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Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung

Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung
vom 4. Juli 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 47], S.474)

Die Landesregierung hat am 4. Juli 1995 im Benehmen mit dem Landtagsausschuß für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung den Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - einschließlich Erläuterungsbericht beschlossen. Der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - einschließlich Erläuterungsbericht wird hiermit gemäß § 5 Abs. 8 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg  vom  6. Dezember 1991  (GVBl. S. 616)  bekanntgemacht. Der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - wird im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (Landesplanungsbehörde) sowie bei den Landkreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, niedergelegt.

GLIEDERUNG

Teil I.  Ziele

I.1   Zeichnerische Darstellung
I.2   Textliche Darstellung

Teil II.  Erläuterungsbericht

Teil I. Ziele

I.1 Zeichnerische Darstellung im Original im Maßstab 1 : 500.000 (Anlage im Maßstab 1 : 1.000.000)

I.2 Textliche Darstellung

(1) Die Siedlungsstruktur des Landes Brandenburg ist nach den Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln.

(2) Der Landesentwicklungsplan I legt für das Land Brandenburg die zentralen Orte oberer und mittlerer Stufe fest. Es wird von folgender Stufung ausgegangen:

  • Oberzentrum,
  • Mittelzentrum mit Teilfunktionen einues Oberzentrums,
  • Mittelzentrum,
  • Mittelzentrum in Funktionsergänzung.

In der zeichnerischen Darstellung ist Berlin als "Metropole" aufgeführt.

(3) Oberzentren haben als hochrangige Kommunikationszentren Einrichtungen zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs für einen größeren Verflechtungsbereich bereitzustellen. Oberzentren haben zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten mittlerer und unterer Stufe (siehe Abs. 5 und 7) zu erfüllen und sollen über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügen. Oberzentren sind die kreisfreien Städte Brandenburg, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

(4) Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums haben ausgewählte oberzentrale Einrichtungen für einen größeren Verflechtungsbereich bedarfsgerecht bereitzustellen. Zugleich haben sie die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten mittlerer und unterer Stufe (siehe Abs. 5 und 7) zu erfüllen und sollen über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügen. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind die Städte Eberswalde und Neuruppin.

(5) Mittelzentren haben Einrichtungen zur Deckung des gehobenen Bedarfs für die Einwohner ihres Mittelbereichs bereitzustellen. Mittelzentren haben zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten unterer Stufe (siehe Abs. 7) zu erfüllen und sollen über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügen. Mittelzentren sind die Städte Beeskow, Belzig, Bernau, Eisenhüttenstadt, Finsterwalde, Forst, Fürstenwalde, Guben, Herzberg, Lauchhammer, Lübben, Lübbenau, Ludwigsfelde, Nauen, Oranienburg, Prenzlau, Pritzwalk, Rathenow, Schwedt /Oder, Senftenberg, Spremberg, Strausberg, Templin, Wittenberge und Wittstock.

(6) Mittelzentren in Funktionsergänzung haben Einrichtungen zur Deckung des gehobenen Bedarfs für die Einwohner eines gemeinsamen Mittelbereichs bereitzustellen. Sie haben zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten unterer Stufe (siehe Abs. 7) zu erfüllen und sollen über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügen. Planungen und Maßnahmen von mittelzentraler Bedeutung sind jeweils zwischen den Mittelzentren in Funktionsergänzung abzustimmen. Mittelzentren in Funktionsergänzung sind jeweils gemeinsam die Städte Bad Liebenwerda und Elsterwerda, Jüterbog und Luckenwalde sowie Königs Wusterhausen und Wildau.

(7) Zentrale Orte unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe) haben Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs für die Bevölkerung ihres Nahbereichs bereitzustellen. Die Festlegung der zentralen Orte unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe) erfolgt in den Regionalplänen. Es ist von folgender Stufung auszugehen:

  • Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums,
  • Grundzentrum,
  • Kleinzentrum.

Bei der Festlegung der zentralen Orte unterer Stufe durch die Regionalen Planungsgemeinschaften sind die im Erläuterungsbericht zu diesem Landesentwicklungsplan aufgeführten Kriterien zugrundezulegen.

(8) Mit Inkrafttreten des Landesentwicklungsplanes I tritt die Anlage 1 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6. Dezember 1991 (GVBl. S. 616) außer Kraft.

