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Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1995 (Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 - GFG 1995)

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1995 (Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 - GFG 1995)
vom 30. März 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 06], S.65)

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 13], S.130, 134)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Teil
Grundlagen

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
§ 2 Allgemeiner Steuerverbund
§ 3 Abrechnung
§ 4 Aufteilung der Mittel
§ 5 Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 7 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 8 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise
§ 12 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landkreise
§ 13 Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landkreise
§ 14 Schullastenausgleich
§ 15 Theaterpauschale
§ 16 Ausgleichsfonds

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17 Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen
§ 18 Zuweisungen für Investitionen
§ 19 Besondere Zuweisungen für den Kreissitzverlust

IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

§ 20 Kommunale Investitionspauschale aus Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost
§ 21 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
§ 22 Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
§ 23 Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes
§ 24 Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

V. Teil
Umlagen

§ 25 Kreisumlage

VI. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 26 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen
§ 27 Einwohnerzahl, Gebietsfläche
§ 28 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 29 Bewirtschaftung der Mittel
§ 30 Einschränkung der Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen

VII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31 Verrechnung von Schlüsselzuweisungen
§ 32 Kürzungsermächtigung
§ 33 Inkrafttreten

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus den Gemeinschaftssteuern, am gesamten Aufkommen der Landessteuern sowie am Aufkommen aus dem Landesanteil an der Gewerbesteuerumlage. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Landkreisen Zuwendungen aufgrund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen 27,12 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sowie der Landessteuern einschließlich des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage als Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Einnahmen nach Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (ohne Zuweisungen für die politische Führung) erhält oder zu entrichten hat.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 betragen 3 422 272 800 Deutsche Mark, davon entfallen 2 391 170 400 Deutsche Mark auf den allgemeinen Steuerverbund.

(3) Der Betrag von 3 422 272 800 Deutsche Mark nach Absatz 2 wird um den Betrag von 50 309 400 Deutsche Mark aus der Abrechnung des Steuerverbundes 1993 erhöht.

§ 3
Abrechnung

Den Berechnungen nach § 2 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen. Der Ausgleich ist für die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

§ 4
Aufteilung der Mittel

(1) Die Mittel nach § 2 Abs. 2 und 3 in Höhe von insgesamt 3 472 582 200 Deutsche Mark werden wie folgt aufgeteilt:

allgemeine Zuweisungen 2 888 967 000 Deutsche Mark,
investive Zuweisungen 583 615 200 Deutsche Mark.

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 6 bis 16 aufgeteilt; für die Verwendung der zweckgebundenen Zuweisungen gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 19.

§ 5
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

Außerhalb der Mittel des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 24.

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft bzw. Umlagekraft bemißt.

(2) Die Schlüsselzuweisung für die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§ 8) und einer Steuerkraftmeßzahl (§ 9) ermittelt. Die Schlüsselzuweisung für die Landkreise wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§ 12) und einer Umlagekraftmeßzahl (§ 13) ermittelt.

§ 7
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Für Schlüsselzuweisungen wird ein Betrag in Höhe von 2 568 940 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt; er wird wie folgt aufgeteilt:

1. Vorwegschlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte
sowie an die Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt
120 300 000 DM
8 750 000 DM,
2. Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden 1 718 600 000 DM,
3. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 721 290 000 DM.

(2) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Einwohnerzahl maßgebend; für die Berechnung der Schlüsselzuweisung nach Absatz 1 Nr. 2 gelten die §§ 8 bis 10 und für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten die §§ 11 bis 13.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien Städte
und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde wird ermittelt, in dem der Hauptansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 3 vervielfältigt wird.

(2) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(3) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmeßzahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt bei

  1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr 1993 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit den in der Anlage zu diesem Gesetz für die einzelnen Gemeindegrößenklassen festgelegten Hebesätzen;
  2. der Gewerbesteuer die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr 1993 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit den in der Anlage zu diesem Gesetz für die einzelnen Gemeindegrößenklassen festgelegten Hebesätzen;
  3. dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993.

(3) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer nach Absatz 2 Nr. 2 ist um die Gewerbesteuerumlage für das Haushaltsjahr 1993 zu vermindern.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 8) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 9).

(2) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl die Ausgangsmeßzahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise

Der Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 12) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 13).

§ 12
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landkreise

(1) Die Ausgangsmeßzahl eines Landkreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 4 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl; je angefangenen Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises werden zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet (Flächenansatz).

(4) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Landkreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 37 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.

§ 14
Schullastenausgleich

(1) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die Schulverbände erhalten als Träger von Schulen zu den Sachkosten im Sinne des Ersten Schulreformgesetzes einen Schullastenausgleich in Höhe von insgesamt 235 000 000 Deutsche Mark. Der Schullastenausgleich wird den Schulträgern gewährt für Schulen, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger.

(2) Für die Berechnung des Schullastenausgleichs wird die Schülerzahl der Schulstatistik für das laufende Schuljahr zugrunde gelegt.

(3) Die Schülerzahlen nach Absatz 2 werden für die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge wie folgt angesetzt:

Primarstufe mit 90 vom Hundert,
Gesamtschulen mit 120 vom Hundert,
gymnasiale Oberstufen an Gesamtschulen, Gymnasien und Oberstufenzentren mit 120 vom Hundert,
berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform mit 40 vom Hundert,
Allgemeine Förderschulen mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für Sprachauffällige mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für Geistigbehinderte mit 400 vom Hundert,
Förderschulen für Hörgeschädigte mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Körperbehinderte mit 350 vom Hundert,
Förderschulen für Sehgeschädigte mit 450 vom Hundert,
Förderschülerinnen und Förderschüler in Integrationsmaßnahmen und in Krankenhausschulen mit 300 vom Hundert,
Bildungsgänge der Abendschulen und der entsprechenden abschlußbezogenen Lehrgänge an Volkshochschulen und Einrichtungen freier Bildungsträger gemäß BbgWBG mit 70 vom Hundert,
alle übrigen Schulformen und Bildungsgänge mit 100 vom Hundert.

(4) Ergänzend zu der Festsetzung nach Absatz 3 sind die Schülerzahlen nach Absatz 2 für genehmigte Ganztagsschulen um 20 vom Hundert,

Kinder von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie für Schülerinnen und Schüler in Landesfachklassen um 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler an Schulen gemäß Absatz 6 um 100 vom Hundert,
jedoch für Schülerinnen und Schüler in Allgemeinen Förderschulen um 300 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe um 300 vom Hundert,
Förderschulen für Geistigbehinderte um 600 vom Hundert
sowie Auszubildende in länderübergreifenden Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Bundesfachklassen) um 150 vom Hundert

zu erhöhen.

(5) Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Fahrtkostenerstattung wird die Schülerzahl der einzelnen Schulträger mit 60 vom Hundert angesetzt, wenn kreisangehörige Gemeinden, Ämter, Landkreise oder Schulverbände Schulträger sind; sind kreisfreie Städte Schulträger, beträgt der Vomhundertsatz 60 vom Hundert für Oberstufenzentren und 30 vom Hundert für alle übrigen Schulformen und Bildungsgänge.

(6) Für Landkreise und kreisfreie Städte als Träger von Förderschulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung mit Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland beschult werden, wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 2 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern nach der Schulstatistik für das laufende Schuljahr für die Förderschulen wie folgt angesetzt:

Sprachauffällige mit 100 vom Hundert,
Hörgeschädigte mit 100 vom Hundert,
Körperbehinderte mit 175 vom Hundert,
Sehgeschädigte mit 200 vom Hundert.

(7) Der Betrag gemäß Absatz 1 Satz 1 wird aufgeteilt, indem die nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelte Schülerzahl mit einem einheitlichen Sockelbetrag vervielfältigt wird; der Betrag gemäß Absatz 6 Satz 1 wird aufgeteilt, indem die ermittelte Schülerzahl mit einem einheitlichen Sockelbetrag vervielfältigt wird. Der einheitliche Sockelbetrag ist jeweils so festzusetzen, daß die nach Absatz 1 und Absatz 6 zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.

§ 15
Theaterpauschale

Den Städten Brandenburg, Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam, Schwedt und dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird für die Unterhaltung von Theatern und philharmonischen Orchestern ein Betrag in Höhe von 22 947 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an den Zweckverband Neue Bühne Senftenberg weiterzuleiten.

§ 16
Ausgleichsfonds

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen von insgesamt 63 080 000 Deutsche Mark, davon 3 000 000 Deutsche Mark außerhalb des Steuerverbundes zur Verfügung gestellt (Ausgleichsfonds). Von diesem Betrag erhält die Landeshauptstadt Potsdam zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Landes höchstens 10 000 000 Deutsche Mark, die Stadt Cottbus für Maßnahmen zur Durchführung der Bundesgartenschau höchstens 5 000 000 Deutsche Mark.

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17
Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der Land kreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden wird eine Investitionspauschale in Höhe von 534 025 200 Deutsche Mark, davon 70 000 000 Deutsche Mark außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes, zur Verfügung gestellt. Die Mittel dürfen nicht für Verwaltungsgebäude und für bewegliche Sachen des Anlagevermögens, die internen Verwaltungszwecken dienen, verwendet werden.

