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Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1993 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1993)
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1993 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1993)
vom 24. Dezember 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 30], S.567; 1993 I S.21)
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 16], S.226)
Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Teil
Grundlagen
§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
§ 2 Anteil am Fonds "Deutsche Einheit"
§ 3 Allgemeiner Steuerverbund
§ 4 Abrechnung
§ 5 Aufteilung der Mittel
§ 6 Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit" und des allgemeinen Steuerverbundes
II. Teil
Allgemeine Zuweisungen
§ 7 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 8 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 9 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 10 Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 12 Schullastenausgleich
§ 13 Ausgleichsfonds
§ 14 Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen
III. Teil
Zweckgebundene Zuweisungen
§ 15 Zuweisungen für Investitionen
IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit"
und des allgemeinen Steuerverbundes
§ 16 Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
§ 17 Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes
§ 18 Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes
V. Teil
Umlagen
VI. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 20 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, des Schulkostenbeitrages und der Investitionspauschale
§ 21 Einwohnerzahl
§ 22 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 23 Bewirtschaftung der Mittel
§ 24 Einschränkung der Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen
VII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 25 Verrechnung von Schlüsselzuweisungen
§ 26 Kürzungsermächtigung
§ 27 Inkrafttreten
I. Teil
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleiches zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus dem Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Landesanteil aus den Gemeinschaftsteuern und am gesamten Aufkommen der Landessteuern. Das Nähere regelt dieses Gesetz.
(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.
(5) Soweit den Gemeinden und Landkreisen Zuwendungen aufgrund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
§ 2
Anteil am Fonds "Deutsche Einheit"
Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen vierzig vom Hundert des Landesanteiles an den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" als Zuweisungen zur Verfügung. Der kommunale Anteil am Fonds "Deutsche Einheit" beträgt 2 271 932 000 Deutsche Mark.
§ 3
Allgemeiner Steuerverbund
(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen dreiundzwanzig vom Hundert seines Anteiles an der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer sowie der Landessteuern als Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Mittel des allgemeinen Steuerverbundes betragen 965 742 000 Deutsche Mark; erhöht um einen Betrag von 5 660 000 DM aus der Abrechnung des Steuerverbundes 1991.
(2) Die Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält oder zu entrichten hat.
§ 4
Abrechnung
Den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen. Der Ausgleich ist nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.
§ 5
Aufteilung der Mittel
(1) Die Mittel nach den §§ 2 und 3 in Höhe von insgesamt 3 243 334 000 Deutsche Mark werden wie folgt aufgeteilt:
- Allgemeine Zuweisungen
2 833 314 000 Deutsche Mark - zweckgebundene Zuweisungen
410 020 000 Deutsche Markdavon werden 5 000 000 Deutsche Mark für Zuwendungen gemäß § 17 verwendet.
(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 7 bis 14 aufgeteilt; für die Verwendung der zweckgebundenen Zuweisungen gelten die Vorschriften des § 15.
§ 6
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit"
und des allgemeinen Steuerverbundes
Außerhalb der Mittel aus dem Fonds "Deutsche Einheit" und des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18.
II. Teil
Allgemeine Zuweisungen
§ 7
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1) Die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung bemißt.
(2) Die Schlüsselzuweisung für die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§ 9) und einer Steuerkraftmeßzahl (§ 10) ermittelt.
§ 8
Aufteilung der Schlüsselmasse
(1) Für Schlüsselzuweisungen wird ein Betrag in Höhe von 2 560 640 000 DM zur Verfügung gestellt; er wird wie folgt aufgeteilt:
- Vorwegschlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte 146 500 000 DM,
- Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden 1 845 300 000 DM,
- Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 568 840 000 DM.
(2) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 ist die Einwohnerzahl maßgebend; für die Berechnung der Schlüsselzuweisung nach Absatz 1 Nr. 2 gelten die §§ 9 bis 11.
§ 9
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien
Städte und kreisangehörigen Gemeinden
(1) Die Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Hauptansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 3) vervielfältigt wird.
(2) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.
(3) Der Minister des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 10
Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
Als Steuerkraftmeßzahl wird das Ist-Aufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 angesetzt.
§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung neunzig vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 9) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 10).
(2) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl die Ausgangsmeßzahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
§ 12
Schullastenausgleich
(1) Die Gemeinden und Landkreise sowie die von ihnen gebildeten Schulverbände erhalten als Träger von Schulen zu den Sachkosten im Sinne des Ersten Schulreformgesetzes einen Schulkostenbeitrag in Höhe von insgesamt 200 000 000 DM. Der Schulkostenbeitrag wird den Schulträgern gewährt für Schulen, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schulkostenbeitrag ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger.
(2) Für die Berechnung des Schulkostenbeitrages wird die Schülerzahl der amtlichen Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober 1992 zugrunde gelegt.
(3) Die Schülerzahlen nach Absatz 2 werden für die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge wie folgt angesetzt:
Primarstufe | mit neunzig vom Hundert, |
Gesamtschulen | mit hundertzwanzig vom Hundert, |
gymnasiale Oberstufen an Gesamtschulen und Gymnasien und Oberstufenzentren | mit hundertzwanzig vom Hundert, |
berufsbildende Bildungsgänge in Teilzeitform | mit vierzig vom Hundert, |
Schülerinnen und Schüler in Förderschulen | mit dreihundert vom Hundert, |
jedoch bei Lernbehinderung und Erziehungshilfe | mit zweihundert vom Hundert, |
Förderschülerinnen und Förderschüler in Integrationsmaßnahmen | mit dreihundert vom Hundert, |
Abendschulen zum Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufen I und II | mit fünfzig vom Hundert, |
alle übrigen Schulformen und Bildungsgänge | mit hundert vom Hundert. |
(4) Ergänzend zu der Festsetzung nach Absatz 3 sind die Schülerzahlen nach Absatz 2
für genehmigte Ganztagsschulen | um zwanzig vom Hundert, |
Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, Kinder von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie für Schülerinnen und Schüler in Landesfachklassen | um hundert vom Hundert |
zu erhöhen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerfahrkosten wird diese Schülerzahl der einzelnen Schulträger mit sechzig vom Hundert angesetzt, wenn kreisangehörige Gemeinden, Landkreise oder Schulverbände Schulträger sind; sind kreisfreie Städte Schulträger, beträgt der Vomhundertsatz dreißig vom Hundert.
(6) Der Schulkostenbeitrag wird berechnet, indem die nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelte Schülerzahl mit einem einheitlichen Sockelbetrag vervielfältigt wird. Der einheitliche Sockelbetrag ist so festzusetzen, daß der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 13
Ausgleichsfonds
(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfes werden den Gemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen von insgesamt 72 674 000 DM zur Verfügung gestellt (Ausgleichsfonds). Die Mittel sind insbesondere bestimmt für
- Bedarfszuweisungen zur Minderung voraussichtlicher Fehlbeträge in den Verwaltungshaushalten (Absatz 2)
- einmalige Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen; sie können auch an nicht kommunale Träger gewährt werden, soweit die Empfänger Maßnahmen durchführen, für die in der Regel Gemeinden und Landkreise zuständig sind,
- Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleiches ergeben,
- Zuweisungen an die Landeshauptstadt Potsdam zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Landes (Absatz 3),
- Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bildung von Ämtern oder der Kreisgebietsreform ausgelöst, unabweisbar erforderlich sind und keinen Aufschub dulden. Personalkosten sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig mit Ausnahme der Leistungen nach § 15 Abs. 5 der Amtsordnung für das Land Brandenburg,
- Zuweisungen an Gemeinden in ehemaligen Bergbauschutzgebieten zum Ausgleich besonderer Belastungen (Absatz 4).
(2) Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 Nr. 1 können gewährt werden, wenn trotz Beschränkung auf gesetzliche oder vertraglich gebundene Ausgaben und bei vollständiger Ausschöpfung eigener Einnahmen voraussichtlich ein erheblicher Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt entsteht.
(3) Für Zuweisungen nach Absatz 1 Nr. 4 kann ein Betrag von höchstens 10 000 000 DM gewährt werden.
(4) Für Zuweisungen nach Absatz 1 Nr. 6 kann ein Betrag von höchstens 10 000 000 DM gewährt werden.
§ 14
Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen
(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden wird eine Investitionspauschale in Höhe von 155 020 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt, erhöht um die Rückflüsse im Jahr 1992 aus der Bewirtschaftung der Bedarfszuweisungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1991. Die Investitionspauschale darf nur für Baumaßnahmen und mit Baumaßnahmen unmittelbar zusammenhängende Leistungen verwendet werden.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 erhalten die Landkreise dreißig vom Hundert und die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden siebzig vom Hundert. Der zur Verfügung stehende Betrag wird nach der Einwohnerzahl auf die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden aufgeteilt.
(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden vorweg 10 000 000 DM für die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Lenzen, Mellen und Wootz bereitgestellt. Der Betrag wird nach der Einwohnerzahl dieser Gemeinden verteilt; sie werden in die Verteilung nach Absatz 2 nicht einbezogen.
(4) Die Landkreise dürfen den ihnen zustehenden Betrag der Investitionspauschale nur für solche Baumaßnahmen und mit Baumaßnahmen unmittelbar zusammenhängenden Leistungen einsetzen, die im Zusammenhang mit Aufgaben unabweisbar erforderlich sind, die den Landkreisen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind. § 25 Abs. 1 Satz 3 des Kreisneugliederungsgesetzes bleibt unberührt.
III. Teil
Zweckgebundene Zuweisungen
§ 15
Zuweisungen für Investitionen
(1) Für Zuweisungen zu Investitionen der Gemeinden und Landkreise werden 250 000 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind insbesondere zur Förderung von
- Maßnahmen zur Stadterneuerung bis zur Höhe von 15 000 000 DM, der Denkmalpflege, der kommunalen Museen und anderer Kultureinrichtungen bis zur Höhe von 15 000 000 DM,
- Schulbaumaßnahmen bis zur Höhe von 50 000 000 DM, kommunalen Sportstätten bis zur Höhe von 10 000 000 DM,
- Maßnahmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallverwertung und -beseitigung bis zur Höhe von 50 000 000 DM,
- Maßnahmen zur Stärkung des Feuerschutzes, der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und des Katastrophenschutzes bis zur Höhe von 40 000 000 DM,
- Maßnahmen zur Verbesserung sozialer Einrichtungen bis zur Höhe von 50 000 000 DM einzusetzen. Bei der Förderung sollen Maßnahmen Vorrang haben, die bereits begonnen worden sind und die ohne eine Zuweisung nicht abgeschlossen werden können.
IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit"
und des allgemeinen Steuerverbundes
§ 16
Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen eingerichtet sind, die mit der Durchführung des Vermögensgesetzes verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. Hierfür werden bis zu 51 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 1 und die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen. Er wird ferner ermächtigt, vor Festsetzung der Beträge nach Satz 1 angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
§ 17
Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes
Den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden, Ämtern und Landkreisen wird für den Aufwand zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes ein Betrag in Höhe von 10 000 000 DM, davon 5 000 000 DM aus § 5 zur Verfügung gestellt.
§ 18
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes
Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die haushaltsmäßige Zuordnung und die Zweckbestimmung der Zuweisungen mit den Haushaltsansätzen werden vom Minister des Innern und dem Minister der Finanzen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes bekannt gegeben.
V. Teil
Umlagen
§ 19
Landkreisumlage
(1) Die Landkreisumlage nach § 73 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I 1990 Nr. 28 S. 255) wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt.
(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmeßzahlen (§ 10) der kreisangehörigen Gemeinden zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Die Umlagefestsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Landkreisumlage ist von den kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich zu zahlen, sobald ihnen die Schlüsselzuweisungen zugeflossen sind (§ 20 Abs. 2).
(5) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.
(6) Erbringt der Landkreis Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zustatten kommen, so kann der Kreistag in begründeten Fällen eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Kreisteile beschließen. Absatz 1 gilt entsprechend.
VI. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 20
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, des Schulkostenbeitrages
und der Investitionspauschale
(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§ 11), die Schulkostenbeiträge für die Gemeinden, Landkreise und Schulverbände (§ 12) sowie die auf die Gemeinden entfallende Investitionspauschale (§ 14) werden durch den Minister des Innern und den Minister der Finanzen errechnet und festgesetzt.
(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Schlüsselzuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die <Ämter ausgezahlt. Die Schlüsselzuweisungen sind bis spätestens zum 15. Tag des ersten Monats eines jeden Vierteljahres mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.
(3) Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen zu leisten.
(4) Der Schulkostenbeitrag wird den Schulträgern zum 1. Februar 1993 in einem Betrag unmittelbar ausgezahlt, frühestens jedoch nach Vorliegen der Daten der amtlichen Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober 1992.
(5) Die Investitionspauschale wird den Gemeinden und Kreisen unmittelbar nach Verabschiedung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1993 ausgezahlt.
§ 21
Einwohnerzahl
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfaßte und auf den 31. Dezember 1991 fortgeschriebene Bevölkerung.
§ 22
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
Stellen sich nach der Festsetzung von einwohnerabhängigen Zuweisungen Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer änderung der Zuweisung von insgesamt nicht mehr als 5 000 DM führen würde.
§ 23
Bewirtschaftung der Mittel
(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 regeln der Minister des Innern und der Minister der Finanzen.
(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 regelt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und den beteiligten Fachministern.
(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 14 regelt der Minister des Innern und der Minister der Finanzen.
(4) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Investitionen (§ 15) regeln der Minister des Innern und der Minister der Finanzen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Minister.
(5) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16 regelt der Minister der Finanzen.
(6) Die Verteilung der Mittel nach § 17 regelt der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
§ 24
Einschränkung der Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen
Die zweckgebundenen Zuweisungen nach § 15 sind nicht zur Deckung der den Gemeinden und Landkreisen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten bestimmt.
VII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 25
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen
Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Schlüsselzuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Schlüsselzuweisungen zu verrechnen.
§ 26
Kürzungsermächtigung
Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen sind ermächtigt, allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
§ 27
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
Anlage
zu § 9 Abs. 2 GFG 1993
Staffelklasse | Hauptansatz |
---|---|
31 | 100,0 |
200 | 100,5 |
500 | 101,1 |
1 000 | 101,7 |
2 000 | 102,5 |
3 000 | 103,1 |
5 000 | 104,1 |
7 000 | 105,0 |
10 000 | 106,0 |
15 000 | 107,4 |
20 000 | 108,6 |
25 000 | 109,7 |
30 000 | 110,7 |
40 000 | 112,4 |
50 000 | 113,9 |
70 000 | 116,5 |
100 000 | 119,7 |
Für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern beträgt der Ansatz hundertzwanzig vom Hundert.