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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
vom 17. Juni 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 18], S.410)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) verordnet der Minister des Innern als zuständige Stelle nach § 1 Nr. 1 Buchstabe a und b der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27.05.1999:

§ 1
Allgemeines

Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten sollen für das dritte Jahr der Ausbildung in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung wie in den Anlagen dargestellt vermittelt werden.

§ 2
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

(1) Das dritte Ausbildungsjahr dient der beruflichen Qualifizierung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.

(2) Der Ausbildungsplan gemäß § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten muß für das dritte Ausbildungsjahr den Anforderungen der in der Anlage 1 oder 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung entsprechen. Die geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse der Anlage 1 oder 2 müssen je nach Fachrichtung in die sachlich zeitliche Gliederung integriert sein. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 3
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter" in den Fachrichtungen "Allgemeine Verwaltung des Landes" und "Kommunalverwaltung" vom 27. Januar 1993 (ABl. S. 294) außer Kraft.

Potsdam, den 17. Juni 1999

Der Minister des Innern

Alwin Ziel

 

Anlage 1

A. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung
  1. Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
  2. bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
  3. Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten
  4. Entscheidungen begründen
2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
  1. örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen
  2. Anträge aufnehmen
  3. Bescheide erlassen
  4. sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen
  5. Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen
  6. Vollstreckungsarten unterscheiden
  7. Rechtsbehelfe prüfen

B. Fachrichtung Landesverwaltung - zeitliche Gliederung -

Drittes Ausbildungsjahr

1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

I.1) 5.1 Betriebliche Organisation,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes

I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I. 1.4 Umweltschutz,

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d

fortzuführen.

2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß

A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g

fortzuführen.

3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß

A. 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 4 Kommunikation und Kooperation,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g und von

A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

fortzuführen.

 

Anlage 2

A. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung
  1. Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
  2. bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
  3. Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten
  4. Entscheidungen begründen
3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
  1. örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen
  2. Anträge aufnehmen
  3. Bescheide erlassen
  4. sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen
  5. Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen
  6. Vollstreckungsarten unterscheiden
  7. Rechtsbehelfe prüfen
3.3 Kommunalrecht
  1. Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
  2. Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen
  3. rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
  4. bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlußgremien mitwirken
  5. Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
  6. Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden
  7. Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen
  8. Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben

B. Fachrichtung Kommunalverwaltung - zeitliche Gliederung -

Drittes Ausbildungsjahr

1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

I.2) 5.1 Betriebliche Organisation,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e und von

A. 3.3 Kommunalrecht

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I. 1.4 Umweltschutz,

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d

fortzuführen.

2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemä& szlig;

A. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g

fortzuführen.

3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß

A. 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 4 Kommunikation und Kooperation,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g und von

A. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

fortzuführen.