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Gesetz über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg (HebGBbg)

Gesetz über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg (HebGBbg)
vom 19. Oktober 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 23], S.460)

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 08], S.134, 142)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem Stand der jeweiligen medizinischen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten   und Rat zu erteilen sowie deren Gesundheit zu schützen und zu erhalten. Hebammen und Entbindungspfleger haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gesundheit von Schwangeren, Müttern und Kindern durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), weitere Vorschriften über die Pflichten und Befugnisse der Hebammen und Entbindungspfleger in einer Berufsordnung zu erlassen und dabei insbesondere nähere Regelungen zu treffen über

  1. die in eigener Verantwortung zulässigen Aufgaben und Eingriffe bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und das Verhalten bei regelwidrigen Fällen,
  2. die Anwendung von Arzneimitteln,
  3. die Pflicht zur Dokumentation der Feststellungen und Maßnahmen sowie der angewendeten oder verabreichten Arzneimittel und der Erteilung von Auskünften zu medizinal-statistischen Zwecken,
  4. die berufliche Fortbildungspflicht,
  5. besondere Melde- und Auskunftspflichten gegenüber den Gesundheitsbehörden im Falle eines Todes oder einer Totgeburt,
  6. die Überwachung der Berufsausübung.

§ 2

(1) Den freiberuflichen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen Vergütungen zu. Diese richten sich nach den jeweils geltenden Gebührenordnungen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit freiberuflichen Hebammenleistungen durch Rechtsverordnung die Vergütungen (Gebühren, Auslagen, Wegegeld) für die berufsmäßigen Leistungen der freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der Zahlungspflichtigen Rechnung zu tragen. Die Vergütungen können durch feste Sätze, nach der Dauer der Tätigkeit oder durch Rahmensätze bestimmt werden.

(3) Sind in der Verordnung nach Absatz 2 Rahmensätze vorgesehen, so ist die Höhe der Gebühr nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Zahlungspflichtigen zu bemessen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. Oktober 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich