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Gesetz über das Schuldbuch des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz - BbgLSBG)

Gesetz über das Schuldbuch des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz - BbgLSBG)
vom 29. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 12], S.269)

geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 02])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Landesschuldbuch

(1) Für das Land Brandenburg besteht ein Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.

(2) Das Landesschuldbuch wird vom Ministerium der Finanzen geführt. Das Ministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 2
Inhalt des Landesschuldbuches

(1) Das Landesschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung1 werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Ministerium der Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium der Finanzen.

§ 3
Anwendung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes

(1) Für das Landesschuldbuch gelten die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes Brandenburg nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

  • des Bundes
das Land Brandenburg,
  • des Bundesministeriums der Finanzen
das Ministerium der Finanzen,
  • des Bundesschuldbuches
das Schuldbuch des Landes Brandenburg,
  • der Bundeswertpapiere
die Emissionen des Landes Brandenburg.

§ 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. Juni 2004

Der Präsident
des Landtags Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich