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Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz (BbgBienG)

Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz (BbgBienG)
vom 8. Januar 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 01], S.3)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 28])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Gesetzeszweck

(1) Zur Erhaltung der in Brandenburg standortgebundenen Zuchtleistungsfähiger, vitaler und friedfertiger Bienen ist bei der Bienenzucht die Reinpaarung, insbesondere der bodenständigen Rasse Carnica, sicherzustellen.

(2) Reinpaarung im Sinne dieses Gesetzes ist die gezielte  Paarung mit Drohnen, die an den anerkannten Paarungsplätzen (Bienenbelegstellen) gehalten werden.

§ 2
Zuständige Behörden

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Ausführung dieses Gesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 108 bis 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

§ 3
Verordnungsermächtigungen, Aufstellungsgenehmigungen

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Anerkennung von Paarungsplätzen als Bienenbelegstellen und das Anerkennungsverfahren zu regeln.

(2) Die Kreisordnungsbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstellen Schutzbereiche festzusetzen. Der Schutzbereich soll einen Radius von zehn Kilometern um die Bienenbelegstelle haben. Im Schutzbereich dürfen außer den Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft entsprechen. Vor Erlaß der Verordnung sind der zuständige Amtstierarzt, die untere Forstbehörde und der Landesimkerverband zu hören.

(3) Die vorübergehende Aufstellung von Bienenvölkern in einem Schutzbereich bedarf für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum  15. August  der  Genehmigung  der Kreisordnungsbehörden; vor der Entscheidung sind der zuständige Amtstierarzt und der Landesimkerverband zu hören. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Zweck dieses Gesetzes gefährdet würde oder die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro geaahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit be- zieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten vom 18. September 1987 (GBl.I Nr. 25 S. 243) außer Kraft.

Potsdam, den 8. Januar 1996

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich