verbandssatzung kann in diesem Fall auch Regelungen zur Übernahme der Beschäftigten durch Verbandsmitglieder oder zur sonstigen Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben treffen. Trifft die Verbandssatzung keine Regelungen, beschließt die Verbandsversammlung über die anteilige Übernahme oder die sonstige Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse. Der Beschluß nach Satz 3 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und muß einstimmig gefaßt werden. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 18
Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung.

(2) Auf das Prüfwesen sind die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden. Hat ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt errichtet, wird dieses als Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbandes tätig. Haben mehrere Verbandsmitglieder ein Rechnungsprüfungsamt errichtet, bestimmt die Verbandsversammlung, welchem Verbandsmitglied durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Rechnungsprüfung übertragen wird. Der Zweckverband trägt die Kosten der Prüfung.

(3) Für die überörtliche Prüfung gilt § 105 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.

(4) Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Einrichtung, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden kann, so kann die Verbandssatzung bestimmen, daß auch auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes selbst die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung finden. An die Stelle der Haushaltssatzung tritt in diesem Fall der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Jahresrechnung der Jahresabschluß. Für die Prüfung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Prüfung von Eigenbetrieben entsprechend.

§ 19
Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann, außer bei Sparkassenzweckverbänden, durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die übrigen Mitglieder sich in der Verbandssatzung verpflichten, den Restbetrag der Umlage zu übernehmen. In der Verbandssatzung ist der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Soweit die Umlage nach der Steuerkraft bemessen wird, gelten die Vorschriften über die Kreisumlage.

(2) Die Höhe der Verbandsumlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil ist in der Haushaltssatzung, im Fall des § 18 Abs. 4 im Wirtschaftsplan, für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen. Die Festsetzung der Umlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Beschließt der Zweckverband nicht über die Verbandsumlage, hat die Aufsichtsbehörde die erforderlichen kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Der Zweckverband kann Entgelte nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erheben. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht ihm nicht zu.

Abschnitt IV
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes

§ 20
Verfahren

(1) Änderungen der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie einer einstimmigen Beschlußfassung. Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des Zweckverbandes sowie Änderungen des Maßstabes, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit und die Notwendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben.

(2) Der Beitritt setzt einen Antrag voraus, in dem der Beitretende gegenüber dem Zweckverband erklärt, welche Vermögensgegenstände mit dem Beitritt auf den Zweckverband übergehen sollen. Soweit Aufgaben auf den Zweckverband übertragen werden, geht das für die Aufgabenwahrnehmung eingesetzte Anlagevermögen entschädigungslos auf den Zweckverband über, wenn der Zweckverband das Anlagevermögen für die Aufgabenerfüllung benötigt und die im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen stehenden Verbindlichkeiten übernimmt. Die Beteiligten können abweichende Regelungen treffen.

(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband setzt den Antrag des Verbandsmitgliedes voraus. Ist beim Ausscheiden eine Auseinandersetzung notwendig, schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Zweckverband eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Vereinbarung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Einigen sich die Beteiligten nicht, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung. Die Auseinandersetzungsvereinbarung wird wirksam mit der Genehmigung und der Bekanntmachung der Satzung über das Ausscheiden durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Bei Freiverbänden bedürfen der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Verbandsaufgaben, die Auflösung des Zweckverbandes und die Aufnahme von Bestimmungen über die Einstellung von Dienstkräften der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Pflichtverbänden bedarf jede Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung des Ausscheidens kann insbesondere versagt werden, wenn die eigenständige Durchführung der Aufgaben durch das ausscheidende Verbandsmitglied nicht dauerhaft gewährleistet oder die verbleibende Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes gefährdet ist.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann einem Pflichtverband gegenüber erklären, daß die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen sind. Der Zweckverband besteht in diesem Fall als Freiverband weiter. Innerhalb von sechs Monaten kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt aus dem Zweckverband erklären.

(6) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes sind § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 11 entsprechend anzuwenden.

§ 20a
Auflösung

(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Auflösung des Zweckverbandes oder den Ausschluß einzelner Verbandsmitglieder anordnen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten ist. § 11 gilt entsprechend.

(2) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vollständig auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen oder wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht. Im letzteren Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes. Die Aufsichtsbehörde hat auf die Auflösung und den Übergang der Aufgaben in ihrem Veröffentlichungsblatt hinzuweisen.

§ 20b
Abwicklung

(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.

(2) Abwickler ist der Verbandsvorsteher, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.

(3) Der Abwickler beendet die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden.

(4) Der Abwickler befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. Im übrigen ist das Verbandsvermögen nach dem Umlageschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Reicht das Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht aus, ist von den Verbandsmitgliedern eine entsprechende Umlage zu erheben. Abweichende Regelungen können in der Verbandssatzung oder in einer Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen werden.

(5) Bei einem Zweckverband mit überwiegend wirtschaftlichen Aufgaben kann die Verbandssatzung die Abwicklung entsprechend den Regelungen des Handelsrechts vorsehen.

(6) Über das Vermögen eines Zweckverbandes findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

§ 21
Wegfall von Verbandsmitgliedern

(1) Fallen Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Verbandsmitglieder sind, durch Zusammenschluß mit einer anderen Körperschaft oder aus einem sonstigen Grunde weg, so tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des weggefallenen Verbandsmitgliedes. Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband auf mehrere andere Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn bei der Auflösung eines Gemeindeverbandes seine Aufgaben auf mehrere andere Körperschaften übergehen.

(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung ab das neue Mitglied ausschließen; in gleicher Weise kann dieses sein Ausscheiden aus dem Zweckverband verlangen. Falls das neue Mitglied dem Ausschluß widerspricht oder der Zweckverband seinem Verlangen auf Ausscheiden nicht entspricht, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Aufsichtsbehörde. Diese hat auch die aus der Veränderung sich ergebenden Verhältnisse zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Mitglied zu regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Verbandsmitglieder.

(4) Die durch den Mitgliederwechsel sich ergebende Änderung der Verbandssatzung ist nach den Vorschriften des § 11 Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen.

Abschnitt V
Gesetzlicher Zweckverband

§ 22
Voraussetzungen

(1) Einigen sich die Beteiligten über die Bildung eines Freiverbandes nicht, so bedarf es eines Gesetzes, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden sollen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen.

(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde hat die Gründe der beabsichtigten Maßnahme mit den Beteiligten, soweit kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind, auch mit dem Landkreis in einer mündlichen Verhandlung, zu der wenigstens einen Monat vorher eingeladen werden muß, zu erörtern. Sie hat den Beteiligten eine angemessene Frist zur Bildung eines Freiverbandes zu setzen.

Abschnitt VI
Zusammenschluß von Zweckverbänden

§ 22a
Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden

(1) Zweckverbände können einen neuen Zweckverband bilden. Die Neubildung bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlungen und müssen einstimmig gefaßt werden.

(2) In den Beschlüssen nach Absatz 1 ist festzulegen, wer die Rechte des Verbandsvorstehers sowie des Vorsitzenden der Verbandsversammlung des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl wahrnimmt. Zugleich ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen. Die §§ 9, 10 und 11 gelten entsprechend.

(3) Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt des Entstehens des neuen Zweckverbandes als aufgelöst.

§ 22b
Eingliederung eines Zweckverbandes

Ein Zweckverband kann sich mit seinem vollständigen Aufgabenbestand in einen anderen Zweckverband eingliedern. Der eingegliederte Zweckverband gilt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Eingliederung als aufgelöst. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des eingegliederten Zweckverbandes. § 22a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 23
Inhalt der Vereinbarung

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können vereinbaren, daß einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.

(2) Übernimmt ein Beteiligter eine Aufgabe der übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet sich einer der Beteiligten, eine Aufgabe für die übrigen durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt.

(3) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben eingeräumt werden; das gilt auch für die Bestellung von Dienstkräften.

(4) In der Vereinbarung soll eine angemessene Kostenerstattung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, daß die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden.

(5) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet oder beträgt die Frist mehr als 20 Jahre, so muß die Vereinbarung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann.

§ 24
Verfahren

(1) Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Kreisangehörige Gemeinden haben den Landkreis rechtzeitig zu unterrichten, wenn sie mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Landkreises Verhandlungen führen, um mit ihnen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen.

(2) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der in § 27 Abs. 4 bestimmten Aufsichtsbehörde. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Vereinbarung zusammen mit ihrer Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Beteiligten haben in der für ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(4) Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, soweit nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 25
Satzung zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben

(1) Durch die Vereinbarung kann die zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet geltende Satzung zu regeln.

