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Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetz - BbgJSchrAufbG)

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetz - BbgJSchrAufbG)
vom 29. Oktober 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 15], S.273)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung mit Ausnahme des Schriftguts der obersten Landesbehörde.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namenverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach dem Brandenburgischen Archivgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
  2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
  3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
  4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. Oktober 2008

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch