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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Brandenburgisches Haupt und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ (Gestütsstiftungsgesetz - GestStG)

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Brandenburgisches Haupt und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ (Gestütsstiftungsgesetz - GestStG)
vom 30. Juli 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 10], S.106)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustadt (Dosse).

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es,

  1. Leistungsprüfungen nach dem Tierzuchtgesetz durchzuführen,
  2. die kulturelle Tradition und das historische Erbe des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) zu wahren, indem sie Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Kultur, Wissenschaft, Bildung sowie der Zucht von Pferden und dem Pferdesport dienen, unterhält und fördert,
  3. die denkmalgeschützten Gestütsanlagen des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) wiederherzustellen, zu pflegen, zu erhalten und einer auch ihrer historisch-kulturellen Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen.

(2) Die Stiftung verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes des Zweiten Teiles der Abgabenordnung.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung und dessen wertmäßige Erfassung ergibt sich aus den in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführten Landesliegenschaften und den sonstigen Vermögensgegenständen. Das Vermögen wird übertragen wie es steht und liegt. Weitere Vermögensgegenstände können der Stiftung zugewiesen werden.

(2) Das Eigentum an dem Vermögen gemäß den Anlagen geht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Stiftung über. Die Eintragung des Eigentumsüberganges an den Grundstücken in das Grundbuch erfolgt kostenfrei.

(3) Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.

(4) Bei Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Brandenburg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes des Zweiten Teiles der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.

§ 4
Finanzierung

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung Zuschüsse des Landes Brandenburg. Die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel werden jährlich im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt. Das Land Brandenburg übernimmt die Versicherung der Gebäude und baulichen Anlagen. Die Landesbauverwaltung erledigt die Baumaßnahmen. Näheres - insbesondere der Verfahrensablauf - wird in einer Vereinbarung geregelt. Die Finanzierung der Baumaßnahmen erfolgt aus dem Wirtschaftsplan der Stiftung.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zustiftungen, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen von dritter Seite entgegenzunehmen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung kann Gesellschaften gründen oder sich daran beteiligen.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium und der Geschäftsführer.

(2) Bedienstete der Stiftung sind von der Mitgliedschaft im Stiftungsrat und im Kuratorium ausgeschlossen.

§ 6
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. einem Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, der nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst ist,
  2. einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
  3. einem Vertreter eines für das Land Brandenburg zuständigen Pferdezuchtverbandes oder einer vergleichbaren Institution.

(2) Die Vertreter der Ministerien nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden von den jeweils zuständigen Ministern, der nach Absatz 1 Nr. 3 vom Pferdezuchtverband oder einer vergleichbaren Institution vorgeschlagene Vertreter von dem für Landwirtschaft zuständigen Minister bestellt und abberufen. Sie sind ehrenamtlich tätig und dürfen nicht zugleich Mitglied des Kuratoriums sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Der Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums führt den Vorsitz im Stiftungsrat; er wird durch den Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums vertreten. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Er erlässt eine Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über:

  1. die Bestellung, Anstellung sowie Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers,
  2. die Feststellung des Wirtschaftsplanes, die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses und die Entlastung des Geschäftsführers,
  3. die Satzung der Stiftung.

(6) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Stellvertreter der Stiftungsratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, auch wenn das Mitglied, das sie vertreten, selbst anwesend ist. Das Stimmrecht wird in diesem Falle vom Stiftungsratsmitglied ausgeübt. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und dessen Änderungen können gegen die Stimme des Vertreters des für Landwirtschaft oder des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht gefasst werden.

(7) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer beratend teil.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens 13 Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Kuratorium gehören jeweils ein Vertreter der für Landwirtschaft, Tourismus und Denkmalschutz zuständigen Ministerien an; im Übrigen Personen, die den unter § 2 genannten Stiftungszwecken verpflichtet sind.

(2) Die Kuratoriumsmitglieder der Ministerien werden von den jeweils zuständigen Ministern bestellt. Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden vom Stiftungsrat berufen. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.

(3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Geschäftsführer.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Landstallmeister“.

(2) Die Zuständigkeit für die Anstellung, Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers liegt beim Stiftungsrat. Der Geschäftsführer wird für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bis zur erstmaligen Bestellung des Geschäftsführers durch den Stiftungsrat führt der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tätige Leiter des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts die Geschäfte.

(3) Der Geschäftsführer wird bei Abwesenheit durch einen Vertreter vertreten. Dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers aus dem Kreis der Beschäftigten der Stiftung vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.

(4) Der Geschäftsführer erstellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres den Entwurf des Wirtschaftsplanes und legt ihn dem Stiftungsrat zur Feststellung vor.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9
Personal

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher im Brandenburgischen Haupt- und Landgestüt tätigen Arbeitnehmer auf die Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ über. Betriebsbedingte Kündigungen durch die Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ im Zusammenhang mit der Überleitung sind unzulässig. Die Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten. Sie trägt dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Arbeitnehmer und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine Stiftung öffentlichen Rechts nicht eingeschränkt werden (Bestandsschutzklausel). Für die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Brandenburgischen Haupt- und Landgestüt tätig sind, finden der Bundesangestelltentarifvertrag - Ost und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder - Ost sowie die diese Manteltarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Die Überführung des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) oder von Betriebsteilen des Gestüts in eine andere Trägerschaft setzt voraus, dass den Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ beim Gestüt beschäftigt waren, von dem neuen Träger die Weiterbeschäftigung unter Wahrung ihres Besitzstandes ermöglicht wird. Bei ersatzloser Aufhebung der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ unter Überführung des Gestüts in eine Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes Brandenburg werden diese Mitarbeiter unter Wahrung der bei der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten des Landes Brandenburg beschäftigt. Im Falle der Überführung des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) oder Betriebsteilen des Gestüts in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ werden diese Mitarbeiter auf Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit bei der Stiftung weiter beschäftigt.

(3) Das Personal der Stiftung wird vom Geschäftsführer angestellt und entlassen.

(4) Für die Bediensteten gilt das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg.

§ 10
Geschäftsjahr, Wirtschaftplan und Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stiftung stellt jährlich rechtzeitig vor Beginn des nächsten Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.

(3) Die Stiftung erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist nach den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird von einem Wirtschaftsprüfungsbüro geprüft und testiert. Sonstige gesetzliche Prüfungsrechte Dritter bleiben unberührt.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11
Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Die Genehmigung der vom Stiftungsrat erlassenen Satzung erfolgt durch das nach Absatz 1 zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Ministerium.

§ 12
Schlussbestimmungen

(1) Die Organmitglieder der Stiftung sind innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.

(2) Die Satzung der Stiftung ist im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

§ 13
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Potsdam, den 30. Juli2001

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anm.: Anlagen wurden nicht aufgenommen!