(2) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Erfüllung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.

§ 26
Pflichtregelung

(1) Ist der Abschluß einer Vereinbarung zur Erfüllung oder Durchführung einzelner Pflichtaufgaben, die den Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch gesetzliche Vorschrift auferlegt sind, aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist zum Abschluß der Vereinbarung setzen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Regelung treffen. Vor der Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung zur Pflichtregelung darzulegen.

(3) Die §§ 23 bis 25 gelten für die Pflichtregelung entsprechend. Zur Kündigung ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Aufsichtsbehörde kann den Beteiligten gegenüber erklären, daß die Gründe für die zwangsweise Regelung weggefallen sind. Die Pflichtregelung gilt in diesem Fall als Vereinbarung weiter; sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

(4) Für die Aufstellung oder Durchführung von Bauleitplänen kann eine Pflichtregelung nicht getroffen werden.

Fünfter Teil
Aufsicht und Entscheidungen über Streitigkeiten

§ 27
Allgemeine Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde für die Zweckverbände ist

  1. das Ministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn
    1. ein anderes Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Zweckverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
    2. Landkreise, kreisfreie Städte, das Land oder Gemeindeverbände, zu deren Mitgliedern Landkreise, kreisfreie Städte oder das Land gehören, beteiligt sind;
  2. in allen übrigen Fällen der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde, in dessen Landkreis der Zweckverband seinen Sitz hat.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern, wenn der Landrat Aufsichtsbehörde ist.

(3) Im übrigen gelten für die Aufsicht über die Zweckverbände die Vorschriften für die Aufsicht über die Gemeinden.

(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Pflichtregelungen wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände, die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben innerhalb ihres Verwaltungsgebietes zu überwachen, nicht berührt. Für die zum Abschluß und zur Kündigung einer Vereinbarung erforderliche Genehmigung, die Anordnung einer Pflichtregelung und die Genehmigung ihrer Kündigung ist zuständige Aufsichtsbehörde

  1. das Ministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn
    1. eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Zweckverband eines anderen Landes beteiligt ist;
    2. Landkreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind;
    3. ein Gemeindeverband beteiligt ist, zu dessen Mitgliedern Landkreise oder kreisfreie Städte, der Bund oder das Land gehören;
  2. in allen übrigen Fällen der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde, in dessen Landkreis die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt.

§ 28
Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt oder in der Vereinbarung oder der Verbandssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist.

Sechster Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29
Anwendung auf bestehende Zweckverbände

(1) Auf bestehende Zweckverbände ist dieses Gesetz erst anzuwenden, wenn ihre Verbandssatzung den Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt ist. Solange bleiben die Verbandssatzungen dieser Zweckverbände und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Für das Verfahren der Satzungsänderung gelten jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Jeder Zweckverband hat seine Verbandssatzung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dessen Vorschriften in Einklang zu bringen.

(3) Regelungen in den Verbandssatzungen zum Verbandsvorstand, die von § 16a abweichen, sind bis zum 31. Dezember 1999 anzupassen.

(4) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise haben gemäß § 15 Abs. 3 ihre Bürgermeister, Amtsdirektoren und Landräte als Vertreter kraft Amtes spätestens bis zum 31. Dezember 1999 anstelle eines sonstigen, abzuberufenden Vertreters in die Verbandsversammlung zu entsenden. Gleichzeitig kann eine Neuwahl der anderen Vertreter der amtsfreien Gemeinden, Ämter und Landkreise erfolgen.

(5) § 16 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz sowie § 16 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 finden nur auf Verbandsvorsteher und Vertreter von Verbandsvorstehern Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Regelungen gewählt werden.

(6) Bei Zweckverbänden, die Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Anschluß- und Benutzungszwang wahrnehmen, ist die Funktion des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gemäß § 16 Abs. 5 mit dem gesetzlichen Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde oder eines verbandsangehörigen Gemeindeverbandes zu besetzen.

§ 30
Planungsverbände

Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.

§ 31
Durchführungsbestimmungen

Das Ministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 32
Aufhebung von Vorschriften

Unbeschadet des § 29 Abs. 1 werden aufgehoben

  1. das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. S. 979) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1940 (RGBl. I S. 876) und vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 464),
  2. die §§ 6, 31, 61 und 62 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255), geändert durch Gesetz vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148).