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Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2004 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 - GFG 2004)

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2004 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 - GFG 2004)
vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 17], S.331)

geändert durch Gesetz vom 5. April 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 04], S.76)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Teil
Grundlagen

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
§ 2 Allgemeiner Steuerverbund
§ 3 Berechnungsgrundlage und Abrechnung
§ 4 Verwendung der Verbundmasse
§ 5 Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 7 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 8 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise
§ 12 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landkreise
§ 13 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise
§ 14 Theaterpauschale
§ 15 Schullastenausgleich
§ 16 Ausgleichsfonds

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17 Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen

IV. Teil
Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

§ 18 Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

V. Teil
Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

§ 19 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
§ 20 Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
§ 21 Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

VI. Teil
Umlagen

§ 22 Kreisumlage

VII. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 23 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschale
§ 24 Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Gebietsstand
§ 25 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 26 Bewirtschaftung der Mittel

VIII. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Verrechnung von Schlüsselzuweisungen
§ 28 Kürzungsermächtigung
§ 29 In-Kraft-Treten

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese, soweit nicht in §§ 19 und 20 gesonderte Regelungen getroffen sind, für die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Verbundmasse nach § 2 Abs. 1 einen anteiligen Kostenausgleich. Als übertragene Aufgabe gelten alle Aufgaben, die kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen vom Land als Auftragsangelegenheiten oder als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind. Als übertragene Aufgabe auf die Landkreise gilt auch die Aufgabe der unteren Kommunalaufsicht.

(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus den Gemeinschaftssteuern, am gesamten Aufkommen der Landessteuern sowie am Aufkommen aus dem Landesanteil an der Gewerbesteuerumlage. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(5) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen 25,3 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, jedoch ohne den Betrag nach § 7 Abs. 2, sowie der Landessteuern einschließlich des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage als Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Einnahmen nach Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (ohne Zuweisungen für die politische Führung) erhält oder zu entrichten hat.

(2) Die Verbundmasse, die nach Absatz 1  1 651 862 300 Euro beträgt, wird um einen Betrag in Höhe von 152 500 000 Euro aus der Abrechnung des Steuerverbundes 2002 sowie um einen Betrag in Höhe von 5 910 000 Euro aus der Abrechnung des Familienleistungsausgleiches für die Jahre 2001 und 2002 gemindert. Ferner wird die Verbundmasse aufgrund von veränderten Aufgabenzuständigkeiten im Schulbereich um einen Betrag in Höhe von 8 692 000 Euro gemindert und um einen Betrag in Höhe von 1 000 000 Euro erhöht.

§ 3
Berechnungsgrundlage und Abrechnung

(1) Den Berechnungen nach § 2 sind die Beträge nach den Haushaltsansätzen zu Grunde zu legen.

(2) Der Ausgleich für die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 ist spätestens im übernächsten  Haushaltsjahr vorzunehmen.

§ 4
Verwendung der Verbundmasse

(1) Die Verbundmasse wird verwendet für:

  1. Vorwegentnahme für die Förderung der Landeshauptstadt Potsdam in Höhe von 2 556 000 Euro;
  2. allgemeine Zuweisungen 1 104 204 000 Euro;
  3. investive Zuweisungen 221 000 000 Euro;
  4. Zuweisungen für übertragene Aufgaben, soweit nicht in §§ 19 und 20 gesondert geregelt, 158 000 000 Euro.

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 6 bis 16 aufgeteilt; für die Verwendung der investiven Zuweisungen gilt die Vorschrift des § 17. Für die allgemeinen Zuweisungen als anteiliger Ausgleich für übertragene Aufgaben gilt die Vorschrift des § 18.

§ 5
Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

Außerhalb der Mittel der Verbundmasse erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im Einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 19 bis 21.

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft bzw. Umlagekraft bemisst.

(2) Die Schlüsselzuweisung für die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden wird aus einer Ausgangsmesszahl (§ 8) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) ermittelt. Die Schlüsselzuweisung für die Landkreise wird aus einer Ausgangsmesszahl (§ 12) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 13) ermittelt.

§ 7
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Aus Mitteln der Verbundmasse werden 957 998 654 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 erhöhen sich um 68 600 000 Euro aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleiches, um 650 000 Euro im Zusammenhang mit der auf Ersatzschulen erweiterten kommunalen Trägerschaft der Schülerbeförderung und um 55 000 000 Euro im Rahmen einer Nachsteuerung.

(3) Die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 werden wie folgt aufgeteilt:

  1. Vorwegschlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte 40 560 000 Euro;
  2. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden 761 511 773 Euro;
  3. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 280 176 881 Euro.

(4) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 1 ist die Einwohnerzahl maßgebend; für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 2 gelten die §§ 8 bis 10 und für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 3 gelten die §§ 11 bis 13.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die kreisfreien Städte und
kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 6 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird gebildet, indem der Hauptansatz nach den Absätzen 3 und 4 und der Soziallastenansatz nach Absatz 5 zusammengezählt werden.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird errechnet, indem die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt wird. Der Vomhundertsatz beträgt für eine Gemeinde

bis zu 2 500 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 7 500 Einwohnern 103 vom Hundert,
mit 15 000 Einwohnern 108 vom Hundert,
mit 35 000 Einwohnern 118 vom Hundert,
mit 45 000 Einwohnern 123 vom Hundert,
mit 55 000 Einwohnern 128 vom Hundert.

Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 138 vom Hundert. Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Sofern der Hauptansatz nach Absatz 3 keinen höheren Vomhundertsatz ergibt, beträgt der Vomhundertsatz für eine Gemeinde,

  1. die als Mittelzentrum festgestellt  worden ist, 118 vom Hundert,
  2. die als Grundzentrum festgestellt worden ist, 113 vom Hundert,
  3. die als Kleinzentrum festgestellt  worden ist, 103 vom Hundert.

Für die Großen kreisangehörigen Städte beträgt der Ansatz mindestens 123 vom Hundert.

(5) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand vom Juni des vorvergangenen Jahres ermittelten Arbeitslosenzahlen gleich oder größer drei, denen eine Dauer der Arbeitslosigkeit von zwölf Monaten und mehr zu Grunde liegt, hinzugerechnet. Die Arbeitslosenzahlen werden wie folgt angesetzt:

Dauer der ArbeitslosigkeitArbeitslosenzahl
12 Monate bis unter 24 Monaten zweieinhalbfach
24 Monate und länger dreifach.

(6) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die kreisfreien Städte
und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(2) Es werden angesetzt:

  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge vervielfältigt mit dem gewogenen Durchschnittshebesatz aller Gemeinden der jeweiligen Steuerart;
  2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge vervielfältigt mit dem gewogenen Durchschnittshebesatz aller Gemeinden und vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vorvergangene Jahr;
  3. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
  4. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr.

(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegt das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen zu Grunde. Die Grundbeträge werden ermittelt, indem das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Gelten infolge von Gemeindeneugliederungen für die Ortsteile differenzierte Hebesätze fort, wird für die Gemeinde aus dem Ist-Aufkommen und aus den Hebesätzen der Ortsteile für das Erhebungsjahr ein gewogener Durchschnittshebesatz gebildet. Ist die Bildung eines gewogenen Durchschnittshebesatzes aufgrund fehlender Angaben nicht möglich, wird aus den Hebesätzen der Ortsteile das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der Grundsteuer A, der Grundsteuer B oder der Gewerbesteuer für jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Ist-Aufkommen je Einwohner im Landesdurchschnitt entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des gewogenen Durchschnittshebesatzes aller Gemeinden des Landes und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte
und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 8) und der Steuerkraftmesszahl (§ 9).

(2) Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise

Der Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13).

§ 12
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landkreise

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Landkreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 4 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl; je angefangenen Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises werden zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet (Flächenansatz).

(4) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Landkreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl beträgt 38 vom Hundert der Umlagegrundlagen des Ausgleichsjahres.

§ 14
Theaterpauschale

(1) Den Städten Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam, Rheinsberg, Schwedt und den Landkreisen Barnim, Oberspreewald-Lausitz und Uckermark wird für die Unterhaltung von Theatern und Philharmonischen Orchestern und der Kammeroper Rheinsberg ein Betrag in Höhe von 13 044 000 Euro zur Verfügung gestellt. Der Landkreis Barnim ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an das Brandenburgische Konzertorchester Eberswalde weiterzuleiten. Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an den Zweckverband Neue Bühne Senftenberg weiterzuleiten. Der Landkreis Uckermark ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an das Preußische Kammerorchester Prenzlau weiterzuleiten. Die Stadt Rheinsberg ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Betrag an die Kammeroper Rheinsberg weiterzuleiten.

(2) Für den Ankauf von Gastspielen von Theatern und Orchestern aus dem Land Brandenburg werden den Gemeinden Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Jüterbog, Luckenwalde, Niemegk, Rathenow, Spremberg, Wittenberge sowie dem Landkreis Dahme-Spreewald bis zu 75 000 Euro unter den Voraussetzungen zur Verfügung gestellt, dass sie einen regelmäßigen Spielbetrieb unterhalten und die Mehrheit der angebotenen Vorstellungen und Konzerte Produktionen aus dem Land Brandenburg sind. Gemeinden, die eine Spielstätte ohne eigenes Ensemble betreiben oder in deren Auftrag eine solche Spielstätte betrieben wird, können unter den Voraussetzungen nach Satz 1 auf Antrag Mittel gewährt werden, soweit der Gesamtrahmen für die Theaterpauschale nicht überschritten wird.

§ 15
Schullastenausgleich

(1) Für den Schullastenausgleich wird ein Betrag in Höhe von 87 304 446 Euro bereitgestellt.

Die Aufteilung des Schullastenausgleichs erfolgt nach den Absätzen 2 bis 4. Der Schullastenausgleich wird den Schulträgern gewährt für Schulen, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger. Für die Berechnung des Schullastenausgleichs nach den Absätzen 2 bis 4 werden die Schülerzahlen der Schulstatistik für das laufende Schuljahr zu Grunde gelegt.

(2) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die Schulverbände erhalten als Träger von Schulen zu den Sachkosten gemäß § 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes einen allgemeinen Schullastenausgleich in Höhe von 86 000 000 Euro.

Für die Verteilung dieses Betrages werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Grundschulen außer flexible Eingangsphase mit 90 vom Hundert,
flexible Eingangsphase an Grundschulen mit 110 vom Hundert,
Gesamtschulen mit 120 vom Hundert,
gymnasiale Oberstufen an Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Oberstufenzentren mit 120 vom Hundert,
berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform mit 40 vom Hundert,
Allgemeine Förderschulen mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für Sprachauffällige mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte mit 400 vom Hundert,
Förderschulen für Hörgeschädigte mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Körperbehinderte mit 350 vom Hundert,
Förderschulen für Sehgeschädigte mit 450 vom Hundert,
Förderschülerinnen und Förderschüler im gemeinsamen Unterricht mit 300 vom Hundert,
schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit 70 vom Hundert,
alle übrigen Schulformen und Bildungsgänge mit 100 vom Hundert.

Ergänzend zu der Festsetzung nach Satz 2 sind die Schülerzahlen für

genehmigte Ganztagsschulen um 20 vom Hundert,
Kinder von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen um 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler in vollzeitschulischen Bildungsgängen mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern oder der Republik Polen um 100 vom Hundert,
jedoch für Schülerinnen und Schüler in Allgemeinen Förderschulen um 300 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe um 300 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte um 600 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern in Spezialschulen und Spezialklassen um 800 vom Hundert
sowie Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen in Teilzeitform mit Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, bei schulischen Bildungsgängen mit Hauptwohnung, in anderen Bundesländern um 40 vom Hundert

zu erhöhen. Die Zuweisungen gemäß Satz 2 für berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform werden nicht gewährt für Personen, die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Unterricht teilnehmen.

(3) Für Landkreise und kreisfreie Städte als Träger von Förderschulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung mit Hauptwohnung in einem anderen Bundesland beschult werden, wird ein Betrag in Höhe von 153 400 Euro zur Verfügung gestellt. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Sprachauffällige mit 100 vom Hundert,
Hörgeschädigte mit 100 vom Hundert,
Körperbehinderte mit 175 vom Hundert,
Sehgeschädigte mit 200 vom Hundert.

(4) Für die kreisfreie Stadt Potsdam sowie die Landkreise Barnim und Dahme-Spreewald wird ein Betrag in Höhe von 1 151 046 Euro zur Verfügung gestellt. Von diesem Betrag erhalten die kreisfreie Stadt Potsdam 32 723 Euro, der Landkreis Barnim 22 497 Euro und der Landkreis Dahme-Spreewald 63 809 Euro als Träger sonderpädagogischer Förder- und Beratungsstellen, die Aufgaben für alle Schülerinnen und Schüler im Land Brandenburg mit einer Hör- oder Sehschädigung wahrnehmen. Der übrige Betrag wird für die Schülerinnen und Schüler mit einer Hör- oder Sehschädigung in Wohnheimen an Förderschulen, deren Hauptwohnung sich im Land Brandenburg befindet und die keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, zur Verfügung gestellt. Für die Verteilung des Betrages gemäß Satz 3 werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigung mit 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler mit einer Sehschädigung mit 160 vom Hundert.

(5) Die Beträge gemäß den Absätzen 2 bis 4 werden aufgeteilt, indem die gewichtete Schülerzahl mit einem jeweils einheitlichen Sockelbetrag vervielfältigt wird. Die einheitlichen Sockelbeträge sind jeweils so festzusetzen, dass die nach den Absätzen 2 bis 4 zur Verfügung gestellten Beträge verbraucht werden.

§ 16
Ausgleichsfonds

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden 45 781 900 Euro bereitgestellt. Dieser Betrag wird um einen Betrag von 6 887 100 Euro außerhalb der Verbundmasse erhöht und wie folgt aufgeteilt:

  1. für Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Landkreise einschließlich Zuweisungen zum Erhalt freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben, für Zuweisungen bei Gemeindegebietsänderungen sowie für Mehraufwendungen der Modellkommunen für die Einführung des doppischen Rechnungswesens 30 000 000 Euro;
  2. für den Fonds für hoch verschuldete Gemeinden 8 000 000 Euro;
  3. für den Schuldenmanagementfonds für Abwassermaßnahmen 14 669 000 Euro.

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17
Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden wird eine Investitionspauschale in Höhe von 151 000 000 Euro gewährt.

(2) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl in der Weise, dass der zur Verfügung stehende Betrag durch die Einwohnerzahl des Landes geteilt wird. Der nach Satz 1 ermittelte Pro-Kopf-Betrag wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet. Auf die kreisfreien Städte entfällt ein Anteil von 100 vom Hundert, auf die Landkreise ein Anteil von 66 vom Hundert und auf die kreisangehörigen Gemeinden ein Anteil von 34 vom Hundert des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach Satz 3 werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet und so festgesetzt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht werden. Die amtsangehörigen Gemeinden können die ihnen zustehenden Mittel als Zuweisungen dem Amt zur Verfügung stellen. Über die Verwendung der zugewiesenen Mittel entscheidet in diesem Fall der Amtsausschuss. Die Landkreise sind verpflichtet, von den ihnen zustehenden Beträgen mindestens 30 vom Hundert für investive Schwerpunktmaßnahmen kreisangehörigen Gemeinden bereitzustellen. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlussfassung des Kreistages bedarf. Bei der Prioritätenbildung durch die Landkreise sollen die Ziele des Landesentwicklungsplanes Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - berücksichtigt werden.

(3) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen auch für bereits begonnene Maßnahmen der Abwasserentsorgung verwendet werden, soweit dem Maßnahmeträger Finanzhilfen des Landes zur Kostenentlastung der Abwasserentsorgung gewährt werden. Die Mittel dürfen ferner für bereits begonnene Maßnahmen des Betreuten Wohnens im Heim nach dem Landesaltenheimbauprogramm und dem Investitionsprogramm Pflege des Landes Brandenburg verwendet werden.

(4) Zur Förderung kommunaler Investitionsmaßnahmen werden den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den Städten Eberswalde, Finsterwalde, Jüterbog, Lauchhammer, Luckenwalde, Neuruppin, Prenzlau, Schwedt/Oder, Senftenberg und Wittenberge als Regionale Entwicklungszentren außerhalb des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin ergänzende investive Mittel in Höhe von 70 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

(5) Die Landkreise sind verpflichtet, von dem ihnen nach Absatz 4 zustehenden Betrag mindestens 70 vom Hundert an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten. Die zu fördernden Maßnahmen sind nach dem Verfahren in Absatz 2 in die Prioritätenliste aufzunehmen.

IV. Teil
Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

§ 18
Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

(1) Als anteiliger Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben werden 158 000 000 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Von den Beträgen nach Absatz 1 erhalten die kreisfreien Städte einen Anteil von 18,88 vom Hundert, die kreisangehörigen Gemeinden einen Anteil von 31,05 vom Hundert und die Landkreise einen Anteil von 50,07 vom Hundert.

(3) Die nach Absatz 2 auf die Körperschaftsgruppen entfallenden Beträge werden mit einem Anteil von 40 vom Hundert gleichmäßig und mit einem Anteil von 60 vom Hundert nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Zwischen den kreisangehörigen Gemeinden wird der gleichmäßig zu verteilende Betrag in der Weise aufgeteilt, dass die amtsfreien Gemeinden einen vollen Anteil und die amtsangehörigen Gemeinden einen Anteil erhalten, der sich nach der Anzahl der dem Amt angehörigen Gemeinden bemisst.

V. Teil
Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

§ 19
Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

Für die Erstattung von Kosten, die den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen aus der Übertragung von Aufgaben entstehen, werden nach

  • Artikel 5 des Ersten Funktionalreformgesetzes - Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte - vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230)
    30 400 000 Euro;
  • dem Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2000 (GVBl. I S. 126), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2003 (GVBl. I S. 18)
    5 300 000 Euro;
  • dem Brandenburgischen Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 295)
    4 068 800 Euro; 
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2000 (GVBl. II S. 314)
    392 600 Euro;
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Futtermittelrechts vom 24. Februar 1998 (GVBl. II S. 262) sowie der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie nach den Durchführungsverordnungen der Kommission vom 18. Dezember 1998 (GVBl. II S. 24)
    770 400 Euro;
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 16. September 1996 (GVBl. II S. 748)
    395 000 Euro;
  • der Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 26. November 1996 (GVBl. II S. 839)
    140 000 Euro;
  • Artikel 1 bis Artikel 4 des Dritten Funktionalreformgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364)
    1 248 600 Euro;
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngemittelrechts vom 9. Dezember 1997 (GVBl. II S. 907)
    207 000 Euro;
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts vom 25. November 1997 (GVBl. II S. 887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2001 (GVBl. II S. 162)
    291 900 Euro

zur Verfügung gestellt.

§ 20
Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. Hierzu werden bis zu 12 700 000 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 1 und die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen. Das Ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, vor Festsetzung der Beträge nach Satz 1 angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 21
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die haushaltsmäßige Zuordnung und die Zweckbestimmung der Zuweisungen mit den Haushaltsansätzen sind im Amtsblatt des Landes Brandenburg zu veröffentlichen.

VI. Teil
Umlagen

§ 22
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen (§ 7 Abs. 3 Nr. 2).

(3) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

(4) Die Kreisumlage ist am 15. eines jeden Monats fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz fordern.

VII. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 23
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, des
Schullastenausgleichs und der Investitionspauschale

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§§ 10 und 11), die Zuweisungen für übertragene Aufgaben (§ 18), der Schullastenausgleich (§ 15) sowie die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Investitionspauschalen (§ 17) werden durch das Ministerium des Innern errechnet und festgesetzt. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Zuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter ausgezahlt.

(2) Die Schlüsselzuweisungen und die Zuweisungen zum Ausgleich übertragener Aufgaben nach § 18 sind spätestens bis zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

(3) Der Schullastenausgleich wird jeweils bis zum 15. Kalendertag des ersten Monats eines Quartals in gleichen Beträgen unmittelbar ausgezahlt. Ist die Schulstatistik gemäß § 15 Abs. 1 zu den Zahlungsterminen noch nicht amtlich festgestellt, so sind Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern zu leisten.

(4) Die Investitionspauschale nach § 17 wird jeweils bis zum ersten Kalendertag des zweiten Monats eines Quartals in gleichen Beträgen ausgezahlt. Bei begründeten Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden kann auf Antrag die Investitionspauschale vorfristig ausgezahlt werden.

(5) Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen für übertragene Aufgaben, der Investitionspauschale und des Schullastenausgleichs Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen zu leisten.

§ 24
Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Gebietsstand

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfasste und auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Als Gebietsfläche (§ 12 Abs. 3) ist die Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Übersicht der Liegenschaften mit Stand am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Für die Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.

§ 25
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 2 500 Euro oder des Schullastenausgleichs (§ 15 Abs. 2 bis 4) von nicht mehr als 1 000 Euro führen würde.

§ 26
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 14 regelt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 regelt das Ministerium des Innern. Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 regelt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 19 regelt das jeweils fachlich zuständige Ministerium unter Anwendung pauschaler Kriterien.

(4) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 20 regelt das Ministerium der Finanzen.

VIII. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen

Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Zuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Zuweisungen zu verrechnen.

§ 28
Kürzungsermächtigung

Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind ermächtigt, allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zurzeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 29
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Potsdam, den 17. Dezember 2003

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich