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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Brandenburgisches Haupt und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ (Gestütsstiftungsgesetz - GestStG)

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Brandenburgisches Haupt und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ (Gestütsstiftungsgesetz - GestStG)
vom 30. Juli 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 10], S.106)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 05], S.92)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustadt (Dosse).

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, folgende besondere Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrzunehmen:

  1. die Durchführung der nach Landesrecht übertragenen Aufgaben, insbesondere für den Bereich der Pferdezucht,

  2. die Erhaltung der kulturellen Tradition und des historischen Erbes des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) und die Wahrung des Bewusstseins der Öffentlichkeit; dabei soll die Stiftung im Interesse der Allgemeinheit Einrichtungen und Veranstaltungen fördern, die der Kultur, Wissenschaft, Bildung, der Zucht von Pferden, dem Pferdesport sowie der Entwicklung des ländlichen Raumes dienen. Hierbei versteht sich die Stiftung mit ihren Angeboten als ein Zentrum der Regionalentwicklung mit regionaler und überregionaler Bedeutung,

  3. die Wiederherstellung, die Pflege und der Erhalt der denkmalgeschützten Gestütsanlagen des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse).

(2) Das Nähere regelt die Satzung. 

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung und dessen wertmäßige Erfassung ergibt sich aus den in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführten Landesliegenschaften und den sonstigen Vermögensgegenständen. Das Vermögen wird übertragen wie es steht und liegt. Weitere Vermögensgegenstände können der Stiftung zugewiesen werden.

(2) Das Eigentum an dem Vermögen gemäß den Anlagen geht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Stiftung über. Die Eintragung des Eigentumsüberganges an den Grundstücken in das Grundbuch erfolgt kostenfrei.

(3) Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.

(4) Bei Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Brandenburg zu.

§ 4
Finanzierung

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere aber zur Finanzierung der Aufgaben im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, erhält die Stiftung Zuschüsse des Landes Brandenburg im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Berechnungsparameter des jeweiligen Haushaltsplanes. Das Land Brandenburg übernimmt die Versicherung der Gebäude und baulichen Anlagen. Die Landesbauverwaltung erledigt die Baumaßnahmen. Näheres - insbesondere der Verfahrensablauf - wird in einer Vereinbarung geregelt.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zustiftungen, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen von dritter Seite entgegenzunehmen.

(3) Die Stiftung kann Gesellschaften gründen oder sich daran beteiligen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium und der Geschäftsführer.

(2) Bedienstete der Stiftung sind von der Mitgliedschaft im Stiftungsrat und im Kuratorium ausgeschlossen.

§ 6
Stiftungsrat

(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind:

  1. ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, der nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst ist, als Vorsitzender,

  2. ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

  3. ein Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,

  4. ein Vertreter eines für das Land Brandenburg zuständigen Pferdezuchtverbandes oder einer vergleichbaren Institution sowie

  5. ein Vertreter des Amtes Neustadt (Dosse).

Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt und sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Er erlässt eine Satzung und überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers.

(3) Der Stiftungsrat beschließt den Wirtschaftsplan einschließlich des dazugehörigen Stellenplans.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und dessen Änderungen können gegen die Stimme des Vertreters des für Landwirtschaft oder des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht gefasst werden.

(5) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Vorsitzende des Kuratoriums, der Geschäftsführer und der Landstallmeister beratend teil. Die Stellvertreter der Stiftungsratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, auch wenn das Mitglied, das sie vertreten, selbst anwesend ist. Das Stimmrecht wird in diesem Falle vom Stiftungsratsmitglied ausgeübt.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens 13 Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Kuratorium gehören an:

  1. ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde,

  2. ein Vertreter der für Bildung zuständigen obersten Landesbehörde,

  3. ein Vertreter des Landkreises Ostprignitz-Ruppin,

  4. ein Vertreter der Gemeinde Neustadt (Dosse).

Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Stiftungsrat berufen und abberufen. Im Übrigen soll das Kuratorium aus Personen bestehen, die den unter § 2 genannten Stiftungszwecken in besonderem Maße verpflichtet sind.

(2) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Geschäftsführer.

(3) Das Nähere regelt die Satzung. 

§ 8
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihm gegenüber wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten.

(2) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers liegt beim Stiftungsrat.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9
Landstallmeister

(1) Eine für die Belange des Gestütswesens und der Forschung und Bildung besonders geeignete Person soll für dieses Aufgabengebiet vom Stiftungsrat benannt und mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden.

(2) Die für das Gestütswesen und die Forschung und Bildung benannte Person erhält die Bezeichnung "Landstallmeister".

(3) Das Nähere regelt die Satzung. 

§ 10
Personal

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher im Brandenburgischen Haupt- und Landgestüt tätigen Arbeitnehmer auf die Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ über. Betriebsbedingte Kündigungen durch die Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ im Zusammenhang mit der Überleitung sind unzulässig. Die Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten. Sie trägt dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Arbeitnehmer und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine Stiftung öffentlichen Rechts nicht eingeschränkt werden (Bestandsschutzklausel). Für die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Brandenburgischen Haupt- und Landgestüt tätig sind, finden der Bundesangestelltentarifvertrag - Ost und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder - Ost sowie die diese Manteltarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Die Überführung des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) oder von Betriebsteilen des Gestüts in eine andere Trägerschaft setzt voraus, dass den Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ beim Gestüt beschäftigt waren, von dem neuen Träger die Weiterbeschäftigung unter Wahrung ihres Besitzstandes ermöglicht wird. Bei ersatzloser Aufhebung der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ unter Überführung des Gestüts in eine Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes Brandenburg werden diese Mitarbeiter unter Wahrung der bei der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten des Landes Brandenburg beschäftigt. Im Falle der Überführung des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) oder Betriebsteilen des Gestüts in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ werden diese Mitarbeiter auf Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit bei der Stiftung weiter beschäftigt.

(3) Das Personal der Stiftung wird vom Geschäftsführer angestellt und entlassen.

(4) Für die Bediensteten gilt das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg.

§ 11
Geschäftsjahr, Wirtschaftplan und Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stiftung stellt jährlich rechtzeitig vor Beginn des nächsten Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.

(3) Die Stiftung erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist nach den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird von einem Wirtschaftsprüfungsbüro geprüft und testiert. Sonstige gesetzliche Prüfungsrechte Dritter bleiben unberührt.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 12
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

§ 13
Schlussbestimmungen

(1) Die Organmitglieder der Stiftung sind innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.

(2) Die Satzung der Stiftung ist im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

§ 14
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Potsdam, den 30. Juli2001

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anm.: Anlagen wurden nicht aufgenommen!