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Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg

Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
vom 21. Juni 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 12], S.186)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021
(GVBl.I/21, [Nr. 13], S.2)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

§ 1

Im Land Brandenburg werden Gerichte für Arbeitssachen errichtet.

§ 2

(1) Arbeitsgerichte werden errichtet mit Sitz in

  1. Brandenburg an der Havel,
  2. Cottbus/Chóśebuz,
  3. Frankfurt (Oder),
  4. Neuruppin.

Die Arbeitsgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

(2) Die Bezirke der Arbeitsgerichte umfassen die nachstehend aufgeführten Gebiete der Landkreise und kreisfreien Städte:

  1. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, der kreisfreien Stadt Potsdam und der Landkreise Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming.
  2. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Cottbus/Chóśebuz umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz und der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa.
  3. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und der Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und Uckermark.
  4. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin umfasst das Gebiet der Landkreise Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.

(3) Dem Arbeitsgerichtsbezirk gehören die Gemeinden und Kreise mit ihrem jeweiligen Gebiet an. Soweit die Gebiete von Gemeinden und Kreisen durch Gesetz geändert werden, bedarf die Anpassung der Arbeitsgerichtsbezirke einer Änderung dieses Gesetzes.

(4) In Eberswalde bestehen Kammern des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder). Diese Kammern nehmen für den Teil des Arbeitsgerichtsbezirks, der aus den Landkreisen Barnim und Uckermark besteht, die Geschäfte des Arbeitsgerichts wahr.

§ 2a

Es halten Gerichtstage ab:

  1. das Arbeitsgericht Cottbus/Chóśebuz in Senftenberg/Zły Komorow,
  2. das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel in Potsdam.

§ 3

Das Landesarbeitsgericht wird gemeinsam mit dem Land Berlin errichtet.

§ 4

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 5

Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 6

(1) Die §§ 13 bis 16 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes gelten vorbehaltlich besonderer Regelungen entsprechend.

(2) Die am 31. Dezember 2022 bei dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel anhängigen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Neuruppin über, soweit das Arbeitsgericht Neuruppin zuständig wäre, wenn das jeweilige Verfahren erst nach dem 31. Dezember 2022 eingegangen wäre. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, so wird das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zuständig.

(3) Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) tritt an die Stelle des aufgehobenen Arbeitsgerichts Eberswalde. Die dadurch auf das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) übergegangenen Verfahren erledigen die Kammern in Eberswalde nach § 2 Absatz 4.

§ 6a

(1) Die zurzeit der Aufhebung des Arbeitsgerichts Eberswalde für dieses berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für den Rest ihrer Amtszeit den in Eberswalde bestehenden Kammern des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) zugewiesen.

(2) Die dem Arbeitsgericht Potsdam zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden ab dem 1. Januar 2023 dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.

(3) Die den in Senftenberg/Zły Komorow bestehenden Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus/Chóśebuz zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden ab dem 1. Januar 2023 dem Arbeitsgericht Cottbus/Chóśebuz für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.

(4) Die dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die wegen ihres Tätigkeits- und Wohnorts im Landkreis Havelland berufen wurden, werden ab dem 1. Januar 2023 dem Arbeitsgericht Neuruppin für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen. Liegen Tätigkeits- und Wohnort nicht in diesem Landkreis, ist für die Zuweisung der Tätigkeitsort maßgeblich.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.