(2) Der Verteilung nach Absatz 1 wird die Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Es erhalten

die kreisfreien Städte 210,43 DM je Einwohner,
die Landkreise 129,52 DM je Einwohner
die kreisangehörigen Gemeinden (ohne Eisenhüttenstadt und Schwedt) 77,58 DM je Einwohner,
die Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt 149,48 DM je Einwohner.

Die amtsangehörigen Gemeinden können die ihnen zustehenden Mittel als Zuweisungen dem Amt zur Verfügung stellen. über die Verwendung der zugewiesenen Mittel entscheidet in diesem Fall der Amtsausschuß. Die Landkreise sind verpflichtet, von den ihnen zustehenden Beträgen 30 vom Hundert für investive Schwerpunktmaßnahmen kreisangehörigen Gemeinden bereitzustellen. über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlußfassung des Kreistages bedarf.

(3) Die Empfänger der Investitionspauschale haben mindestens 30 vom Hundert der erhaltenen Mittel nach eigener Entscheidung für Maßnahmen in den Bereichen Schulbau,  Kindertagesstätten, soziale Einrichtungen, Stadt- und Dorferneuerung, Landwirtschaftsschulen, Verkehr, Feuerschutz, Katastrophenschutz, Sportstätten, kommunale Museen oder andere Kultureinrichtungen, Theater, Bibliotheken, Denkmalpflege, Musikschulen und Abfallverwertung zu verwenden.

(4) Die Investitionspauschale nach Absatz 1 beträgt in den Jahren

1996 mindestens 600 000 000 Deutsche Mark,
1997 mindestens 750 000 000 Deutsche Mark,
1998 mindestens 750 000 000 Deutsche Mark und
1999 mindestens 750 000 000 Deutsche Mark.

§ 18
Zuweisungen für Investitionen

(1) Für Festlegungen aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen werden 94 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 entfallen auf

1. Maßnahmen zur Stadterneuerung 4 000 000 DM,
2. der Denkmalpflege, der kommunalen Museen und anderer Kultureinrichtungen 3 000 000 DM,
3. Schulbaumaßnahmen
kommunale Sportstätten
50 000 000 DM,
5 000 000 DM,
4. Maßnahmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallverwertung und -beseitigung 10 000 000 DM,
5. Maßnahmen zur Stärkung des Feuerschutzes, der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und des Katastrophenschutzes 10 000 000 DM,
6. Maßnahmen zur Verbesserung sozialer Einrichtungen 12 000 000 DM.

§ 19
Besondere Zuweisungen für den Kreissitzverlust

Für die in den Gesetzen zur Bestimmung von Verwaltungssitzen und Namen der Landkreise geregelten besonderen Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, die die Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, wird ein Gesamtbetrag von 25 590 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

§ 20
Kommunale Investitionspauschale aus Mitteln
nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost

(1) Zur verstärkten Förderung bedeutsamer kommunaler Investitionsmaßnahmen wird den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den Städten Eberswalde, Finsterwalde, Jüterbog, Lauchhammer, Luckenwalde, Neuruppin, Prenzlau, Schwedt, Senftenberg und Wittenberge als Regionale Entwicklungszentren außerhalb des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin ein Anteil der Mittel nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S.982) in Höhe von 180 000 000 Deutsche Mark gewährt. Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Regionalen Entwicklungszentren erhalten jeweils 63,50 Deutsche Mark je Einwohner.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur für die in § 3 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost genannten Maßnahmen verwendet werden; die gewährten Pauschalmittel sind durch eigene Mittel in Höhe von 10 vom Hundert-Punkte zu ergänzen.

(3) Die Landkreise sind verpflichtet, von dem ihnen zustehenden Betrag mindestens 75 vom Hundert an die Gemeinden, die Investitionsmaßnahmen nach § 3 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost durchführen, weiterzuleiten. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlußfassung des Kreistages bedarf.

(4) Die Nachweisführung und Abrechnung der Mittel nach Absatz 1 werden vom Ministerium der Finanzen und vom Ministerium des Innern auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den neuen Ländern zur Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 9. Juni 1994 gesondert geregelt.

(5) Die kommunale Investitionspauschale aus Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost beträgt in den Jahren 1996, 1997, 1998 und 1999 mindestens 250 000 000 Deutsche Mark jährlich.

§ 21
Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

(1) Für die Erstattung von Kosten, die den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen aus der Übertragung von Aufgaben aufgrund von Landesvorschriften nach Absatz 2 entstehen, werden zunächst 97 226 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. § 3 der Landkreisordnung und § 4 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 entfallen auf Kosten für übertragene Aufgaben nach

Artikel 5 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230) 44 668 000 DM,
Artikel 1 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382) 37 800 000 DM,
dem Brandenburgischen Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) 5 318 000 DM,
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 17. Januar 1995 (GVBl. II S. 210) 1 340 000 DM,
der Verordnung zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 vom 29. Dezember 1994 (GVBl. II S. 97) 8 100 000 DM.

§ 22
Zuweisungen zu den Kosten der Ämter
zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen eingerichtet sind, die mit der Durchführung des Vermögensgesetzes verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. Hierfür werden bis zu 75 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 1 und die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen. Das Ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, vor Festsetzung der Beträge nach Satz 1 angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 23
Zuweisungen zu den Kosten
zur Durchführung des Wohngeldgesetzes

Den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden, Ämtern und Landkreisen wird für den Aufwand zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes ein Betrag in Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

§ 24
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die haushaltsmäßige Zuordnung und die Zweckbestimmung der Zuweisungen mit den Haushaltsansätzen werden vom Minister des Innern und dem Minister der Finanzen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes bekannt gegeben.

V. Teil
Umlagen

§ 25
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9 der kreisangehörigen Gemeinden zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

VI. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 26
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§§ 10 und 11), der Schullastenausgleich (§ 14) sowie die auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Investitionspauschale (§ 17) werden durch das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen errechnet und festgesetzt.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Schlüsselzuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter ausgezahlt. Die Schlüsselzuweisungen sind bis spätestens zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

(3) Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen der Schlüsselzuweisungen Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen zu leisten.

(4) Der Schullastenausgleich wird den Schulträgern jeweils zum 15. Januar 1995, 15. April 1995, 15. Juli 1995 und 15. Oktober 1995 in gleichen Beträgen unmittelbar ausgezahlt. Der Schullastenausgleich für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt.

(5) Die Investitionspauschale nach § 17 wird jeweils zum 1. Februar 1995, 1. Mai 1995, 1. August 1995 und 1. November 1995 in gleichen Beträgen ausgezahlt; die Investitionspauschale für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt. Bei begründeten Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden kann auf Antrag die Investitionspauschale vorfristig ausgezahlt werden.

§ 27
Einwohnerzahl, Gebietsfläche

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfaßte und auf den 31. Dezember 1993 fortgeschriebene Bevölkerung. Als Gebietsfläche (§ 12 Abs. 3) ist die Fläche nach der bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes geführten Hauptübersicht der Liegenschaften (Stand: 31. Dezember 1993) zugrunde zu legen.

§ 28
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark, oder beim Schullastenausgleich von nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark führen würde.

§ 29
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 15 regelt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16 regeln das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Investitionen (§ 18) regeln das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.

(4) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 19 regelt das Ministerium des Innern.

(5) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 21 regelt das jeweils fachlich zuständige Ministerium unter Anwendung pauschaler Kriterien.

(6) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 22 regelt das Ministerium der Finanzen.

(7) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 23 regelt das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

§ 30
Einschränkung der Verwendung
von zweckgebundenen Zuweisungen

Die zweckgebundenen Zuweisungen nach § 18 sind nicht zur Deckung der den Gemeinden und Landkreisen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten bestimmt.

VII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen

Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Schlüsselzuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Schlüsselzuweisungen zu verrechnen.

§ 32
Kürzungsermächtigung

Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind ermächtigt, allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 33
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Potsdam, den 30. März 1995

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anlage
zu § 8 Abs. 2 GFG 1995

StaffelklasseHauptansatz
31 100,0
200 100,5
500 101,1
1 000 101,7
2 000 102,5
3 000 103,1
5 000 104,1
7 000 105,0
10 000 106,0
15 000 107,4
20 000 108,6
25 000 109,7
30 000 110,7
40 000 112,4
50 000 113,9
70 000 116,5
100 000 119,7

Für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern beträgt der Ansatz 120 vom Hundert.

Anlage
zu § 9 Abs. 2  GFG 1995

GemeindegrößenklasseHebesatz (in v.H.) bei der
Gemeinden mit ...
bis unter ... Einwohnern
Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer
100 000 - 200 000 180 270 347
50 000 - 100 000 180 298 312
20 000 - 50 000 193 275 267
10 000 - 20 000 203 278 286
5 000 - 10 000 198 274 276
3 000 - 5 000 190 277 276
2 000 - 3 000 197 270 266
1 000 - 2 000 192 276 278
weniger als 1 000 191 271 278