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Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
vom 6. Juli 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 12], S.162)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 47)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die seit dem 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft gegründeten Zweckverbände, denen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung oder eine der beiden Aufgaben übertragen worden sind.
(2) Wirksame Neugründungen von Zweckverbänden für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neugründung gilt der vorherige Zweckverband als aufgelöst und der neugegründete Zweckverband als sein Rechtsnachfolger, wenn der neugegründete Zweckverband die gleichen Aufgaben und Mitglieder aufweist; andernfalls besteht der vorherige Zweckverband mit seinen verbliebenen Aufgaben und Mitgliedern fort. Ist eine Auseinandersetzung erforderlich und bisher unterblieben, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(3) Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg gegründet worden sind, haben mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens, gegebenenfalls aufgrund dieses Gesetzes, die Eigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlangt; sie besitzen seit diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Zweckverbandes nach dem Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 464).
§ 2
Form- und Verfahrensfehler
(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Bildung und Entstehung von Zweckverbänden ist unbeachtlich. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes sind insbesondere Vorschriften über
- die Beschlußfassung der künftigen Verbandsmitglieder über die Bildung des Zweckverbandes,
- die Vertretung der künftigen Verbandsmitglieder bei der Bildung des Zweckverbandes,
- die Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung des Zweckverbandes,
- die Genehmigung der Verbandssatzung und
- die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung.
(2) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zur Verbandsbildung stehen einer Verbandsbildung mit dieser Gemeinde nicht entgegen, wenn die Gemeinde in der Folgezeit als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn stimmberechtigte Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die Gemeinde mehrmals an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an Beschlußfassungen beteiligt haben.
(3) Fehlende oder nicht feststellbare Willenserklärungen zur Bildung des Zweckverbandes stehen einer Verbandsbildung mit denjenigen Gemeinden nicht entgegen, die gemäß Absatz 2 als Verbandsmitglieder aufgetreten sind. Die Mitwirkung von Gemeinden an der Bildung des Zweckverbandes, die nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Verbandsmitglied geworden sind, steht einer Verbandsbildung der anderen Gemeinden nicht entgegen.
(4) Die Genehmigung der Verbandssatzung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde von dem Zweckverband Kenntnis erlangt und nicht innerhalb von sechs Monaten der Verbandssatzung widersprochen hat. Ändert sich der Inhalt der Verbandssatzung aufgrund der §§ 7 bis 13, bleibt die Wirksamkeit der Genehmigung dieser Verbandssatzung unberührt.
§ 3
Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbandes
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Verbandssatzung unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbandes der Tag, nach dem die Verbandssatzung vollständig oder in ihren wesentlichen Teilen öffentlich bekanntgemacht worden ist, sofern diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbandes der Tag nach der vollständigen Bekanntmachung einer Satzung zur Änderung der Verbandssatzung oder einer sonstigen Satzung des Verbandes. Diese Satzungen sind auch dann wirksam, wenn die Beschlußfassung und die öffentliche Bekanntmachung vor der Entstehung des Zweckverbandes erfolgt sind.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie durch eine unzuständige Behörde oder in einer anderen als der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt ist, sofern diese Bekanntmachung geeignet war, die Satzung allen betroffenen Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Ist der Tag der Bekanntmachung nicht bestimmbar, gilt der letzte Tag des Monats der Bekanntmachung als Tag der Bekanntmachung.
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, entsteht der Zweckverband zu dem in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt erst mit der Bekanntmachung nach § 14 Abs. 1.
§ 4
Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Die §§ 2 und 3 gelten für den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 keine abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaften zum Verbandsbeitritt oder zum Ausscheiden aus dem Zweckverband, fehlende oder nicht feststellbare Anträge von beitretenden oder ausscheidenden Gemeinden sowie fehlende oder nicht feststellbare Satzungsänderungsbeschlüsse der Verbandsversammlungen zum Beitritt oder Ausscheiden sind unbeachtlich, wenn die Beteiligten den Beitritt oder das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben. Der Beitritt gilt als vollzogen, wenn die Gemeinde entsprechend § 2 Abs. 2 als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Das Ausscheiden gilt als vollzogen, wenn die Auseinandersetzung der Beteiligten erfolgt ist oder die ausscheidende Gemeinde nach Kundgabe ihres Ausscheidungswillens ohne Widerspruch des Zweckverbandes über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht mehr als Verbandsmitglied aufgetreten ist.
(3) Änderungen im Mitgliederbestand, die nicht bekanntgemacht worden sind, macht die Aufsichtsbehörde spätestens mit der Bekanntmachung nach § 14 Abs. 1 bekannt. Die Änderungen werden mit der Bekanntmachung nach § 14 Abs. 1 zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden vollzogen worden ist. Die Aufsichtsbehörde stellt in ihrer Bekanntmachung den Zeitpunkt fest.
§ 5
Sonstige Änderungen der Verbandssatzung
Die §§ 2 und 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten für sonstige Änderungen der Verbandssatzung entsprechend. Ist die öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung und, soweit erforderlich, ihrer Genehmigung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, richtet sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung nach der Regelung in dieser Satzung. Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Satz 2 nicht bestimmbar, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung der Änderungssatzung als Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens auch nach Satz 3 nicht bestimmbar, so gilt der Tag nach der vollständigen Bekanntmachung einer späteren Änderungssatzung oder einer sonstigen Satzung des Verbandes als Zeitpunkt des Inkrafttretens.
§ 6
Inhalt der Verbandssatzung
(1) Weist die Verbandssatzung eines Zweckverbandes einzelne Bestimmungen, die nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zum notwendigen Satzungsinhalt gehören, nicht auf oder sind diese Bestimmungen fehlerhaft, steht dies nach Maßgabe der §§ 7 bis 13 einer Verbandsbildung nicht entgegen.
(2) Für Zweckverbände, die nach dem Zweckverbandsgesetz gegründet worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Entspricht die Verbandssatzung nicht den Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes, die an den notwendigen Satzungsinhalt höhere Anforderungen stellen als das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, gilt die tatsächliche Übung des Zweckverbandes als vereinbart. Ist eine tatsächliche Übung nach Satz 2 nicht feststellbar, gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg als vereinbart.
(3) Abweichende Verfahrensweisen der Zweckverbände, deren Verbandssatzung aufgrund der §§ 7 bis 13 geändert wird, bleiben unberührt.
(4) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes wird aufgrund der §§ 7 bis 13 nur für den Zeitraum geändert, in dem die Regelung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zum notwendigen Satzungsinhalt gehört.
§ 7
Verbandsmitglieder
(1) Fehlt in der Verbandssatzung ein Mitgliederverzeichnis oder ist das Mitgliederverzeichnis nicht vollständig, gelten als Verbandsmitglieder die Gemeinden, die in der Verbandssatzung oder einer späteren Satzung des Zweckverbandes aufgeführt werden. Neben den Verbandsmitgliedern nach Satz 1 gelten die Gemeinden als Verbandsmitglieder, die gemäß § 2 Abs. 2 als Verbandsmitglieder aufgetreten sind.
(2) Gemeinden, die keine Beschlüsse zur Verbandsbildung gefaßt haben, keine Willenserklärung zur Verbandsbildung abgegeben haben und auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 als Verbandsmitglieder aufgetreten sind, gelten nicht als Verbandsmitglieder. Sind solche Gemeinden in der Verbandssatzung als Verbandsmitglieder aufgeführt, steht dies einer Verbandsbildung der anderen Gemeinden nicht entgegen.
§ 8
Aufgaben, Name und Sitz des Zweckverbandes
(1) Fehlen in der Verbandssatzung wirksame Regelungen zu den Aufgaben des Zweckverbandes, gelten die von dem Zweckverband wahrgenommenen Aufgaben als vereinbart und übertragen.
(2) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Namen des Zweckverbandes, gilt der von dem Zweckverband im Rechtsverkehr verwendete Name als vereinbart.
(3) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Sitz des Zweckverbandes, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, an dem der Zweckverband seine Verwaltung oder die Geschäftsstelle unterhält. Ist der Sitz nach Satz 1 nicht bestimmbar, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, der in der Anschrift des Zweckverbandes angegeben wird.
§ 9
Form der öffentlichen Bekanntmachungen
(1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Form der öffentlichen Bekanntmachungen, gilt die von dem Zweckverband verwendete Bekanntmachungsform als vereinbart, sofern sie geeignet war und ist, den Bekanntmachungsgegenstand allen betroffenen Einwohnern zur Kenntnis zu bringen.
(2) Ist eine einheitliche wirksame Bekanntmachungsform nach Absatz 1 nicht feststellbar, gilt folgende Regelung als vereinbart:
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes werden im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Satz 1 dadurch ersetzt werden, daß sie im Verwaltungsgebäude des Verbandes für mindestens zwei Wochen ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nicht deshalb fehlerhaft, weil sie in einer anderen als der vereinbarten oder als vereinbart geltenden Bekanntmachungsform erfolgt sind, sofern diese Bekanntmachungen geeignet waren, den Bekanntmachungsgegenstand allen betroffenen Einwohnern zur Kenntnis zu bringen.
§ 10
Umlagemaßstab
(1) Fehlt in der Verbandssatzung ein wirksamer Umlagemaßstab, gilt der Umlagemaßstab als vereinbart, nach dem die Verbandsmitglieder seit Aufnahme der Verbandstätigkeit einvernehmlich zur Deckung des Finanzbedarfs beigetragen haben.
(2) Ist ein einheitlicher Umlagemaßstab nach Absatz 1 nicht bestimmbar, gilt folgender Umlagemaßstab in der Verbandssatzung als vereinbart:
Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.
§ 11
Satzungsmäßige Stimmenzahl und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Stimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, gilt das bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung zugrunde gelegte Stimmenverhältnis als vereinbart.
(2) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zu den Zuständigkeiten der Verbandsversammlung, gelten die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes wahrgenommenen Zuständigkeiten als vereinbart. Sind die Zuständigkeiten nach Satz 1 nicht bestimmbar, gilt die entsprechende Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung als vereinbart.
§ 12
Vertretung des Verbandsvorstehers
(1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Vertretung des Verbandsvorstehers, gilt das Verfahren als vereinbart, nach dem die Vertretung des Verbandsvorstehers bestimmt wurde.
(2) Ist ein Verfahren nach Absatz 1 nicht bestimmbar, gilt folgendes Verfahren als vereinbart:
Die Verbandsversammlung wählt den Vertreter des Verbandsvorstehers.
§ 13
Übernahmeregelung
(1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Übernahme der hauptamtlichen Beamten und Angestellten im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben, gilt die Regelung als vereinbart, die die Verbandsmitglieder bei der Auflösung des Zweckverbandes oder bei einer Änderung seiner Aufgaben einvernehmlich getroffen haben.
(2) Ist eine Regelung nach Absatz 1 nicht bestimmbar, gilt folgende Regelung in der Verbandssatzung als vereinbart:
Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Fall seiner Auflösung oder einer Änderung seiner Aufgaben, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig mit dem Beschluß über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Zahl der Einwohner des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder zugrunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.
§ 14
Feststellung und Bekanntmachung der Zweckverbände und ihrer Verbandssatzung
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest und macht in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt:
- die Zweckverbände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes als entstanden gelten, sowie den Zeitpunkt ihres Entstehens und, soweit erfolgt, ihrer Auflösung;
- die Gründungssatzungen der Zweckverbände, ihre Änderungssatzungen sowie ihre im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung geltenden Verbandssatzungen in der jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachungen nach Satz 1 hinzuweisen.
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 werden gegenüber den betroffenen Zweckverbänden und Gemeinden durch Verwaltungsakt getroffen, der ihnen bekanntzugeben ist. Der Verwaltungsakt kann unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Fehlerhafte Feststellungen zur Verbandsmitgliedschaft sowie zum Inhalt der Verbandssatzung berühren nicht die Entstehung des Zweckverbandes.
(3) Die Zweckverbände und die beteiligten Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde sämtliche für die Feststellungen und Bekanntmachungen nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Änderungssatzungen, deren öffentliche Bekanntmachung ganz oder teilweise unterblieben ist, zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann für die Vorlage nach Satz 1 eine Frist bestimmen. Nach Ablauf der Frist und Anhörung der Beteiligten kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen die Verfahren nach Absatz 1 und 2 durchführen.
(4) Zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 bis 3 ist der Landrat des Landkreises, in dessen Gebiet der Verbandssitz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt.
§ 15
Sonstige Satzungen der Zweckverbände
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens sonstiger Satzungen der Zweckverbände richtet sich nach den Regelungen in diesen Satzungen.
§ 16
Erleichterter Austritt
(1) Verbandsmitglieder, deren Vertretungskörperschaften keinen Beschluß zur Verbandsbildung gefaßt haben, sowie Verbandsmitglieder der Zweckverbände, deren Verbandssatzung aufgrund des § 10 Abs. 2 geändert wird, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung gemäß § 14 Abs. 1 ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären.
(2) Der Austritt bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Falls sich die Beteiligten über die Auseinandersetzung nicht einigen, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde.
(3) Ein Austritt nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleibt unberührt.
§ 17
Gerichtliche Entscheidungen
Rechtskräftige Entscheidungen bleiben unberührt.
§ 18
Durchführungsbestimmungen
Das Ministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.