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Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums
Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums
vom 20. Dezember 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 42])
§ 1
Errichtung
Durch Zusammenführung der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei wird ein Polizeipräsidium als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
§ 2
Aufgabenüberleitung
Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei gehen auf das Polizeipräsidium über.
§ 3
Personalüberleitung
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei werden dem Polizeipräsidium zugeordnet.