Teil II. Erläuterungsbericht

1. Gesetzliche Grundlage, Anlaß und Ziele der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes I

(1) Nach § 5 Abs. 4 Buchstabe a) des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landuesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6. Dezember 1991 (GVBl. S. 616) ist in einem Landesentwicklungsplan die zentralörtliche Gliederung für das gesamte Landesgebiet darzustellen. Diese Aufgabe erfüllt der Landesentwicklungsplan I, indem er

  • die brandenburgischen zentralen Orte der oberen und mittleren Stufe festlegt sowie
  • die Kategorien der zentralen Orte unterer Stufe konkretisiert und Kriterien für die Bestimmung dieser zentralen Orte im Erläuterungsbericht benennt. Die verbindliche Festlegung der zentralen Orte unterer Stufe erfolgt durch die Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung in den Regionalplänen (Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993, GVBl. I S. 170).

(2) Der Landesentwicklungsplan I konkretisiert das Ziel, die Siedlungsstruktur des Landes Brandenburg nach den Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln, um Voraussetzungen  für  gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes zu schaffen und eine ausgewogene Siedlungsstruktur im Land Brandenburg sicherzustellen (§ 4 Nr. 1 und 2 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm.

(3) Die langfristig ausgerichtete zentralörtliche Gliederung ist Grundlage und wesentlicher Bestandteil des brandenburgischen raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration, welches im Landesentwicklungsprogramm niedergelegt wird. Das raumordnerische Leitbild verfolgt die Absicht, langfristige Ziele (Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Land Brandenburg) und die kurzfristige Notwendigkeit, auftretende Strukturbrüche sozial und infrastrukturell abzufedern, miteinander in Einklang zu bringen. Daher werden auf der Grundlage der zentralörtlichen Gliedeurung als Rückgrat der dezentralen Konzentration ausgewählte Ober- und Mittelzentren als "Regionale Entwicklungszentren des Städtekranzes" und als "Regionale Entwicklungszentren des äußeren Entwicklungsraumes" sowie als "Zentren im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin" bestimmt. Die Beikarte zum LEP I "Darstellung der Regionalen Entwicklungszentren auf der Grundlage der zentralörtlichen Gliederung" gibt den Zusammenhang zwischen den Regionalen Entwicklungszentren als Teil des raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration und der Zentralortstruktur wieder (als Anlage im Maßstab 1 : 1.000.000 beigefügt).

(4) Der Landesentwicklungsplan I steht im Einklang mit dem brandenburgischen Leitbild der dezentralen Konzentration und formt die langfristig ausgerichtete zentralörtliche Gliederung aus. Er legt einen wesentlichen Bestandteil des raumordnerischen Leitbildes als Ziel der Raumordnung und Landesplanung fest.

(5) Der Landesentwicklungsplan I geht von folgenden Voraussetzungen aus:

  • Das Grundraster der Besiedelung des Landesgebietes ist durch ein Netz funktional aufeinander bezogener Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung für Versorgungsbereiche verschiedener Größe geprägt. Die gewachsene Siedlungsstruktur ist so weiterzuentwickeln, daß sie zukünftigen Anforderungen entspricht. In Abstimmung mit der Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten sollen die Angebote zur Versorgung der Bevölkerung räumlich konzentriert werden. Die Funktion der zentralen Orte als Arbeitsmarktschwerpunkte soll gestärkt werden. Zentrale Orte dienen somit in Gebieten mit Verdichtungsansätzen und in Gebieten mit Entwicklungsdruck der räumlichen Ordnung. Auch in den Gebieten, die nur eine geringe Bevölkerungsdichte aufweisen und/oder die von Bevölkerungsabnahmen betroffen sind, sollen diue Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden. Zentrale Orte haben somit eine wichtige Funktion zur Stabilisierung und Entwicklung des ländlichen Raumes.
  • Zentrale Orte übernehmen als Versorgungskerne über ihren eigenen Bedarf hinaus Aufgaben für die Bevölkerung ihres Versorgungsbereiches (Verflechtungsbereiches). Die Ausstattung der zentralen Orte mit Einrichtungen der öffentlichen und privaten Daseinsvorsorge hängt wesentlich von der Tragfähigkeit ihrer Versorgungsbereiche ab. Aus diesem Grund sind im Landesentwicklungsplan I die Mittelbereiche (Versorgungsbereiche der Mittelzentren) schematisch abgegrenzt, um die Tragfähigkeit der zentralen Orte mittlerer Stufe aufzuzeigen. Die Abgrenzung der Versorgungsbereiche der zentralen Orte unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe) ist Aufgabe der Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung.
  • Die zentralen Orte dienen der Bündelung wichtiger öffentlicher und privater Einrichtungen an geeigneten Standorten. Dies ist u. a. aus folgenden Gründen erforderlich:
  • überörtliche Bedeutung dieser Einrichtungen; Nutzung von Bündelungseffekten und Stärkung vorhandener Raumstrukturen; wirtschaftliche Errichtung, Betrieb und Nutzung der Einrichtungen sowie gute Einbindung in das Verkehrsnetz und Erschließung durch öffentlichen Verkehr.
  • Die Festlegung der zentralen Orte als Grundgerüst der Siedlungsentwicklung dient der polyzentralen Landesentwicklung und hat eine wichtige Orientierungsfunktion für Investitionsentscheidungen der privaten Haushalte und Unternehmen sowie der öffentlichen Hand.
  • Es wird angestrebt, bei Landesförderungen die Stellung und die Aufgaben der zentralen Orte zu stützen, um den Aufwendungen für Einurichtungen Rechnung zu tragen, die die zentralen Orte für die Gemeinden des Versorgungsbereiches vorhalten.

(6) Gegenwärtig gelten hinsichtlich der Ober- und Mittelzentren die in der Anlage 1 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm dargestellten Festlegungen. Seit Verabschiedung dieses Gesetzes haben landesplanerisch relevante Entwicklungen stattgefunden, die eine Überarbeitung der zentralörtlichen Gliederung erfordern bzw. ermöglichen, wie u. a.:

  • Ausgestaltung des raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration,
  • Kreisgebietsreform (incl. Festlegung der Kreissitze),
  • Gemeindeverwaltungsreform,
  • erste Entscheidungen über Standorte von Landesbehörden,
  • verbesserte wissenschaftliche Fundierung (Regionales Strukturkonzept für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin, Raumordnerisches Strukturkonzept für das Land Brandenburg, u. a.).

(7) Untersuchungen haben ergeben, daß wegen der besonderen Raum- und Siedlungsstruktur des Landes Brandenburg (sehr geringe Bevölkerungsdichte, zum Teil disperse Siedlungsstruktur, Lage der Stadt Berlin inmitten des dünn besiedelten Landes Brandenburg, u. a.)

  • die im Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm genannte Stufung in Ober-, Mittel- und Grundzentren durch weitere Stufungen bzw. Kategorien zu erweitern ist und
  • das in diesem Gesetz aufgeführte Netz von Ober- und Mittelzentren vorsichtig zu erweitern ist, um insbesondere Voraussetzungen zur Stabilisierung und Entwicklung des ländlichen Raumes zu schaffen.

2.Zum Inhalt des Landesentwicklungsplanes I

2.1 Raumstruuktur, planungsräumliche und administrative Gliederung

(1) Zur Kennzeichnung der räumlichen Struktur des Gesamtraumes Brandenburg-Berlin sind in die zeichnerische Darstellung in schematischer Form aufgenommen:

  • der engere Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin und
  • der äußere Entwicklungsraum.

(2) Nachrichtlich übernommen sind folgende planungsräumliche und administrative Gliederungen:

  • Regionsgrenzen nach § 3 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170),
  • Kreisgrenzen nach dem Kreisneugliederungsgesetz vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 546).

(3) Nachrichtlich übernommen sind die zentralen Orte oberer und mittlerer Stufe in den angrenzenden Räumen der benachbarten Bundesländer und der Republik Polen. Diese Darstellung dient lediglich zur Verdeutlichung grenzüberschreitender Beziehungen.

2.2 Metropole Berlin

(1) In der zeichnerischen Darstellung ist Berlin als "Metropole" aufgeführt. Hiermit wird die Bedeutung Berlins als Metropole mit zentralörtlicher Bedeutung im europäischen Maßstab herausgestellt.

2.3 Oberzentren

(1) Nach Teil I.2 Abs. 3 haben Oberzentren als hochrangige Kommunikationszentren Einrichtungen zur Deckung des speziali sierten höheren Bedarfs für einen größeren Verflechtungsbereich bereitzustellen.

(2) Oberzentren sollen folgende Kriterien erfüllen:

  • Einwohnerzahl: Im Oberzentrum in der Regel mehr als 100.000 Einwohner, im Verflechtungsbereich mindestens 200.000 Einwohner.
  • u

    Erreichbarkeit: Als zumutbare Entfernung, in der Oberzentren in der Regel erreichbar sein sollen, wird ein Zeitaufwand bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von etwa 90 Minuten angesehen.

  • Regelausstattung mit Einrichtungen: Universitäten, Fachhochschulen, weitgehend berufsfeldbereinigte Oberstufenzentren, Förderschulen für Sinnes-, Sprach- und Körperbehinderte, Theater, Kongreß- bzw. Konzerthalle, Museen, wissenschaftliche Bibliothek, Stadion mit Zuschaueranlagen, spezielle Anlagen für sonstige Sportarten, Krankenhaus der Schwerpunkt- oder Regelversorgung, Spezialkliniken, Ärzte zahlreicher Fachrichtungen, Warenhaus, spezialisierte Einkaufsmöglichkeiten für den höheren spezialisierten Bedarf, größere Banken bzw. Kreditinstitute, oberste bzw. obere Landesbehörden bzw. -gerichte, Bundesautobahnanschluß, Halt im Eisenbahnfernverkehr.
    Hinweis: Zu berücksichtigen ist, daß Oberzentren zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten mittlerer und unterer Stufe erfüllen und über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen (siehe Aufzählung bei den nachgeordneten Zentrumsstufen) verfügen sollen.

(3) Der Landesentwicklungsplan I übernimmt die Festlegung der Oberzentren der Anlage 1 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm.

2.4 Zentrale Orte mittlerer Stufe

(1) Nach Teil I.2 Abs. 5 haben Mittelzentren Einrichtungen zur Deckung des gehobenen Bedarfs für die Einwohner ihres Mittelbereichs bereitzustellen.

(2) Mittelzentren sollen folgende Kriterien erfüllen:

  • Einwohnerzahl: Im Mittelzentrum in der Regel mehr als 20.000 Einwohner, im Mittelbereich mindestens 35.000 Einwohner. In Gebieten Brandenburgs, in denen von den Bewohnern ein Mitteluzentrum nicht mit zumutbarem Zeitaufwand erreicht werden kann, können auch Städte mit einer Einwohnerzahl von unter 20.000 Einwohnern als Mittelzentren festgelegt werden.
  • Erreichbarkeit: Als zumutbare Entfernung, in der Mittelzentren in der Regel erreichbar sein sollen, wird ein Zeitaufwand bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von etwa 60 Minuten angesehen.
  • Regelausstattung mit Einrichtungen: Oberstufenzentrum bzw. Teilstandort eines Oberstufenzentrums, allgemeine Förderschule und Förderschule für Geistigbehinderte, Volkshochschule bzw. Teilstandort einer Volkshochschule, Musikschule, Museum, Erziehungsberatungsstelle/Erziehungshilfezentrum, Jugendamt bzw. Außenstelle eines Jugendamtes, Mehrzweckhalle, Kino, Büchereien, Sportanlage mit Zuschauerplätzen, Großspielfeld und Leichtathletikanlagen, Sporthalle (mit Zuschauerplätzen und ggf. Zusatzräumen, z. B. Sportmehrzweckhallen 27 x 45 m), Tennishalle, Hallen- und Freibad, Krankenhaus der Regel- oder Grundversorgung, Ärzte verschiedener Fachrichtungen, öffentlicher Gesundheitsdienst, Angebot an besonderen Beratungs- und Betreuungsangeboten für Menschen mit Behinderungen, psychisch Kranke u.a. sowie weitere soziale Beratungs- und Informationsstellen, Altenheim, vielseitige Einkaufs- und Dienstleistungseinrichtungen für den gehobenen Bedarf, Hotels, Filialen von Kreditinstituten und Versicherungen, untere Landesbehörden bzw. Amtsgericht, direkter Anschluß an das Bundesfernstraßennetz, Anbindung an das Eisenbahnnetz, möglichst Regionalexpreß-Station.
    Hinweis: Zu berücksichtigen ist, daß Mittelzentren zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe) erfüllen und über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen (siehe Aufzählung bei den Grund- und Kleinzentren) veurfügen sollen.

(3) Im vorliegenden Landesentwicklungsplan I wird eine im Vergleich zum Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm differenziertere Stufung der zentralen Orte mittlerer Stufe vorgenommen (siehe Teil I.2 Abs. 2). Dies wird im folgenden im einzelnen begründet. Nicht in den Landesentwicklungsplan I übernommen wird die in Anlage 1 zum o. g. Vorschaltgesetz verwendete Kategorie "Mittelzentrum im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin". Diese Kategorie ist entbehrlich, da der Landesentwicklungsplan I den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin darstellt und die Lage dieser Mittelzentren sich unmittelbar aus der zeichnerischen Darstellung erschließt.

Aus der Lage der Mittelzentren (sowie der zentralen Orte unterer Stufe, die von den Trägern der Regionalplanung festzulegen sind) im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin ergeben sich spezifische Funktionen und Aufgaben: Die Entwicklung dieser zentralen Orte soll die Flächennachfrage im engeren Verflechtungsraum kanalisieren und an raumverträglichen Standorten konzentrieren. Unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungsbeziehungen zu Berlin einerseits und zu zentralen Orten im äußeren Entwicklungsraum andererseits, sind die zentralen Orte im engeren Verflechtungsbereich qualitativ zu entwickeln, zur Auslastung der vorhandenen Infrastruktur zu arrondieren und städtebaulich zu ordnen.

(4) Für die Einführung der Kategorie "Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums" sind folgende Gründe maßgebend: Bei Zugrundelegung des Kriteriums "Erreichbarkeit eines Oberzentrums in ca. 90 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln" ergibt sich - auch unter Einbeziehung Berlins in seiner Funktion als Oberzentrum -, daß insbesondere im nordwestlichen, nordöstlichen und nördlichen Teilu des Landes Brandenburg eine angemessen erreichbare Versorgung mit oberzentralen Leistungen nicht gesichert ist. Es sind daher ausgewählte Mittelzentren so zu entwickeln, daß sie zumindest Teilfunktionen eines Oberzentrums erfüllen können. Diese Mittelzentren sollten aufgrund ihrer räumlichen Lage günstige Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Versorgungsfunktion und gute Entwicklungsmöglichkeiten haben. In Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind ausgewählte oberzentrale Einrichtungen bedarfsgerecht vorzuhalten.

(5) Mit der Einführung der Kategorie "Mittelzentrum in Funktionsergänzung" wird von dem Tatbestand ausgegangen, daß relativ eng beieinanderliegende zentrale Orte sich hinsichtlich mittelzentraler Einrichtungen sinnvoll gegenseitig ergänzen und die benachbarten Städte einen gemeinsamen Mittelbereich versorgen können. Angesichts der knappen Mittel und des geringen Entwicklungspotentials sind somit gute Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen gegeben.

(6) Der vorliegende Landesentwicklungsplan I grenzt in der zeichnerischen Darstellung schematisch die Verflechtungsbereiche der Mittelzentren, die "Mittelbereiche", ab. Die Abgrenzung erfolgt sowohl unter Berücksichtigung bestehender als auch zukünftiger Verflechtungen, die sich durch die angestrebte Standortkonzentration und -bündelung in den Mittelzentren herausbilden werden. Bestimmungsfaktoren für die Abgrenzung sind die oben genannten Kriterien "Einwohnerzahl" (zum Nachweis der Tragfähigkeit der Mittelzentren) sowie "Erreichbarkeit" (zumutbare Entfernungen zur Inanspruchnahme der Einrichtungen im Mittelzentrum). Die Mittelbereiche bilden ein wichtiges räumliches Bezugsraster für die Bedarfsermittlung von Infrastruktureinrichtungen. In einigen F&auuml;llen können Teile von Mittelbereichen nicht eindeutig einem Mittelzentrum zugeordnet werden, da sich Überschneidungen bei den Einzugsbereichen mehrerer Mittelzentren ergeben. Diese Überschneidungsbereiche sind in der zeichnerischen Darstellung gekennzeichnet. Von einer genauen Abgrenzung der Mittelbereiche wird im LEP I abgesehen, da für eine solche Festlegung der Außengrenzen der Mittelbereiche weitere empirische Untersuchungen über Verflechtungen der Mittelzentren mit den Gemeinden ihrer Versorgungsbereiche erforderlich sind. Eine genaue Abgrenzung der Mittelbereiche erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt unter Verwendung von Arbeitsergebnissen der Regionalen Planungsgemeinschaften und in Abstimmung mit diesen.

2.5 Zentrale Orte unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe)

(1) Nach Teil I.2 Abs. 7 haben zentrale Orte unterer Stufe die Aufgabe, Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs für die Bevölkerung des Nahbereichs bereitzustellen.

(2) Es wird von folgender Stufung ausgegangen:

  • Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums,
  • Grundzentrum,
  • Kleinzentrum.

In § 4 Nr. 1 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm wird nur die Kategorie "Grundzentrum" genannt. Die Einführung der Kategorie "Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums" dient dazu, die Vorhaltung und Nutzung bestimmter bereits vorhandener mittelzentraler Einrichtungen in ausgewählten Grundzentren weiterhin zu sichern. Die Einführung der Kategorie "Kleinzentrum" ist erforderlich, da das Netz der Orte, die als Grundzentrum in Frage kommen, unter Berücksichtigung des Kriteriums Versorgungsgerechtigkeit (Erreichbarkeit) zu weitmaschig ist. Das Netz der Grundzentren ist also durch auusgewählte Kleinzentren zu ergänzen. Die Einführung der beiden zusätzlichen Kategorien dient insbesondere der Stabilisierung und Entwicklung des ländlichen Raumes.

(3) "Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums" (wie z. B. ehemalige Kreisstädte und Städte mit über 10.000 Einwohnern, die nicht die Voraussetzungen eines Mittelzentrums erfüllen) verfügen in Teilbereichen über eine mittelzentrale Ausstattung. Diese Ausstattung soll möglichst auch in Zukunft für die Versorgung der Bevölkerung in Teilen der Mittelbereiche genutzt werden.

(4) "Grundzentren bzw. Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums" sollen folgende Kriterien erfüllen:

  • Einwohnerzahl: In zentralen Orten in der Regel mehr als 3.000 Einwohner, im Nahbereich in der Regel mindestens 7.000 Einwohner.
  • Erreichbarkeit: Als zumutbare Entfernung, in der Grundzentren mit öffentlichem Personennahverkehr in der Regel erreichbar sein sollen, wird ein Zeitaufwand von etwa 30 Minuten angesehen.
  • Regelausstattung mit Einrichtungen: Zur allgemeinen Hochschulreife führende Schulen (Regelausstattung ab Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums), Schule der Sekundarstufe I, Grundschule mit Integrationsklassen, sozialpädagogisch betreute Jugendfreizeiteinrichtung, Groß- und Kleinspielfelder, Schulsportanlagen (Leichtathletikmöglichkeiten), Sporthalle, Bücherei, Ärzte, Handelseinrichtungen, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe für den qualifizierten Grundbedarf, Gaststätten, Saal, Zweigstellen von Kreditinstituten, Postamt.
    Hinweis: Die unter "Kleinzentren" benannten Einrichtungen sind ebenso alsRegelausstattung der Grundzentren zu betrachten.

(5) "Kleinzentren" unterscheiden sich von den Grundzentren durch ihre geringere Einwohnerzahl im Ort selbst und im Nahbereich sowie im Umfang der Ausstattung mit Einrichtungen. Mit der Einführung der Kategorie "Kleinzentrum" werden die besonderen siedlungsstrukturellen Bedingungen des Landes Brandenburg berücksichtigt, die ihren Ausdruck in der sehr geringen Bevölkerungsdichte im ländlich geprägten Raum finden.

(6) Kleinzentren sollen folgende Kriterien erfüllen:

  • Einwohnerzahl: Im zentralen Ort in der Regel mehr als 1.000 Einwohner, im Nahbereich in der Regel mindestens 5.000 Einwohner.
  • Erreichbarkeit: Wie bei Grundzentren.
  • Regelausstattung mit Einrichtungen: Sitz Amtsverwaltung, Grundschule, Groß- und Kleinspielfeld, Spiel- und Sportgelegenheiten, Kindertagesstätte, Jugendraum, Einzelhandels- und Handwerksbetriebe für den Grundbedarf, Arzt, Apotheke, Zweigstelle Kreditinstitut, Postfiliale, Gaststätte, Anschluß an das Bundes- oder Landesstraßennetz, Anschluß an öffentlichen Personennahverkehr (möglichst schienengebunden und/oder mehrere Buslinien).

(7) Die Festlegung der zentralen Orte unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe) sowie die Abgrenzung der Nahbereiche erfolgt in den Regionalplänen. Hierbei sind die aufgeführten Kriterien anzuwenden.

Potsdam, den 4. Juli 1995

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung

Matthias Platzeck

Anlagen:

Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung

I.1 Zeichnerische Darstellung

Beikarte zum Landesentwicklungsplan Brandenburg - LEP I "Darstellung der Regionalen Entwicklungszeuntren auf der Grundlage der zentralörtlichen Gliederung" Anhang zum Erläuterungsbericht des Landesentwicklungsplanes Brandenburg - LEP I "Tabelle: Zusammenfassung der Einwohner-, Erreichbarkeits- und Ausstattungskriterien der Zentralen Orte im Land Brandenburg"

Anm.:Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.