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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
vom 17. Juni 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 18], S.410)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) verordnet der Minister des Innern als zuständige Stelle nach § 1 Nr. 1 Buchstabe a und b der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27.05.1999:
§ 1
Allgemeines
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten sollen für das dritte Jahr der Ausbildung in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung wie in den Anlagen dargestellt vermittelt werden.
§ 2
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan
(1) Das dritte Ausbildungsjahr dient der beruflichen Qualifizierung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
(2) Der Ausbildungsplan gemäß § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten muß für das dritte Ausbildungsjahr den Anforderungen der in der Anlage 1 oder 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung entsprechen. Die geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse der Anlage 1 oder 2 müssen je nach Fachrichtung in die sachlich zeitliche Gliederung integriert sein. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 3
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter" in den Fachrichtungen "Allgemeine Verwaltung des Landes" und "Kommunalverwaltung" vom 27. Januar 1993 (ABl. S. 294) außer Kraft.
Potsdam, den 17. Juni 1999
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
Anlage 1
A. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
---|---|---|
2.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung |
|
2.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
|
B. Fachrichtung Landesverwaltung - zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
I.1) 5.1 Betriebliche Organisation,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
fortzuführen.
2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g
fortzuführen.
3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
A. 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g und von
A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
fortzuführen.
Anlage 2
A. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
---|---|---|
3.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung |
|
3.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
|
3.3 | Kommunalrecht |
|
B. Fachrichtung Kommunalverwaltung - zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
I.2) 5.1 Betriebliche Organisation,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e und von
A. 3.3 Kommunalrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
fortzuführen.
2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemä& szlig;
A. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g
fortzuführen.
3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
A. 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g und von
A. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
fortzuführen.