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Gesetz über Versammlungen und Aufzüge an und auf Gräberstätten (Gräberstätten-Versammlungsgesetz - GräbVersammlG)

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge an und auf Gräberstätten (Gräberstätten-Versammlungsgesetz - GräbVersammlG)
vom 26. Oktober 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 11], S.114)

§ 1

(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind auf Gräberstätten (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg) sowie in dem durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmten Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe von Gräberstätten verboten.

(2) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Ausnahme vom Verbot nach Absatz 1 erteilen, es sei denn, der äußere Ablauf oder der Gegenstand der Versammlung oder des Aufzugs, insbesondere auch eine vorgesehene nicht strafbare Kundgabe bestimmter Meinungen, lässt besorgen, dass

  1. an Formen oder Inhalte nationalsozialistischen Heldengedenkens oder von Verlautbarungen des Oberkommandos der Wehrmacht oder an bestimmte kennzeichnende Gebräuche und Gepflogenheiten nationalsozialistischer Organisationen angeknüpft wird,
  2. das Unrecht eines Angriffskriegs, einer Gewaltherrschaft, von Völkermord, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Kriegsverbrechen auch nur teilweise geleugnet, gebilligt oder verharmlost wird oder
  3. die verantwortliche oder auch nur tatsächliche Mitwirkung an diesem Unrecht oder an der Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, auch nur in Ansehung soldatischer Leistungen, als ehrenhaft oder sonst vorbildlich dargestellt wird.

(3) Bei der Gräberstätte „Waldfriedhof Halbe“ umfasst der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe die an sie angrenzenden und zum Betreten oder Befahren bestimmten oder geeigneten Flächen

  1. der Ernst-Teichmann-Straße vom Abzweig des Weges am Friedhof an, einschließlich der Park- und Wendefläche vor dem Haupteingang zur Gräberstätte,
  2. des Friedhofes der Gemeinde Halbe, einschließlich der Fläche des Denkmals an die Gefallenen des 1. Weltkrieges, sowie
  3. des Weges am Friedhof und des Weges, der in Verlängerung dieses Weges entlang der Einfriedung der Gräberstätte um diese herum bis auf die Ernst-Teichmann-Straße führt.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe weiterer Gräberstätten bestimmen.

§ 2

Dieses Gesetz ersetzt § 16 des Versammlungsgesetzes.

§ 3

Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) ein.