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Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen Entwicklung im Land Brandenburg (Landwirtschaftsförderungsgesetz - LFG)

Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen Entwicklung im Land Brandenburg (Landwirtschaftsförderungsgesetz - LFG)
vom 14. Februar 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 04], S.30)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 28])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Zweck des Gesetzes, allgemeine Förderungsbestimmungen, Finanzierung

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Ziele der Förderung
§ 3 Grundsätze
§ 4 Finanzierung

Abschnitt 2
Gegenstand und Art der Förderung, Förderungsempfänger, Berichterstattung

§ 5 Förderungsgegenstand
§ 6 Form der Förderung
§ 7 Förderungsempfänger
§ 8 (aufgehoben)

Abschnitt 3
Standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzung des ländlichen Raumes

§ 9 Grundsatz
§ 10 Förderungstatbestand
§ 11 Nachteilsausgleich

Abschnitt 4
Chancengleichheit für die in Brandenburg ansässigen Unternehmen

§ 12 Grundsatz
§ 13 Zugang zu Grund und Boden
§ 14 Zugang zu Produktions- und Lieferrechten
§ 15 Gleichbehandlung von Rechtsformen und Betriebsgrößen

Abschnitt 5
Selbsthilfeeinrichtungen der Landwirtschaft

§ 16 Grundsatz
§ 17 Förderungstatbestand

Abschnitt 6
Bildung, Beratung, Agrarforschung

§ 18 Bildung
§ 19 Beratung
§ 20 Agrarforschung

Abschnitt 7
Schlußvorschriften

§ 21 Zuständigkeiten
§ 22 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Zweck des Gesetzes, allgemeine Förderungsbestimmungen, Finanzierung

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer dauerhaften Bestandssicherung der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Fischerei und der Forstwirtschaft, im folgenden Landwirtschaft genannt,

  1. die Verwirklichung einer neuen Agrarverfassung zu fördern,
  2. den in Brandenburg ansässigen Produzenten Chancengleichheit zu sichern,
  3. die notwendige Umgestaltung der Art und Weise der agrarwirtschaftlichen Nutzung des ländlichen Raumes zu beschleunigen und
  4. den in der Agrarwirtschaft anhaltend erforderlichen Strukturwandel zu unterstützen.

§ 2
Ziele der Förderung

Die Förderungsmaßnahmen sind zu richten auf:

  1. die Gestaltung eines sozial verträglichen Privatisierungsprozesses und Strukturwandels,
  2. die Teilnahme der in der Landwirtschaft Beschäftigten an der allgemeinen Einkommens- und Wohlstandsentwicklung,
  3. die Unterstützung der Landwirtschaft bei der Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Kulturlandschaft durch standortgerechte Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  4. die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes,
  5. die Senkung der Umweltbelastung durch die agrarwirtschaftliche Nutzung des ländlichen Raumes.

§ 3
Grundsätze

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz soll vor allem Hilfe zur Selbsthilfe leisten, die Eigeninitiative der Betriebsinhaber anregen, eine breite Eigentumsstreuung insbesondere an Grund und Boden sichern sowie die Bereitschaft zum eigenverantwortlichen Handeln für den ländlichen Raum stärken.

(2) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit den Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und des Bundes sowie mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes abzustimmen.

§ 4
Finanzierung

(1) Förderungsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Haushaltsplan stehen unter dem Vorbehalt haushaltsgesetzlicher Ermächtigung.

(2) Eine finanzielle Förderung kann nur aufgrund und nach Maßgabe gesonderter Förderrichtlinien erfolgen.

(3) Die in Vollzug dieses Gesetzes zu erlassenden Förderrichtlinien sind bei der Erstellung der mittelfristigen Finanzplanung angemessen zu berücksichtigen.

Abschnitt 2
Gegenstand und Art der Förderung, Förderungsempfänger, Berichterstattung

§ 5
Förderungsgegenstand

(1) Förderungswürdig nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie im Rahmen von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sind:

  1. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und der Marktstruktur,
  2. Maßnahmen zur Absatzförderung einschließlich der Direktvermarktung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft,
  3. Maßnahmen zum Ausgleich natürlicher Benachteiligungen der Landwirtschaft,
  4. Maßnahmen zum Ausgleich von Einkommenseinbußen, die aufgrund von Beschlüssen der Europäischen Union eintreten (nur EU- und Bundesfinanzmittel),
  5. Maßnahmen zur Förderung einer standortgerechten und an den Zielen des Umwelt- und Naturschutzes ausgerichteten Landwirtschaft,
  6. Maßnahmen zur Entwicklung neuer Tätigkeitsfelder für die in der Landwirtschaft beschäftigten Menschen,
  7. Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen Raumes,
  8. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktionsverfahren und zur Produktinnovation,
  9. Maßnahmen, die die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten ergänzen und ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden.

(2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlassen die jeweils zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen Richtlinien für Förderungsprogramme.

§ 6
Form der Förderung

Die Förderung kann durch Gewährung von Zuschüssen, öffentlichen Darlehen, zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen und Bürgschaftsgarantien erfolgen.

§ 7
Förderungsempfänger

Gefördert werden können alle Unternehmen oder Unternehmensteile natürlicher und juristischer Personen der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Fischerei und der Forstwirtschaft, unabhängig von ihrem Erwerbscharakter, sowie Unternehmen der ersten Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im folgenden landwirtschaftliche Unternehmen genannt.

§ 8
(aufgehoben)

Abschnitt 3
Standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzung des ländlichen Raumes

§ 9
Grundsatz

Landwirtschaft soll standortgerecht betrieben werden. Standortgerecht im Sinne dieses Gesetzes ist eine agrarwirtschaftliche Nutzung des ländlichen Raumes, die unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen einer Region in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 11 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes  vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der speziellen Betriebsverhältnisse und der gegebenen soziokulturellen Bedingungen erfolgt und dadurch zu ökologisch und langfristig auch zu ökonomisch stabilen Systemen führt.

§ 10
Förderungstatbestand

Standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzungsformen des ländlichen Raumes sind förderungswürdig, wenn die Förderungsempfänger dabei Leistungen erbringen, für die

  1. gegenwärtig keine marktmäßige Gegenleistung zu erzielen ist, so daß die Förderung die Funktion eines Entgelts dieser Leistungen hat, oder wenn
  2. zwar eine marktmäßige Gegenleistung zu erzielen ist, die jedoch durch ihre Höhe auf absehbare Zeit gegenüber anderen Nutzungsformen zu Wettbewerbsnachteilen führt, so daß die Förderung die Funktion hat, zeitweilige Wettbewerbsnachteile zu verringern.

§ 11
Nachteilsausgleich

Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung festzulegen, daß Eigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Haushaltes gewährt werden kann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche oder eines Gewässers im Sinne des § 9 durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird, ohne daß nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Höhe des Ausgleichs muß die Stärke der Nutzungseinschränkung angemessen berücksichtigen.

Abschnitt 4
Chancengleichheit für die in Brandenburg ansässigen Unternehmen

§ 12
Grundsatz

Unternehmen im Sinne des § 7, die in Brandenburg ansässig sind, sollen im Wettbewerb mit anderen landwirtschaftlichen Unternehmen um landwirtschaftlich nutzbaren Boden, Kapital sowie Produktions- und Lieferrechte gleiche Chancen haben.

§ 13
Zugang zu Grund und Boden

(1) Die Ergebnisse der Bodenreform sollen nicht angetastet werden.

(2) Bei der Verwertung der ehemaligen volkseigenen landwirtschaftlichen Flächen sind in Brandenburg ansässige Unternehmen chancengleich zu berücksichtigen und spekulativem Bodenerwerb entgegenzuwirken.

(3) Das Land nutzt die Möglichkeiten, die das Grundstückverkehrs- und das Landpachtverkehrsgesetz bieten, sowie das nach dem Reichssiedlungsgesetz bestehende Vorkaufsrecht zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes.

§ 14
Zugang zu Produktions- und Lieferrechten

Die Landwirtschaft soll in einer Weise mit Produktions- und Lieferrechten ausgestattet und deren Zuordnung auf die Unternehmen so vorgenommen werden, daß der Umstrukturierungsprozeß gefördert, eine standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzung ländlicher Regionen möglich und der weitere Strukturwandel nicht behindert werden.

§ 15
Gleichbehandlung von Rechtsformen und Betriebsgrößen

Die landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 7 sollen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform gleichbehandelt werden. Das gilt insbesondere für den Zugang zu Fördermitteln und für die Bewertung des sozialen Status der Landwirte. Alle Bestrebungen sind darauf zu richten, insoweit bestehende Benachteiligungen abzubauen.

Abschnitt 5
Selbsthilfeeinrichtungen der Landwirtschaft

§ 16
Grundsatz

Selbsthilfe gehört zu den Grundprinzipien der Tätigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen. Selbsthilfeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Unternehmen und Vereinigungen solcher Zusammenschlüsse zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und der sozialen Lage der in der Landwirtschaft Beschäftigten.

§ 17
Förderungstatbestand

Gefördert werden können Selbsthilfeeinrichtungen, die

  1. den rationellen Einsatz von Betriebsmitteln gewährleisten,
  2. helfen, die Produktion von Erzeugnissen nach Qualität, Menge und Zeitpunkt besser dem Markt anzupassen,
  3. Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Kulturlandschaft erbringen,
  4. der Entwicklung neuartiger Formen der Verbesserung des Einkommens und der sozialen Lage der Landwirte dienen und
  5. den Zugang der Landwirte und landwirtschaftlichen Unternehmen zu dem zersplitterten Angebot an Boden erleichtern.

Abschnitt 6
Bildung, Beratung, Agrarforschung

§ 18
Bildung

Das Land fördert eine an den Erfordernissen der Entwicklung des ländlichen Raumes orientierte Aus- und Weiterbildung. Gefördert werden können:

  1. Landwirtschaftsschulen und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, soweit diese entsprechende Aufgaben wahrnehmen,
  2. Modellprojekte sowie
  3. betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen durch anerkannte Bildungsträger.

§ 19
Beratung

(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmen wählen die Beratungsträger und bestimmen die Inhalte der Unternehmensberatung in eigener Verantwortung.

(2) Das Land unterstützt die Unternehmen finanziell bei der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen.

(3) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Aufgabe, die Wirkungen der Beratung zu bewerten, eine begleitende Nachfrageanalyse für Beratungsleistungen zu organisieren sowie die Beraterfortbildung im Zusammenwirken mit der Agrarforschung mitzugestalten.

(4) Das Land fördert die sozioökonomische Beratung.

§ 20
Agrarforschung

Das Land fördert die Agrarforschung zur Unterstützung der inhaltlichen Ausgestaltung und der Umsetzung seines agrarpolitischen Programms der integrierten Entwicklung ländlicher Räume.

Abschnitt 7
Schlußvorschriften

§ 21
Zuständigkeiten

Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die Zuständigkeit für den Vollzug einzelner Maßnahmen sowie von Förderungsprogrammen nach § 5 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden, Landkreise und kreisfreie Städte übertragen.

§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Februar 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich