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Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen

Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen
vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 05], S.62)

Am 1. Juli 2016 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 16. Juni 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 17])

§ 1
Meldepflicht

(1) Alle im Land Brandenburg tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Krebserkrankung bei Patientinnen oder Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (GVBl. I 1998 S. 70) als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Angaben an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln oder durch ein Klinisches Krebsregister übermitteln zu lassen. Die Übermittlung der Angaben hat spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats nach Feststellung der Krebserkrankung an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu erfolgen.

(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen des Artikels 3 Abs. 2 des Staatsvertrages nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.

§ 2
Informationspflicht

Die Patientinnen oder Patienten sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Krebsregistergesetzes grundsätzlich vor der beabsichtigten Meldung ihrer Krebserkrankung zu informieren. In besonderen Ausnahmefällen können die Patientinnen und Patienten auch über eine bereits erfolgte Meldung informiert werden. Das Widerspruchsrecht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Krebsregistergesetzes bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn nach Feststellung der Krebserkrankung der gewöhnliche Aufenthalt in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt wird. Bei der Information über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung der Krebserkrankung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

§ 3
Klinische Krebsregister

Klinische Krebsregister sind unselbstständige Einrichtungen an onkologischen Schwerpunktkrankenhäusern mit dem Ziel, die Qualitätssicherung in der Behandlung onkologischer Patientinnen und Patienten im Land Brandenburg nach den anerkannten Regeln medizinischer Wissenschaft zu gewährleisten. Insbesondere werden durch klinische Krebsregister die Behandlungsprozesse von Krebskranken in allen Phasen der Krankheit sowie in der Nachsorge in Form eines onkologischen Nachsorgeregisters dokumentiert. Klinische Krebsregister wirken an der Qualitätssicherung in den Bereichen Tumordiagnostik, -behandlung und -nachsorge mit und geben epidemiologische Daten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Krebsregistergesetzes an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt  und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weiter.